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Document 62007TN0262

Rechtssache T-262/07: Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Litauen/Kommission

ABl. C 211 vom 8.9.2007, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/53


Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 — Litauen/Kommission

(Rechtssache T-262/07)

(2007/C 211/100)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 K(2007) 1979 endg. (1) für nichtig zu erklären, hilfsweise, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Republik Litauen betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung werden die am Tag des Beitritts im Gebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, sowie die Beträge festgestellt, die den neuen Mitgliedstaaten infolge der Kosten für die Beseitigung dieser Mengen in Rechnung gestellt werden.

Nach Auffassung der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Zur Begründung ihrer Klage macht sie vier Klagegründe geltend.

1.   Fehlende Befugnis

Die Klägerin trägt vor, dass Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Kommission keine Befugnis verleihe, den Mitgliedstaaten Zahlungen in den Gemeinschaftshaushalt aufzuerlegen, die den Charakter einer Geldbuße hätten, insbesondere, wenn sie nicht die der Gemeinschaft für die Beseitigung der Überschussmengen tatsächlich entstandenen Kosten nachweise; außerdem habe die Kommission die in Art. 41 der Beitrittsakte vorgesehene Frist von drei Jahren für den Erlass einer Entscheidung aufgrund dieser Bestimmung, die die einzige Vorschrift sei, die der fraglichen Entscheidung eine Rechtsgrundlage geben könne, überschritten.

2.   Verletzung des Gemeinschaftsrechts

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Methoden und Kriterien der Berechnung der Überschussmengen bei der Feststellung der Bestände zum Zeitpunkt des Beitritts nicht bekannt gewesen seien, was den Mitgliedstaaten ermöglicht hätte, das Entstehen von Überschussbeständen zu vermeiden oder diese auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers zu beseitigen, der Bestände gebildet habe. Zudem habe die angefochtene Entscheidung auch andere Kriterien aufgestellt und das Verzeichnis der einbezogenen Erzeugnisse gegenüber Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 erweitert, wonach die Staaten eine Kontrolle über die Bildung von Überschussbeständen ausübten.

Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung: Im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 144/97 der Kommission über die in Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Übertragsbestände hinausgehenden Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewerte die angefochtene Entscheidung nicht nur Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt würden oder denen Interventionsmaßnahmen zugute kämen, sondern auch Bestände anderer Erzeugnisse. Dieser Grundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass unterschiedliche Situationen der einzelnen neuen Mitgliedstaaten gleich behandelt worden seien und es ohne Rechtfertigungsgrund unterlassen worden sei, die spezifischen Umstände zu berücksichtigen, die jeweils zur Entstehung der Bestände geführt hätten.

Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz: Die angefochtene Entscheidung lege nicht umfassend die Kriterien für die Berechnung der Zahlungen dar, und außerdem änderten sich die Kriterien ständig. Obwohl die Mitgliedstaaten die Bestände selbst gemäß dem Gemeinschaftsrecht bewertet hätten, nehme die Kommission ferner, ohne Gründe anzugeben, weshalb diese Bewertung unrichtig sei, und ohne sie anzufechten, unter Anwendung ihrer eigenen Kriterien eine erneute Bewertung dieser selben Bestände vor.

Verstoß gegen die Bestimmungen der Beitrittsakte: Erstens sei die Entscheidung keine geeignete Maßnahme, die Ziele der Beseitigung der Überschussmengen, die in Anhang IV Kapitel 4 Abs. 2 der Beitrittsakte verlangt werde, zu erreichen, und zwar insbesondere, weil in dieser Entscheidung nicht einmal versucht worden sei, die auferlegten Geldbußen mit den der Gemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten zu verbinden. Zweitens sei die Entscheidung ergangen, nachdem die in Art. 41 der Beitrittsakte vorgesehene Frist von drei Jahren nach dem Tag des Beitritts, innerhalb deren die Kommission Übergangsmaßnahmen habe erlassen können, bereits abgelaufen gewesen sei.

3.   Begründungsmangel

Die angefochtene Entscheidung sei nicht hinreichend bzw. gar nicht begründet; insbesondere sei dort nicht dargelegt, dass (und in welchem Umfang) der Gemeinschaft infolge der Beseitigung der fraglichen Überschussbestände tatsächlich Kosten entstanden seien, die die Mitgliedstaaten zu tragen hätten.

4.   Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie, erstens, eine makroökonomische Methode gewählt und nicht die in den Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Bestände bewertet habe und, zweitens, bei der Beurteilung der spezifischen von den Beteiligten vorgetragenen Argumente nicht den spezifischen und objektiven, in der Republik Litauen herrschenden Umständen Rechnung getragen habe, die zur Entstehung nationaler Bestände im Milchsektor geführt hätten.


(1)  Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 138, S. 14).


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