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Document 62007TN0235

    Rechtssache T-235/07: Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Bavaria/Kommission

    ABl. C 211 vom 8.9.2007, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 211/40


    Klage, eingereicht am 4. Juli 2007 — Bavaria/Kommission

    (Rechtssache T-235/07)

    (2007/C 211/76)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Bavaria NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, D. Mes und A. C. E. Stoffer)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt — C(2007) 1697 endg.) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

    hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt) an, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde.

    Erstens habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie keine vollständige, sorgfältige und unparteiische Prüfung durchgeführt habe.

    Zweitens habe die Kommission durch offensichtliche Beurteilungsfehler, eine rechtsfehlerhafte Feststellung der Zuwiderhandlung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des Gebots rechtmäßigen Handelns und der Begründungspflicht aus Art. 253 EG gegen Art. 81 EG verstoßen.

    Drittens habe die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung falsch bestimmt.

    Viertens habe die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), die darauf gestützten Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen (2), den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

    Fünftens habe die Prüfung, die sich über gut sieben Jahre hingezogen habe, offensichtlich unangemessen lange gedauert.

    Sechstens sei dadurch gegen wesentliche Formvorschriften, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte verstoßen worden, dass der Klägerin der Zugang zu den Antworten anderer Brauereien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und zu Teilen der Kommissionsakten, die für die Verteidigung der Klägerin von grundlegender Bedeutung gewesen seien, verweigert worden sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

    (2)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).


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