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Document 52017AE4392

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik“ (COM(2017) 424 final — 2017/0190 (COD))

    ABl. C 81 vom 2.3.2018, p. 174–175 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/174


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik“

    (COM(2017) 424 final — 2017/0190 (COD))

    (2018/C 081/23)

    Berichterstatter:

    Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

    Befassung

    Rat, 14.9.2017

    Europäisches Parlament, 11.9.2017

    Rechtsgrundlage

    Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

     

     

    Beschluss des Präsidiums

    19.9.2017

     

     

    Zuständige Fachgruppe

    Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

    Annahme in der Fachgruppe

    3.10.2017

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    18.10.2017

    Plenartagung Nr.

    529

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    179/2/2

    1.   Standpunkt des EWSA

    1.1.

    Im Einklang mit seiner vorherigen Stellungnahme zur Anlandeverpflichtung (1), in der er die erforderliche Flexibilität zur Erleichterung der schrittweisen Einführung der Anlandeverpflichtung einforderte, befürwortet der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) den Vorschlag zur Verlängerung der Befugnis der Kommission zum Erlass von Rückwurfplänen im Wege delegierter Rechtsakte um einen weiteren Zeitraum von drei Jahren.

    1.2.

    Allerdings steht zu befürchten, dass der vorgeschlagene Zeitraum von drei Jahren nicht ausreicht, um die Gesamtheit der regionalen Mehrjahrespläne anzunehmen, und dass wir uns Ende 2020 wieder in einer ähnlichen Lage wie derzeit befinden. Der EWSA hätte sich eine umfangreichere Verlängerung gewünscht.

    2.   Bemerkungen

    2.1.

    Im Rahmen der schrittweisen Einführung der Anlandeverpflichtung (die ersten delegierten Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Rückwurfplänen traten am 1. Januar 2015 in Kraft) trat eine Reihe von Problemen auf.

    2.1.1.

    Die so genannten limitierenden Arten („choke species“) waren zweifelsohne das größte Problem, das mit der Zeit noch zunehmen wird. Hierbei geht es um Arten, für die ein Betrieb nur über eine geringe oder gar keine Fangquote verfügt, die jedoch — wenn auch aus anderen Gründen — nicht mehr in den Netzen oder anderen Fanggeräten landen. Die in der Verordnung enthaltenen Flexibilitätsmechanismen sind in Bezug auf diese Tatsache völlig unzureichend. Wenn die Anlandeverpflichtung im Jahr 2019 vollständig in Kraft tritt, werden viele Fischereifahrzeuge — obwohl sie die Quoten ihrer Zielart nicht ausgeschöpft haben — nicht ausfahren können, sondern im Hafen bleiben müssen, da ihre äußerst niedrige Quote für Beifangarten bereits ausgeschöpft ist.

    2.1.2.

    Eine weitere ungelöste Frage ist die Anpassung durch die Fischereihäfen und deren Vermarktung von Arten, die bisher ausgeschlossen, nun aber angelandet werden müssen. Auch die Beschränkung des Verkaufs kleiner Fische, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, schafft zusätzliche Probleme, da viele Häfen der EU nicht über die Infrastruktur bzw. die Unternehmen verfügen, die für den Absatz dieser Arten von Rohstoffen sorgen können.

    2.1.3.

    Schließlich steigt der Bedarf an Lagerkapazität an Bord und insbesondere der Arbeitsaufwand des Personals stetig an, da es verpflichtet ist, mehr Einstufungen nach Art und Größe vorzunehmen, wodurch die Belastung und die Risiken zunehmen.

    Brüssel, den 18. Oktober 2017

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


    (1)  ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 68.


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