Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010AP0269

    Zuständigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ***I Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))

    ABl. C 351E vom 2.12.2011, p. 195–267 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 351/195


    Mittwoch, 7. Juli 2010
    Zuständigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ***I

    P7_TA(2010)0269

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))

    2011/C 351 E/35

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert (1):

    ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

    zu dem Vorschlag der Kommission

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister ▐ grenzübergreifend ▐ tätig sind , nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

    (1a)

    Das Europäische Parlament hat regelmäßig die stärkere Angleichung der Bedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure gefordert und gleichzeitig auf Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer mehr zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen.

    (2)

    In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (de-Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden sollte , um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Dementsprechend schlug sie für die Struktur der Finanzaufsicht in der Europäischen Union weitreichende Reformen vor. Der de-Larosière-Bericht gelangte ferner zu dem Schluss, dass ein Europäisches Finanzaufsichtssystem – bestehend aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) jeweils eine für den Bankensektor, den Wertpapiersektor und den Bereich Versicherungen und betriebliche Altersversorgung ▐ – und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollte.

    (3)

    In ihrer am 4. März 2009 vorgelegten Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (5) schlug die Kommission die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Schaffung des ESFS vor und führte die mögliche Struktur dieses neuen Aufsichtsrahmens in ihrer Mitteilung „Finanzaufsicht in Europa“ vom 27. Mai 2009 weiter aus.

    (4)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das drei neue ESA umfassen soll. Dieses System sollte darauf abzielen, die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht zu verstärken, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen zu verbessern, ein gemeinsames europäisches Regelwerk zu schaffen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt, und eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden sicherzustellen, die von den zuständigen Behörden zur Bewertung der Risiken von Kreditinstituten anzuwenden sind . Der Rat betonte, dass die ESA auch in Bezug auf Rating-Agenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten, und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das ESFS in Krisensituationen eine wichtige Rolle spielen könnte.

    (5)

    Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur Schaffung des ESFS , d.h. zur Einrichtung der drei neuen ESA an.

    (6)

    Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, müssen die Rechtsvorschriften der Union im Tätigkeitsbereich der drei ESA geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA , die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende EU-Vorschriften sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des ESFS ermöglichen sollen.

    (7)

    Die Einrichtung der drei ▐ ESA sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen ▐ Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann. ▐

    (7a)

    Die Verordnungen über die Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Annahme vorgelegt werden. In dieser Richtlinie wird – unbeschadet der künftigen Aufnahme weiterer Bereiche – eine erste Gruppe derartiger Bereiche festgelegt.

    (7b)

    Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und die Verfahren zu deren Verabschiedung. Zwar sollten im Fall der delegierten Rechtsakte die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 AEUV aufgeführt, festlegen, doch sollten im Fall der Durchführungsrechtsakte die Regeln und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen auf den Beschluss 1999/468/EG gestützt werden, bis die in Artikel 291 AEUV vorgesehene Verordnung erlassen worden ist.

    (8)

    Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung und Durchsetzung aber nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften erheblich und effektiv zum Erreichen der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden .

    (9)

    Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte erlassenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, präzisiert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, die bestimmte nicht wesentliche Teile des Rechtsakts ergänzen oder ändern . Andererseits sollten technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, Bedingungen für die einheitliche Anwendung verbindlicher Rechtsakte der EU festlegen. Technische Standards sollten deshalb nicht zu politischen Entscheidungen Anlass geben .

    (9a)

    Im Fall delegierter Rechtsakte ist es angezeigt, das in Artikel 7 bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehene Verfahren für den Erlass der technischen Standards einzuführen. Durchführungsbestimmungen sollten nach dem in Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Der Europäische Rat hat das Vier-Stufen-Konzept des Lamfalussy-Verfahrens gebilligt, das den Regelungsprozess für die Finanzgesetzgebung der Union effizienter und transparenter machen soll. Die Kommission ist zur Annahme von Durchführungsrechtsakten in zahlreichen Bereichen befugt, und eine Vielzahl von Kommissionsverordnungen und -richtlinien der Stufe 2 sind bereits in Kraft. Sollen in den technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung solcher Maßnahmen der Stufe 2 weiter ausgearbeitet, erläutert oder festgelegt werden, so sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Maßnahmen der Stufe 2 erlassen werden und dem Inhalt der jeweiligen Maßnahme entsprechen.

    (9b)

    Verbindliche technische Standards sind ein Beitrag zu einem gemeinsamen europäischen Regelwerk der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 gebilligt hat. Soweit bestimmte Vorschriften in den Rechtsakten der EU nicht vollständig harmonisiert sind, und gemäß dem Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Aufsicht, sollten die verbindlichen technischen Standards, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften weiter ausgearbeitet, präzisiert oder festgelegt werden, die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, zusätzliche Angaben zu verlangen oder strengere Vorschriften vorzusehen. Die technischen Standards sollten es den Mitgliedstaaten daher ermöglichen, in speziellen Bereichen in dieser Weise vorzugehen, sofern in diesen Rechtsakten ein solcher aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum vorgesehen ist.

    (10)

    Wie in den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems dargelegt, sollten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vor Übermittlung technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.

    (11)

    Die Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in den Rechtsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können , innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können .

    (12)

    Prinzipiell macht Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] , der in den Verordnungen zur Einrichtung des ESFS die Möglichkeit zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schafft, keine Folgeänderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. In Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsehen oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, müssen allerdings Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden verfahrensbezogene oder inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union nicht untereinander klären können.

    (12a)

    In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen ein verfahrensbezogenes oder inhaltliches Problem der Einhaltung des Unionsrechts beilgelegt werden muss und die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die zuständige Europäische Finanzaufsichtsbehörde mit dem Problem zu befassen. Diese Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollte gemäß dem in ihrer Gründungsverordnung und in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweiligen zuständigen Behörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, wovon bindende Wirkung für die jeweiligen zuständigen Behörden ausgeht. In Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumen, sollte eine im Einklang mit dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nicht durch eine Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde ersetzt werden.

    (13)

    Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde die im Einklang mit dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden zwar nicht ersetzen sollte, eine Meinungsverschiedenheit aber beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

    (14)

    Um einen nahtlosen Übergang der derzeitigen Aufgaben des ▐ Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) , des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) auf die neuen ESA sicherzustellen, sollten Bezugnahmen auf diese Ausschüsse in allen einschlägigen Rechtsvorschriften durch Bezugnahmen auf die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) , die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) bzw. die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) ersetzt werden.

    (14a)

    Die Anpassung der Ausschussverfahren an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte für jeden Einzelfall vorgenommen und innerhalb von drei Jahren vollständig abgeschlossen werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der geänderten Richtlinien zu präzisieren.

    (14b)

    Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken soll diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat können den anderen Organen mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. So eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.

    (14c)

    In der Erklärung 39 zu Artikel 290 AEUV, die im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, enthalten ist, nahm die Konferenz zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

    (15)

    Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zur engen Zusammenarbeit mit den ESA verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den ▐ Verordnungen zur Einrichtung der ESA vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.

    (15a)

    Die Übermittlung oder der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschusses für Systemrisiken fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

    (16)

    Die ▐ Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen können und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen. Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (7) und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf geändert werden, den ESA den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu ermöglichen, wenn diese Drittländer die Geheimhaltung garantieren können.

    (17)

    Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzinstitut in der Europäischen Union ein einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen. Die ESA sollten zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der Finanzmarktteilnehmer in der Europäischen Union verpflichtet werden. Dies betrifft das Verzeichnis der von nationalen Aufsichtsbehörden erteilten Zulassungen von Kreditinstituten. Es betrifft ferner das Register aller Wertpapierfirmen und das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher Weise sollte die ESMA dazu verpflichtet werden, die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (8), ▐ vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

    (18)

    In den Bereichen, in denen die ESA zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Einrichtung der ESA vorgelegt werden , sofern in der entsprechenden Verordnung keine andere Frist festgelegt ist .

    (18a)

    Die Aufgaben der ESMA im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (9) sollte die Zuständigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV vierter Spiegelstrich, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, nicht berühren.

    (18b)

    Die von der EIOPA gemäß dieser Richtlinie und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung  (10) auszuarbeitenden technischen Standards sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.

    (18c)

    Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] muss die Behörde im Allgemeinen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten einer solchen Delegationsvereinbarung hiervon unterrichtet werden. Jedoch ist es aufgrund der Erfahrungen mit der Übertragung der Billigung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG, die kürzere Firsten vorsieht, angemessen, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] in diesem Fall nicht anzuwenden.

    (18d)

    Die ESA sollten vorerst keine Entwürfe technischer Standards zu den geltenden Vorschriften ausarbeiten, wonach die Personen, die die Geschäfte von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften tatsächlich leiten, hinreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um deren solide und umsichtige Führung zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung dieser Anforderungen sollten die ESA allerdings der Festlegung bewährter Verfahren in Form von Leitlinien Priorität einräumen und für Konvergenz zwischen der Aufsichtspraxis und diesen bewährten Verfahren sorgen. Ebenso sollten sie auch in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Auflagen an die Hauptverwaltungen dieser Einrichtungen verfahren.

    (18e)

    Zweck der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz, dem fortgeschrittenen Messansatz und dem internen Modell für den Marktrisikoansatz gemäß dieser Richtlinie sollte es sein, die Qualität und Belastbarkeit solcher Ansätze sowie die einheitliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Diese Standards sollten es den zuständigen Behörden ermöglichen, Instituten die Ausarbeitung unterschiedlicher Ansätze auf der Grundlage ihrer jeweiligen Erfahrungen und Besonderheiten und entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie vorbehaltlich der Anforderungen der technischen Standards zu gestatten.

    (19)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität und Nachhaltigkeit des Finanzsystems zu wahren, die Realwirtschaft zu erhalten , die öffentlichen Finanzen zu schützen und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (19a)

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2014 Bericht über die Einreichung der Entwürfe für die in dieser Richtlinie festgelegten technischen Standards durch die ESA erstatten und entsprechende Vorschläge vorlegen.

    (20)

    Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (11), die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ▐ (12), die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (13), die Richtlinie 2003/41/EG ▐ (14), die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/39/EG, die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ▐ (15), die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (16), die Richtlinie 2006/48/EG ▐ (17), die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (18) und die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (19) sollten deshalb entsprechend geändert werden –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 98/26/EG

    Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken , die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Kenntnis.

    2.

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMA mit; sie informieren die ESMA ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMA veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

    2a.

    Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

    „Artikel 10a

    1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen.

    2.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    Artikel 2

    Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

    Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.    Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den durch Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] , der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (21) (nachstehend ‚Gemeinsamer Ausschuss‘).

    b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „3.   Der JCESA veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Informationen müssen über Hyperlink auf den Websites aller Europäischen Finanzaufsichtsbehörden abrufbar sein.“

    1a.

    In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „ca)

    die Ausarbeitung einer detaillierten, regelmäßig zu aktualisierenden und mindestens einmal jährlich zu überprüfenden Strategie, die einen strukturierten Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen, unverzügliche Korrekturmaßnahmen und einen Insolvenz-Krisenplan umfasst.“

    1b.

    Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:

    1c.

    Folgender Abschnitt wird in Abschnitt 3 eingefügt:

    „Artikel -10

    Der Gemeinsame Ausschuss sollte in Übereinstimmung mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Aufsicht und Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU gewährleisten.“

    1d.

    Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, deren Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Der Name des Koordinators wird auf der Website des JCESA veröffentlicht.“

    1e.

    Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Um die zusätzliche und europäische Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen jeweils zuständigen Behörden sowie - falls erforderlich - andere zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie die Verfahren der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

    Gemäß Artikel 8 und dem in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] festgelegten Verfahren entwickelt der JCESA Leitlinien zur Angleichung der aufsichtsrechtlichen Verfahrensweisen im Hinblick auf die Kohärenz der Verfahren der aufsichtsrechtlichen Koordinierung nach Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 (4) der Richtlinie 2009/138/EG.“

    1f.

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Darüber hinaus können die zuständigen Behörden nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.“

    1g.

    Es wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 12a

    1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit dem JCESA zusammen.“

    2.     Die zuständigen Behörden stellen dem JCESA gemäß Artikel 20 der Verordnung(EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    1h.

    Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen - gleich, ob beaufsichtigt oder nicht - unmöglich machen, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche und die europäische Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], falls erforderlich über den JCESA, auszutauschen.“

    1i.

    Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können der JCESA und die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können. Der JCESA kann in Übereinstimmung mit Artikel 8 und dem Verfahren, das in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehen ist, Leitlinien für Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ausarbeiten.“

    2.

    Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Unbeschadet der Branchenvorschriften, auf die Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet, überprüfen die zuständigen Behörden ▐, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor.

    Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und ▐ gegebenenfalls maßgebliche Leitlinien , die über den JCESA im Einklang mit Artikel 8 und 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] erstellt wurden. Zu diesem Zweck konsultiert sie den JCESA , bevor sie entscheidet.“

    2a.

    In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

    „1a.     Wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Drittland eine gleichwertige Beaufsichtigung unterhält, womit sie dem Standpunkt einer anderen einschlägigen zuständigen Behörde widerspricht, kann letztere den JCESA davon unterrichten, der in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] Maßnahmen ergreifen kann.“

    2b.

    Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Unbeschadet des Artikels 218 Absätze 1 und 2 AEUV überprüft die Kommission mit Unterstützung des JCESA, des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

    3.

    Die Überschrift von Kapitel III vor Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    4.

    Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Die folgenden etwaigen Anpassungen dieser Richtlinie werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 21, 21a und 21 b mittels delegierter Rechtsakte beschlossen:

    a)

    Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

    b)

    Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um unionsweit die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,

    c)

    terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,

    d)

    Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtsmethoden Rechnung zu tragen,

    e)

    Koordinierung der gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang II angenommenen Vorschriften, um unionsweit deren konsequente Harmonisierung und einheitliche Anwendung zu gewährleisten.“

    5.

    Artikel 21 wird wie folgt geändert :

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 20 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 21 b.“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „2a.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    2b.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 21a und 21b genannten Bedingungen übertragen.“

    c)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    d)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Der JCESA kann allgemeine Leitlinien in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie erreichen kann. Der JCESA überprüft diese Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.“

    e)

    Absatz 5 wird gestrichen.

    6.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 21a

    Widerruf der Befugnisübertragung

    1.     Die Befugnisübertragung nach Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

    3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 21b

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

    Artikel 21c

    Technische Standards

    1.   Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] Folgendes ausarbeiten :

    a)

    Entwürfe in Bezug auf Regulierungsstandard s auf Artikel 2 Absatz 11, um die ▐ Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (22) im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren ,

    b)

    Entwürfe für Regulierungsstandard s in Bezug auf Artikel 2 Absatz 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der ‚relevanten zuständigen Behörden‘ festzulegen,

    c)

    Entwürfe für Regulierungsstandards in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren ,

    d)

    Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 die einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden sicherzustellen ,

    e)

    Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, um die einheitliche Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚Risikokonzentrationen‘ fallenden Titel in die in Unterabsatz 2 des genannten Artikels genannte generelle Aufsicht sicherzustellen ,

    f)

    Entwürfe für Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 8 Absatz 2, um die einheitliche Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚gruppeninterne Transaktionen‘ fallenden Titel in die in Unterabsatz 3 des genannten Artikels genannte generelle Aufsicht sicherzustellen .

    2.    Der Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a, b und c von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] festgelegten Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe d, e und f von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung gemäß dem in Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

    Artikel 3

    Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

    Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

    -1.

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.     ‚Zulässige Marktpraxis‘ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der zuständigen Behörde gemäß den Standards, die von der Kommission nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen werden, anerkannt werden.

    Die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) kann Entwürfe von Standards für die technische Durchführung ausarbeiten, um eine einheitliche Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit den ersten und dritten Unterabsatz, in denen es um zulässige Marktpraxis geht, angenommen worden sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Union zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Maßnahmen für die Definitionen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Artikels fest. Diese Maßnahmen werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.“

    -1a.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Diese Maßnahmen […] werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.“

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „10a.     ESMA kann Entwürfe von Standards für die technische Durchführung ausarbeiten, um eine konsequente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Spiegelstrich von Unterabsatz 1 Absatz 10 angenommen worden sind, sicherzustellen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    -1b.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der bisherige Text wird zu Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

    „1.     Die in dieser Richtlinie ausgesprochenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen erfolgen. „Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.“

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „1a.     Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte, die von der Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    -1c.

    Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

    Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA gleichzeitig über alle Sanktionen, die gemäß Unterabsatz 1 öffentlich zugänglich zu machen sind. Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG erstellt worden ist.“

    -1d.

    Es wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 15a

    1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

    2.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    1.

    ▐ Artikel 16 wird wie folgt geändert :

    a)

    ▐ Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, diese Ablehnung bzw. Nichtfolgeleistung innerhalb angemessener Frist der ESMA melden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA] kann die ESMA in diesem Fall unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten möglichen Gründe für eine Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA in diesen Fällen gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung tätig werden.“

    b)

    ▐ Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

    „Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, diese Ablehnung bzw. Nichtfolgeleistung innerhalb angemessener Frist der ESMA melden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/… [ESMA] kann die ESMA in diesem Fall unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten möglichen Gründe für eine Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA in diesen Fällen gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung tätig werden .“

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.    Um ▐ einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards im Sinne dieses Artikels erarbeiten, in denen die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und von grenzüberschreitenden Ermittlungen festgelegt werden.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    1a.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

    „2a.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 17a widerruft.“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „2aa.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

    2ab.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 17a und 17b genannten Bedingungen übertragen.“

    c)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    1b)

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 17a

    Widerruf der Befugnisübertragung

    1.     Die in Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

    3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 17b

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

    Artikel 4

    Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

    Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

    -1.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Einrichtung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu übermitteln, die sie auf ihrer Webseite veröffentlicht;“

    b)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.     Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit.“

    1.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

    b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „2.   Die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete EIOPA kann Entwürfe von Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in Absatz 1 Buchstabe c i bis Buchstabe vi aufgelistet sind, ausarbeiten.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    1a.

    Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie muss auch der EIOPA mitgeteilt werden.“

    1b.

    Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „6.     Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen - insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen - legt die Kommission auf der Grundlage der Beratung durch die EIOPA alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor.“

    2.

    In Artikel 20 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „11.   ▐ Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. ▐

    Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website zugänglich.

    Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, mit denen die Verfahren sowie die Formulare und Mustertexte festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser Informationen zu verwenden sind. Die Behörde legt diese Entwürfe von technischen Durchführungsstandards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] anzunehmen.“

    2a.

    Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „2a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen.

    Die zuständigen Behörden stellen der EIOPA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.     Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

    Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.“

    Artikel 5

    Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

    Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

    -1.

    In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

    „3a.     Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) Entwürfe von Standards für die technische Regulierung ausarbeiten, um die Ausnahmen bezüglich Absatz 1 Buchstabe a), d) und e) und Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f, g und h zu präzisieren.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7a bis Artikel 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    -1a.

    In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Die ESMA arbeitet Entwürfe von Standards für die technische Regulierung aus, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission nach Absatz 5 hinsichtlich eines einheitlichen Musters für die Aufmachung der Zusammenfassung erlassen worden sind, und um Anlegern den Vergleich des entsprechenden Wertpapiers mit anderen einschlägigen Produkten zu ermöglichen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    -1b.

    In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

    „3a.     Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Anwendung delegierter Rechtsakte, die von der Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    1.

    In Artikel 8 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „5.    Die ESMA kann Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten sicherzustellen . Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    2.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und des Prospektnachtrags , wie sie auch den Emittenten, den Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA gleichzeitig und übermitteln ihr eine Kopie des betreffenden Prospekts und des Prospektnachtrags.“

    b)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Diese Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihren Beschluss gefasst hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und die Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und mit der ESMA zu erleichtern, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesem Absatz vorgesehenen Mitteilungen festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    3.

    ▐ Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen sowie der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Abschluss des Angebots zur Verfügung stehen.“

    b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „4a.   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder einzelne Eintrag ist mindestens zwölf Monate lang auf der Website erhältlich.“

    4.

    In Artikel 16 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „3.   Um eine konsequente Harmonisierung zu gewährleisten, die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert . Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe von Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt , die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenem Verfahren anzunehmen.“

    5.

    Artikel 17 ▐ wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Angaben unterrichten.“

    6.

    In Artikel 18 werden folgende Absätze ▐ angefügt:

    „3.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit wie sie sie auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.

    Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten (einschließlich etwaiger Nachträge) , gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Einträgen . Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder Eintrag ist mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich.“

    4.   Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von Durchführungsstandards erarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    7.

    Artikel 21 wird wie folgt geändert :

    a)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „1a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

    1b.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    b)

    ▐ Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.“

    c)

    In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Behörde hat nach Buchstabe d die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.“

    8.

    Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten , vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] bzw. der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] aufgeführten Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer . Die zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

    b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „4.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zu präzisieren .

    Die Kommission wird ermächtigt , die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] vorgesehenem Verfahren anzunehmen.“

    8a.

    Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 23

    Vorsichtsmaßnahmen

    1.     Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA mit.

    2.     Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.“

    Artikel 6

    Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

    Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

    -1.

    Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b für die Ausnahmen gemäß Buchstaben c, i und k Kriterien fest, nach denen sich bestimmt, wann eine Tätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt und wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.“

    -1a.

    Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, präzisiert die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels.“

    (1)

    Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Die Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) mitgeteilt.

    Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Union . Das Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist, und es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig .

    Wenn eine zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 8 Buchstaben b bis d eine Zulassung entzieht, wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.“

    (2)

    In Artikel 7 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „4.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels und von Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um

    a)

    die nach Artikel 7 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, zu bestimmen;

    b)

    die für die Leitung von Wertpapierfirmen nach Artikel 9 Absatz 4 geltenden Anforderungen zu präzisieren und die Informationen für die Mitteilungen nach Artikel 9 Absatz 2 genauer zu bestimmen;

    c)

    die Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern könnten, nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 zu präzisieren.

    Die Behörde legt die unter Buchstabe a und b genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Buchstabe a, b, und c genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesen Artikeln vorgesehenen Mitteilungen oder die Bereitstellung von Informationen festzulegen.

    Die Behörde legt die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    2a.

    In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

    „Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

    3.

    In Artikel 10a wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „8.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen .

    Die Behörde legt diese Entwürfe von Standards für die technische Regulierung der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 10, Artikel 10a und Artikel 10b sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 festzulegen.

    Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    3a.

    Artikel 10b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen zur Anpassung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien.“

    3b.

    Artikel 13 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

    „Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2 bis 9 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Durchführungsbestimmungen, die die konkreten organisatorischen Anforderungen präzisieren, die Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen oder ausüben.“

    3c.

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Union keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Union den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde dem Rat Vorschläge, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Union vergleichbare Wettbewerbschancen zu erreichen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 217 AEUV unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.

    Die Behörde unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels.“

    3d.

    In Artikel 16 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

    „Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann Leitlinien für die in diesem Artikel genannten Überwachungsmethoden ausarbeiten.“

    3e.

    In Artikel 18 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „3.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Artikeln 64, 64a und 64b delegierte Rechtsakte, um“.

    3f.

    Artikel 19 Absatz 6 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

    „–

    die betreffenden Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet sind), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften entspricht, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihrer Website eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die ESMA unterstützt die Kommission bei dieser Beurteilung von Drittlandsmärkten.“

    3g.

    In Artikel 19 Absatz 10 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „10.     Um den erforderlichen Anlegerschutz und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 8 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den darin festgelegten Grundsätzen genügen. In diesen Maßnahmen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:“

    3h.

    In Artikel 21 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „6.     Um den für die Anleger erforderlichen Schutz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten sowie die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, die Folgendes betreffen:“

    3i.

    In Artikel 22 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „3.     Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für den Anlegerschutz und das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen, und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, die folgendes festlegen:“

    3j.

    Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „3.     Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise/Hyperlinks zu den öffentlichen Registern, die nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, die es Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.“

    3k.

    In Artikel 24 Absatz 5 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „5.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 angesichts der sich ändernden Marktpraktiken sicherzustellen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Folgendes fest:“

    3l.

    Artikel 25 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sorgen die Mitgliedstaaten, die von der ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] koordiniert werden, durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche geforderten Angaben.

    Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

    c)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „7.     Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zum Schutz der Marktintegrität zwecks Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten angepasst werden, und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Methoden und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften, die Form und den Inhalt dieser Meldungen und die Kriterien für die Definition eines einschlägigen Marktes gemäß Absatz 3 fest.“

    3m.

    Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde übermittelt. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

    b)

    Die Einleitung von Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „7.     Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 6 in einer Weise sicherzustellen, die eine effiziente Bewertung der Aktien unterstützt und es den Wertpapierfirmen ermöglicht, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:“

    3n.

    In Artikel 28 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „3.     Um ein transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte und die einheitliche Anwendung von Absatz 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Artikeln 64, 64a und 64b delegierte Maßnahmen, die“.

    3o.

    In Artikel 29 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „3.     Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

    3p.

    In Artikel 30 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „3.     Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

    4.

    ▐ Artikel 31 wird wie folgt geändert :

    a)

    Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den bzw. die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in dem genannten Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

    b)

    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

    „7.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß Absatz 2 , 4 und ▐ 6 ▐ zu übermitteln sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3, 4 und 6 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    5.

    In Artikel 32 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „10.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten ▐, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß Absatz 2 , 4 und 9 zu übermitteln sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3 und 9 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen. ▐“

    5a.

    In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:

    „5a.     Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

    5b.

    In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:

    „1a.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischen Durchführungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Buchstabe d aus. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    5c.

    In Artikel 40 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „6.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b“.

    5d.

    Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel fordert, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes dadurch erheblich geschädigt werden.“

    5e.

    Artikel 42 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „7a.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 aus. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    5f.

    In Artikel 44 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „3.     Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

    5g.

    In Artikel 45 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

    „3.     Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen in Bezug auf“.

    6.

    Artikel 47 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 47

    Verzeichnis geregelter Märkte

    Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA . Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

    7.

    Artikel 48 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.“

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

    7a.

    In Artikel 51 werden folgende Absätze eingefügt:

    „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

    Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA gleichzeitig über alle Sanktionen, die gemäß dem vorangehenden Unterabsatz öffentlich zugänglich zu machen sind. Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erstellt worden ist.“

    8.

    In Artikel 53 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „3.   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in ihren Rechtssprechungen vorgesehen sind.

    Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

    8a.

    Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

    8b.

    Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

    8c.

    Artikel 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde so genau wie möglich mit. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

    8d.

    Artikel 56 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.     Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Modalitäten für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Kriterien fest, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.“

    9.

    In Artikel 56 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „6.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2 genannten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    10.

    Artikel 57 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

    aa)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „Mit dem Ziel, die Beaufsichtigungspraxis anzugleichen, kann die Behörde an den Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, auch in Form von Prüfungen vor Ort, teilnehmen, die gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.“

    b)

    Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „2.   Um eine konsequente Harmonisierung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen ausarbeiten, die zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen auszutauschen sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen, die bei der Überwachung, Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen zusammenarbeiten.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    11.

    Artikel 58 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    b)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.    Die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der ESMA , dem mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

    11a.

    Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.“

    12.

    In Artikel 60 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „4.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß ▐ Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    13.

    Artikel 62 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

    c)

    Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

    13a.

    Es wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 62a

    1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

    2.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    14.

    Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die Mitgliedstaaten sowie – im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – die ESMA können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

    Die Mitgliedstaaten und die ESMA dürfen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.

    Die Mitgliedstaaten und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:

    a)

    Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,

    b)

    Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

    c)

    Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

    d)

    Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

    e)

    Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

    Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.“

    14a.

    Artikel 64 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2, und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45 und Artikel 56 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 64c.“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „-2a.

    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

    -2b.

    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 64a und 64b genannten Bedingungen übertragen.“.

    c)

    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

    „2a.     Die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen durch delegierte Rechtsakte nicht geändert werden.“

    d)

    Absatz 4 wird gestrichen.

    14b.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 64a

    Widerruf der Befugnisübertragung

    1.     Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, den Artikeln 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45 und Artikel 56 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

    2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

    3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 64b

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

    Artikel 7

    Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG

    Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

    -1.

    Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „3.     Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.“

    b)

    Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.“

    -1a.

    Artikel 18a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    „aa)

    einen Anhang, der eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der einzelnen Staaten enthält;“

    b)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „6.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen. Die Kommission legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.“

    -1b.

    Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „6.     Die Kommission erlässt nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen, die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu verdeutlichen und für ihre einheitliche Anwendung zu sorgen.“

    b)

    Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.“

    c)

    Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach den Artikeln 27, 27a und 27b anpassen.“

    -1c.

    Artikel 9 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „7.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 zu verdeutlichen.“

    b)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus‘ gemäß Absatz 4 sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.“

    1.

    Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 8 wird wie folgt geändert:

    (i)

    Die Einleitung von Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „8.     Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen, in denen sie“.

    (ii)

    Buchstabe a wird gestrichen.

    (ii)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „9.   Um ▐ einheitliche Bedingungen für die Anwendung ▐ dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind .

    wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführungsstandards gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen .“

    2.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    (i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu verdeutlichen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:“

    (ii)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    den Inhalt der Mitteilung,“

    (iii)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „3.   Um ▐ einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind .

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen .“

    2a.

    Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren.“

    2b.

    Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren. Insbesondere stellt sie klar, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.“

    2c.

    Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anwendung der Absätze 1 bis 4 zu verdeutlichen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c genannten finanziellen Rechte ausüben kann.“

    2d.

    Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu verdeutlichen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen.

    Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine natürliche oder juristische Person im Sinn des Artikels 10 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 zu hinterlegen hat, um

    a)

    im Herkunftsmitgliedstaat eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

    b)

    die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinn des Artikels 4 dieser Richtlinie mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinn des Artikels 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu koordinieren.“

    2e.

    Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnamen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu verdeutlichen.

    Insbesondere legt sie Folgendes fest:

    a)

    Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

    b)

    Mindestnormen für die zentralen Speicherungssysteme gemäß Absatz 2.

    Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu geben sind.“

    2f.

    Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Die ESMA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] aus, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, zusätzlich zu erleichtern.“

    2g.

    Artikel 23 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 14, 15 und 16 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes mindestens gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet.

    Die zuständige Behörde unterrichtet anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um

    (i)

    einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

    (ii)

    festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. der Praxis oder der Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

    Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii erlässt die Kommission außerdem mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards.

    Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

    Im Zusammenhang mit Unterabsatz 3 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.

    Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.     Um eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen des Absatzes 2 zu präzisieren, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen erlassen, in denen sie bestimmt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Union von Bedeutung ist.“

    d)

    Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien im Sinn des Unterabsatzes 1.“

    e)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „7a.     Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] von der ESMA unterstützt.“

    2h.

    Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinn von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten entsprechend die Kommission und die ESMA.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.     Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Regelung der Aufgabenübertragung.“

    3.

    Artikel 25 wird wie folgt geändert :

    a)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „2a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen

    2b.     Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    b)

    Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiterzuleiten.“

    c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 den zuständigen Behörden zuweist, Kooperationsvereinbarungen zum Zweck des Austauschs von Informationen schließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA vom Abschluss von Kooperationsvereinbarungen. Ein solcher Informationsaustausch unterliegt zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis. Der Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.“

    3a.

    Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 26

    Vorsichtsmaßnahmen

    1.     Gelangt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinn des Artikels 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mit.

    2.     Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen - oder weil sich diese als unzureichend erweisen - weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet davon die Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt.“

    3b.

    Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

    3c.

    Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

    „2a.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 5 und 7 wird der Kommission für vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 27c.“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „2aa.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

    2ab.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen übertragen.“

    3d.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 27a

    Widerruf der Befugnisübertragung

    1.     Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 5 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

    3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 27b

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

    2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV legt das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.“

    Artikel 8

    Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

    Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

    -1a.

    Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.“

    -1b.

    Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.“

    1c.

    Artikel 28 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „7.     Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

    1d.

    Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Mitgliedstaaten, die ESA – in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] – und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

    1.

    In Artikel 31 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „4.   Um für eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde, die mit der Verordnung (EU) No …/2010 [ESMA] eingerichtete Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde und die mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EIOPA] eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen EU-Stellen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gemäß Artikel 42 dieser Verordnungen Entwürfe rechtlicher Standards ausarbeiten , um die Art der ▐ zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall zu präzisieren, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe rechtlicher Standards gemäß den Artikeln 7 bis 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    2.

    In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

    3.    Um für eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die EBA, die ESMA und die EIOPA – unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen EU-Stellen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) No …/2010 (EBA) , der Verordnung (EU) No …/2010 (ESMA) bzw. der Verordnung (EU) No …/2010 (EIOPA) des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe rechtlicher Standards ausarbeiten , um den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu präzisieren .

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe rechtlicher Standards gemäß den Artikeln 7 bis 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    2a.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 37a

    1.     Die zuständigen Behörden arbeiten zur Durchführung dieser Richtlinie mit den ESA zusammen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) No …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) No …/2010 [ESMA].

    2.     Die zuständigen Behörden stellen den ESA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) No …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) No …/2010 [ESMA] erforderlich sind.“

    2b.

    Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

    2c.

    Artikel 40 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1

    (i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, eine konsequente Harmonisierung sicherzustellen und die Anforderungen dieser Richtlinie zu präzisieren, kann die Kommission folgende Maßnahmen erlassen:“

    (ii)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen.“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen.“

    2d.

    Artikel 41 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.“

    b)

    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

    „2a.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet über die übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 41a widerruft.“

    c)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    2b.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

    2c.     „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.“

    d)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    2e.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 41a

    Widerruf der Befugnisübertragung

    1.     Die in Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

    3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

    „Artikel 41b

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    2.     Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

    Artikel 9

    Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

    1.

    ▐ Artikel 6 erhält folgende Fassung :

    „1.     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen unbeschadet der Artikel 7 bis 12 die Anforderungen für diese Zulassung fest und teilen sie der Kommission und der mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit.

    2.    Um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus :

    a)

    Entwürfe für Regulierungsstandards über die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermittelnden Informationen, einschließlich des Geschäftsplans nach Artikel 7,

    b)

    Entwürfe für Regulierungsstandards, die die Bedingungen für die Einhaltung des Gebots des Artikels 8 präzisieren,

    c)

    Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen,

    d)

    Entwürfe für Regulierungsstandards, die die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern könnten, gemäß Artikel 12 präzisieren.

    Die EBA legt die unter Buchstabe a, b und c genannten Entwürfe technischer Standards vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.

    Die Kommission wird ermächtigt , die unter Buchstabe a, b und c genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“.

    Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

    1a.

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und“

    2.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Jede Zulassung wird der EBA mitgeteilt.

    Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EBA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

    2a.

    Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Ein Entzug der Zulassung ist der Kommission und der EBA unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Den Betroffenen sind diese Gründe bekannt zu geben.“

    3.

    In Artikel 19 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe von Regulierungsstandards aus , um unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 19 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen .

    Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Mustertexte für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b ▐ festzulegen.

    Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

    3a.

    In Artikel 22 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

    „2a.     Zur Präzisierung der Anforderungen dieses Artikels und um die Konvergenz der Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.“

    2b.     Zur Erleichterung der Durchführung von Absatz 2a und zur Gewährleistung der Kohärenz der aufgrund dieser Bestimmung zusammengestellten Informationen und der Grundsätze der Vergütungspolitik im Sinn der Absätze 22 und 22a des Anhangs V kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.

    In Bezug auf die Vergütungen für Mitarbeiterkategorien, die an Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinn der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente beteiligt sind, arbeitet die ESMA bei der Ausarbeitung der genannten technischen Normen eng mit der EBA zusammen.“

    4.

    In Artikel 26 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    5.    Um eine einheitliche Anwendung des Artikels 25 und dieses Artikels zu gewährleisten ▐, arbeitet die EBA folgendes aus :

    a)

    Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß Artikel 25 und diesem Artikel zu übermitteln sind,

    b)

    Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

    Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Untersatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

    5.

    In Artikel 28 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „4.   Um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung ▐ dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus :

    a)

    Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind,

    b)

    Entwürfe für technische Durchführungsstandards über Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.

    6.

    Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.“

    6a.

    Artikel 36 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 36

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 25 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 vorliegt oder Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen worden sind.“

    6b.

    Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erteilen.“

    6c.

    In Artikel 39 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „ba)

    dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 20 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben;“

    6d.

    In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:

    „3a.     Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] von der EBA unterstützt.“

    7.

    In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:

    „Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA folgendes aus:

    a)

    Entwürfe von Regulierungsstandards, um die darin vorgesehenen Angaben zu präzisieren,

    b)

    zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels Entwürfe technischer Standards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen ▐, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.

    Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. Die Kommission wird zudem ermächtigt, die in Unterbsatz 2 Buchstabe a genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

    8.

    In Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 4 wird folgender Text angefügt:

    „Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und die Entscheidung ▐, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft, abzuwarten . Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Behörde. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.“

    9.

    Artikel 42b wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

    a)

    sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,

    b)

    die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,

    c)

    den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.“

    b)

    Absatz 2 wird gestrichen.

    10.

    Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

    11.

    Artikel 46 ▐ erhält folgende Fassung:

    Artikel 46

    Die Mitgliedstaaten sowie – in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] – die EBA können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 dieser Richtlinie Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1 dieser Richtlinie . Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

    Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat kommen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

    12.

    Artikel 49 wird wie folgt geändert:

    a)

    ▐ Absatz 1 erhält folgende Fassung :

    „Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

    a)

    Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

    b)

    gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;

    c)

    dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) , sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates relevant sind.

    Dieser Abschnitt hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] , sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.“

    13.

    Artikel 63a wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der EBA gemäß Absatz 6 ausgearbeitet.“

    b)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „6.   Um die konsequente Harmonisierung und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Anforderungen zu präzisieren , die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe für Regulierungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .

    Darüber hinaus wird die EBA Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente herausgeben.

    Die EBA überwacht die Anwendung dieser Leitlinien .“

    14.

    Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, verwenden die zuständigen Behörden zur Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine sowie Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine ▐ in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

    Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA auch Entwürfe für Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen aus.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 2 und 3 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

    15.

    In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

    16.

    In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

    17.

    In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

    18.

    In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Methoden , aufgrund deren die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, zu präzisieren .

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen. ▐“

    19.

    Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Um die konsequente Harmonisierung dieses Absatzes zu gewährleisten , arbeitet die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um die ▐ Ausnahmen nach den Buchstaben c und d sowie die Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 3 festgestellt wird, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, zu präzisieren . Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

    20.

    Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine ▐. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine ▐ in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

    Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, arbeitet die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen aus.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

    20a.

    Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.“.

    21.

    Artikel 122a Absatz 10 erhält folgende Fassung:

    „10.   Die EBA berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.

    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EBA im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraxis in Bezug auf diesen Artikel Entwürfe für Regulierungsstandards aus, einschließlich Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

    22.

    In Artikel 124 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „6.   Um die konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um diesen Artikel zu präzisieren und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren und gemeinsame Risikobewertungsmethoden festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen .“

    22a.

    Artikel 126 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die zuständigen Behörden melden der EBA und der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.“.

    22b.

    In Artikel 129 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

    „Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben nicht wahrnimmt oder wenn die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammenarbeiten, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann jede zuständige Behörde die EBA mit dieser Angelegenheit befassen, und diese kann Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anwenden.“

    23.

    Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

    „▐

    Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] an die EBA verwiesen, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück , bis eine Entscheidung der EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA . Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinn der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.“

    23a.

    In Artikel 129 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Im Hinblick auf einheitliche Bedingungen der Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Genehmigungsanträge nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 sowie nach Anhang III Abschnitt 6 ausarbeiten, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in den vorangehenden zwei Unterabsätzen genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen.“

    24.

    Artikel 129 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Unterabsatz 3 wird der Ausdruck „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „die Europäische Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

    b)

    Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] an die EBA verwiesen, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück , bis die Entscheidung der EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA . Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.“

    c)

    Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

    „Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung …/…. [EBA] an die EBA verwiesen, verschieben die zuständigen Behörden ihre Entscheidung , warten die Entscheidung ab, die die EBA gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft , und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EBA . Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.“

    d)

    Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

    „Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.“

    e)

    Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:

    „ ▐ Die EBA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um für einheitliche Bedingungen der Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz hinsichtlich der Anwendung von Artikel 123 und Artikel 124 sowie Artikel 136 Absatz 2 zu sorgen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. ▐

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

    25.

    In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 folgende Fassung:

    „130.   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinn von Artikel 10 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] und einschließlich widriger Entwicklungen an den Märkten , die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

    Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die EBA .“

    26.

    Artikel 131 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.“

    27.

    Artikel 131a wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Unionsrechts – eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

    Die EBA übernimmt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA] die Führungsrolle bezüglich der Herbeiführung, Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Kollegien. Zu diesem Zweck beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt insoweit als eine zuständige Behörde.

    Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

    a)

    Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) No …/2010 [EBA],

    b)

    gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

    c)

    Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,

    d)

    Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach den Artikeln 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,

    e)

    kohärente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,

    f)

    Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

    Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapital 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.“

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    (i)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Kollegien zu präzisier en.

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 2 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

    (ii)

    Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

    „Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.“

    27a.

    In Artikel 132 Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

    „Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

    Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    27b.

    Artikel 140 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.     Die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständigen Behörden erstellen Listen der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Listen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.“

    28.

    Artikel 143 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.“

    b)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie entscheidet.“

    28a.

    Artikel 143 Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Aufsichtsmethoden sind dafür auszulegen, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der konsolidierten Beaufsichtigung zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.“

    29.

    In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt:

    „Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , um ▐ das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .

    30.

    In Artikel 150 wird folgender Absatz angefügt:

    a)

    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „3.    Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus , um Folgendes festzulegen:

    a)

    die Bedingungen für die Anwendung der Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;

    b)

    die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.

    Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] anzunehmen .“

    31.

    ▐ Artikel 156 wird wie folgt geändert :

    a)

    Der Ausdruck „Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ wird durch „Europäische Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

    b)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission beobachtet in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf die Konjunktur auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.“

    Artikel 10

    Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

    Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 18 ▐ wird folgender Absatz angefügt:

    „5.   ▐ Die mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) kann Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Bewertungsmethode , aufgrund deren die zuständigen Behörden ▐ Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderugen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, ▐ zu präzisieren .

    Die Kommission wird ermächtigt, die unter Buchstabe a von Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen.“

    1a.

    In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, teilen sie dies der EBA und der Kommission mit.“

    1b.

    Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.“

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „3a.     Die Europäische Bankaufsichtsbehörde gibt Leitlinien in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verfahren heraus.“

    1c.

    Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die EBA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

    1d.

    In Artikel 38 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „1.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

    2.     Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    Artikel 11

    Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS)

    Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 5 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „8.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die ▐ den zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen zu präzisieren .

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards nach dem in Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 vorgesehenen Verfahren anzunehmen .

    1a.

    In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die ESMA wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet; sie veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.“

    2.

    In Artikel 7 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „6.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus , um

    a)

    die Angaben zu präzisieren, die der zuständigen Behörde in dem Antrag auf Zulassung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der Tätigkeitsprogramms, vorzulegen sind;

    b)

    die für Verwaltungsgesellschaften nach Artikel 7 Absatz 2 geltenden Anforderungen und die Angaben für die Anzeige nach Artikel 7 Absatz 2 zu präzisieren;

    c)

    die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände zu präzisieren, die im Sinn von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG, auf die in Artikel 11 dieser Richtlinie verwiesen wird, die zuständige Behörde hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen.

    Die Behörde legt die unter Buchstabe a und b genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung vor dem 1. Januar 2014 der Kommission vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Buchstabe a, b, und c genannten Entwürfe von Standards für die technische Regulierung gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung oder Bereitstellung der unter Buchstabe a und b von Unterabsatz 1 vorgesehenen Informationen festzulegen.

    Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 4 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    2a.

    Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

    Die Kommission untersucht diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden. Sie wird bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von der ESMA unterstützt.“

    2b.

    In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

    „3.     Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eine erschöpfende Liste der Informationen festzulegen, die gemäß diesem Artikel unter Bezugnahme auf Artikel 10b Absatz 4 der genannten Richtlinie von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegen sind,

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinn dieses Artikels und unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Standards für die technische Durchführung nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    2c.

    Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „3.     Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission vor dem 1. Juli 2010 mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.“

    b)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    3.

    In Artikel 12 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „4.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    3a.

    Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „2.     Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um“

    b)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    4.

    In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „3.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte zu erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    4a.

    In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

    „10.     Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 zu übermitteln sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Absatz 3 und 9 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    4b.

    In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

    „4a.     Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben ausarbeiten, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 zu übermitteln sind.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA gemäß den Absätzen 2 und 4 Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    4c.

    In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

    „4a.     Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann/arbeitet die ESMA Entwürfe von Standards zur technischen Regulierung ausarbeiten/aus, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW vorzulegen sind.

    Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] annehmen."

    Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    5.

    Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „7.   In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.“

    5a.

    Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse der ESMA aufgrund Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.“

    5b.

    Artikel 21 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „9.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.“

    5c.

    Artikel 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „6.     Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

    b)

    Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    6.

    In Artikel 29 werden die folgenden Absätze angefügt:

    „5.   Um eine konsequente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um Folgendes zu präzisieren:

    a)

    die Angaben, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung der Investmentgesellschaft vorzulegen sind,

    b)

    die Umstände im Sinn von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion behindern können.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.

    6.     Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben im Sinn von Absatz 5 Buchstabe a festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen .“

    6a.

    Artikel 32 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „6.     Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.“

    6b.

    Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „6.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

    b)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    6c.

    Artikel 43 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „5.     Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.“

    b)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    7.

    In Artikel 43 wird der folgende Absatz 6 hinzugefügt:

    „6.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß ▐ Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen .“

    8.

    In Artikel 50 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „4.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Vorschriften über die Kategorien von Vermögenswerten zu präzisieren, in die OGAW im Einklang mit diesem Artikel und mit den von der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakten investieren können, zu präzisieren .

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen .“

    9.

    Artikel 51 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die nationalen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach dem vorangehenden Absatz eingehenden Informationen über alle von ihnen überwachten Verwaltungsgesellschaften oder Investitionsgesellschaften der ESMA und dem ESRB zum Zweck der Überwachung systemischer Risiken auf Unionsebene übermittelt werden.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen Folgendes präzisiert wird:

    a)

    Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,

    b)

    detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts ungeregelter Derivate,

    c)

    detaillierte Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.“

    c)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „5.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstaben a, b und c zu erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    9a.

    Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinn des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission und die ESMA übermitteln diese Informationen zusammen mit Anmerkungen, die sie für angebracht halten, unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und machen sie der Öffentlichkeit auf ihren Websites zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.“

    10.

    Artikel 60 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    (i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „6.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:“

    (ii)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „7.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinn von Absatz 6 Buchstabe a, b und c zu erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    11.

    ▐ Artikel 61 wird wie folgt geändert :

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen präzisiert wird,

    a)

    welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind,

    b)

    bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.“

    b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    „4.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung , die Maßnahmen und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinn von Abs. 3 Buchstaben a und b zu erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    11a.

    Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.“

    11b.

    Artikel 64 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind, or

    b)

    welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.“

    12.

    In Artikel 64 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „5.   Um einheitliche Bedingungen für die auf die Bereitstellung von Informationen bezogene Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe von technischen Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf das Format und die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen und das Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstaben a und b zu erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    13.

    In Artikel 69 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „5.   Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die ▐ Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinn von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen zu präzisieren .

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    13a.

    Artikel 75 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen festgelegt wird, welche besonderen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt wird.“

    13b.

    Artikel 78 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „7.     Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen sie Folgendes festlegt:

    a)

    den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für Anleger,

    b)

    den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für Anleger in folgenden besonderen Fällen:

    (i)

    bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind,

    (ii)

    bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen,

    (iii)

    bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Investitionen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt;

    (iv)

    bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen,

    (v)

    bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger, bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW,

    c)

    die Einzelvorschriften darüber, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.“

    14.

    In Artikel 78 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    „8.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA ▐ Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission ▐ in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 zu erlassen hat.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    14a.

    Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.     Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für die Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.“

    14b.

    In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:

    „3.     Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Anforderungen dieses Artikels bezüglich der Kreditaufnahme zu präzisieren:

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen.“

    15.

    In Artikel 84 wird folgender Absatz ▐ angefügt:

    4.    Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um die Bedingungen zu präzisieren , die die OGAW nach der Billigung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinn von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss , sobald die Aussetzung beschlossen ist.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Regulierungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7d der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .

    15a.

    Artikel 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „1.     Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, mit denen sie Folgendes festlegt:

    a)

    den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen,

    b)

    die Erleichterung des Zugangs der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen.“

    16.

    Artikel 95 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten , um Folgendes zu präzisieren:

    a)

    Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen;

    b)

    Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

    c)

    das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards nach Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 anzunehmen .“

    16a.

    Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

    16b.

    In Artikel 101 wird folgender Absatz eingefügt:

    „2a.     Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

    Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    17.

    Artikel 101 Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

    „8.   Die zuständigen Behörden können der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

    a)

    um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

    b)

    um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

    c)

    um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

    Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in diesen Fällen im Rahmen der ihr durch Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] übertragenen Befugnisse tätig werden, ohne dass hiervon die Möglichkeiten berührt werden, die in Absatz 6 dieses Artikels hinsichtlich der Ablehnung eines Ersuchens um Informationen oder um Ermittlung oder in Artikel 9 der genannten Verordnung hinsichtlich des Tätigwerdens der ESMA in diesen Fällen vorgesehen sind.

    9.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten , um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 festzulegen .

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von Normen zur technischen Durchführung gemäß dem Verfahren des Artikels 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu erlassen .

    18.

    Artikel 102 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „2.   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Übermittlung dieser Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 an die ESMA oder den mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1 dieses Artikels .“

    (b)

    In Absatz 5 wird folgender Buchstabe ▐ hinzugefügt:

    „d)

    der mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA), der mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der mit der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und dem ESRB .“

    18a.

    Artikel 103 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.“

    18b.

    Artikel 103 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „7.     Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.“

    19.

    Artikel 105 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 105

    Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.

    Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe von technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 7e der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] anzunehmen.“

    20.

    Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe b der Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    „b)

    sie bringen die Angelegenheit erforderlichenfalls der ESMA zur Kenntnis, die im Rahmen der ihr mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] übertragenen Befugnisse handeln kann.

    Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.“

    20a.

    Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

    20b.

    Artikel 111 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 111

    Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

    a)

    Erläuterung der Definitionen, um die schlüssige Angleichung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder

    b)

    Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

    Die Maßnahmen werden durch delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b erlassen.“

    20c.

    Artikel 112 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 112

    1.     Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

    2.     Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 64c.

    2a.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

    2b.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 112a und 112b genannten Bedingungen übertragen.

    3.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

    20d.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 112a

    Widerruf der Befugnisübertragung

    1.     Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu benennen, die widerrufen werden könnten.

    3.     Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 112b

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1.     Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

    2.     Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    3.     Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV erläutert das Organ, das Einwände vorbringt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

    Artikel 11a

    Überprüfung

    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2014 einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die ESA Entwürfe für die in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Standards vorgelegt haben und in welchen Fällen diese Vorlage vorgeschrieben bzw. fakultativ ist, zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

    Artikel 12

    Umsetzung

    1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 14

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0163/2010).

    (2)  Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

    (3)  Stellungnahme vom 18. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

    (5)  KOM(2009)0114.

    (6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

    (8)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

    (9)   ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

    (10)   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

    (11)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

    (12)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

    (13)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

    (14)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

    (15)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

    (16)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

    (17)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    (18)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

    (19)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

    (20)  ABl. L“

    (21)  ABl. L“

    (22)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.


    Top