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Document 52010AP0259

    Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (KOM(2009)0011 – C6-0030/2009 – 2009/0005(COD))
    P7_TC1-COD(2009)0005 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG
    ANHANG

    ABl. C 351E vom 2.12.2011, p. 171–173 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 351/171


    Dienstag, 6. Juli 2010
    Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen ***I

    P7_TA(2010)0259

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (KOM(2009)0011 – C6-0030/2009 – 2009/0005(COD))

    2011/C 351 E/31

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0011),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0030/2009),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 4. November 2009 (1),

    in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 17. Juni 2009 (2),

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0064/2010),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

    3.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

    4.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 131.

    (2)  ABl. C 211 vom 4.9.2009, S. 65.


    Dienstag, 6. Juli 2010
    P7_TC1-COD(2009)0005

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/65/EU.)

    Dienstag, 6. Juli 2010
    ANHANG

    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht

    Mit Blick auf die Erleichterung des Kurzstreckenseeverkehrs sowie unter Berücksichtigung der bereits in vielen Mitgliedstaaten etablierten Standards der Lotsendienste und der Rolle der Seelotsen bei der Förderung der Sicherheit im Seeverkehr und beim Schutz der Meeresumwelt halten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission es für notwendig, einen klaren Rahmen für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht in europäischen Seehäfen zu prüfen, der in Einklang ist mit dem Ziel der Mitteilung der Kommission zur Errichtung eines europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sowie der Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik (KOM(2007)0616) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jeder Lotsenbereich hochspezialisierter Erfahrung und lokalen Kenntnissen bedarf. Die Kommission wird diese Frage in Kürze prüfen und dabei die Bedeutung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meeresumwelt berücksichtigen. Dabei wird sie mit den Beteiligten zusammenarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Voraussetzungen, die relevant, transparent und verhältnismäßig sind. Sie wird das Ergebnis ihrer Prüfung den anderen Organen übermitteln und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen.

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder zu einzelnen Gesetzgebungsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.

    Erklärung der Kommission zur Übermittlung von delegierten Rechtsakten

    Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.


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