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Document 52009IP0374

Die finanziellen Aspekte des Vertrags von Lissabon Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (2008/2054(INI))

ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 46–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/46


Donnerstag, 7. Mai 2009
Die finanziellen Aspekte des Vertrags von Lissabon

P6_TA(2009)0374

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (2008/2054(INI))

2010/C 212 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („Vertrag von Lissabon“),

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2003 zur Reform des Haushaltsverfahrens: mögliche Optionen mit Blick auf die Revision der Verträge (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008 betreffend den bei der Wiederaufnahme der Arbeiten zum Vertrag von Lissabon zu verfolgenden Ansatz,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0183/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon tiefgreifende Veränderungen im Bereich der Finanzen der Europäischen Union einführt, vor allem im Hinblick auf die interinstitutionellen Beziehungen und die Beschlussfassungsverfahren,

B.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon eine klare Hierarchie zwischen den grundlegenden Rechtsakten der Union im Finanz- und Haushaltsbereich errichtet und so zu der notwendigen Klärung des Systems der Beschlussfassung beigetragen wird,

C.

in der Erwägung, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR), der die Planung der Ausgaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren darstellt, in dem sich die politischen Prioritäten der Union unter ihrem finanziellen Aspekt widerspiegeln, und der die Obergrenze der Ausgaben der Union für einen bestimmten Zeitraum festlegt, mit dem Vertrag von Lissabon ein verbindlicher Rechtsakt wird, der auf einer neuen spezifischen Rechtsgrundlage für die Annahme der Verordnung begründet ist, die den MFR beinhaltet,

D.

in der Erwägung, dass die fehlende Gleichzeitigkeit zwischen den MFR einerseits und den Mandatszeiten des Europäischen Parlaments und der Kommission andererseits bislang dazu beigetragen hat, dass das Parlament seine Haushaltsbefugnisse teilweise eingebüßt hat, da es häufig an einen Finanzrahmen gebunden ist, der in der vorangegangenen Wahlperiode ausgehandelt und angenommen wurde,

E.

in der Erwägung, dass - sofern keine Änderung am Zeitplan vorgenommen wird - in bestimmten Wahlperioden des Parlaments niemals die Möglichkeit bestehen wird, grundlegende Haushaltsbeschlüsse zu fassen, da der von den Vorgängern angenommene Finanzrahmen für die gesamte Dauer ihres Mandats gilt,

F.

in der Erwägung, dass die derzeitige geringe Spannbreite der in den einzelnen Rubriken verfügbaren Margen sowie die verminderte Ausstattung der bestehenden Flexibilitätsmechanismen eine angemessene Reaktion der Union auf unvorhergesehene politische Entwicklungen deutlich erschweren und das jährliche Haushaltsverfahren seiner Substanz zu berauben drohen,

G.

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon es erforderlich macht, dass sich die für die Finanz- und Haushaltsbeschlüsse der Union zuständigen Organe auf einen optimalen Übergang zu den neuen Rechtsakten und den neuen Beschlussfassungsverfahren einigen,

H.

in der Erwägung, dass das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion bedingt, dass der EU-Haushaltsplan bei der Koordinierung der Haushaltsstrategien der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird,

I.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 bekräftigt hat, dass der Vertrag von Lissabon notwendig ist, um der erweiterten Union Hilfestellung dabei zu leisten, wirksamer, demokratischer und effektiver zu arbeiten, auch auf der internationalen Bühne, und dass mit ihm ein Ansatz sowie rechtliche Garantien festgelegt worden sind, die den von den Wählern in Irland bekundeten Besorgnissen entsprechen, damit der Vertrag – unter Achtung der Zielvorgaben der Verträge – vor Ende 2009 in Kraft treten kann,

Gesamteinschätzung

1.

begrüßt die Fortschritte, die mit dem Vertrag von Lissabon bei der demokratischen Kontrolle und der Transparenz der Finanzen der Union erzielt worden sind; verweist auf die Notwendigkeit, die Mechanismen der interinstitutionellen Konzertierung und die Methoden der internen Zusammenarbeit zu verstärken und anzupassen, um dem Parlament die uneingeschränkte Ausübung seiner neuen Befugnisse zu ermöglichen;

Eigenmittel

2.

bedauert in Bezug auf die Eigenmittel der Union, dass die Mitgliedstaaten die Gelegenheit nicht genutzt haben, um ein System wirklicher Eigenmittel der Union zu errichten, das gerechter, transparenter und für die Bürger leichter verständlich ist und einem demokratischeren Beschlussfassungsverfahren unterliegt;

3.

bedauert insbesondere, dass keinerlei Fortschritte dahingehend erzielt worden sind, das Parlament in die Festlegung der Obergrenzen und der Art der Eigenmittel, über die die Union verfügt, einzubeziehen; verweist darauf, dass die Trennung zwischen dem Beschluss über die Einnahmen und dem Beschluss über die Ausgaben beibehalten wird;

4.

begrüßt hingegen die Bemühungen, die im Hinblick auf die Möglichkeit der Verabschiedung der Maßnahmen zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses dank eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens unternommen wurden, bei dem der Rat erst nach der Zustimmung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließt;

5.

fordert den Rat auf, weitestmöglich auf dieses Verfahren zurückzugreifen, um das Beschlussfassungsverfahren flexibler zu gestalten;

Mehrjähriger Finanzrahmen

6.

begrüßt, dass der MFR im Vertrag von Lissabon auf eine formelle Grundlage gestellt und damit zu einem verbindlichen Rechtsakt wird; verweist darauf, dass mit dem MFR die Ausgabenplanung der Union festgelegt wird, für die Ausgaben der Union während eines bestimmten Zeitraums eine Obergrenze bestimmt und somit ein Beitrag zur Stärkung der Haushaltsdisziplin geleistet wird;

7.

begrüßt es, dass die Verordnung zur Festlegung des MFR mittels eines besonderen Verfahrens vom Parlament und vom Rat gemeinsam angenommen werden soll;

8.

bedauert allerdings, dass im Vertrag von Lissabon für die Annahme des MFR das Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung im Rat aufrechterhalten wurde, was das Beschlussfassungsverfahren wesentlich erschwert und dazu beiträgt, dass nach dem Verfahren des „kleinsten gemeinsamen Nenners“ verhandelt wird; fordert daher den Europäischen Rat auf, möglichst bald die Klausel zu nutzen, die es ihm gestattet, mit einstimmigem Beschluss zur qualifizierten Mehrheit für die Annahme des MFR überzugehen;

9.

bedauert außerdem, dass das Parlament bei dem neuen Verfahren lediglich über das Recht auf Zustimmung und nicht über eine wirkliche Mitentscheidungsbefugnis verfügt; betont allerdings, dass im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, dass die Organe vom Beginn des Verfahrens an alles unternehmen müssen, um dessen letztendlichen Erfolg zu gewährleisten; fordert daher den Rat auf, von Beginn des Verfahrens an seine Bereitschaft zu zeigen, einen strukturierten politischen Dialog mit dem Parlament zu führen, um dessen Prioritäten in vollem Umfang Rechnung zu tragen;

10.

stellt fest, dass im Vertrag von Lissabon bestimmt wird, dass der MFR nicht nur die „jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen“, sondern auch „alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen“ (5) enthalten wird;

Laufzeit des MFR

11.

begrüßt es, dass im Vertrag von Lissabon die Möglichkeit einer Finanzplanung über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen ist, sodass der MFR – unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden – zeitlich so weit wie möglich der Wahlperiode des Parlaments und der Amtszeit der Kommission angeglichen werden kann, wie es die demokratische Logik erfordert; betont, dass unter Umständen besondere Regelungen notwendig sein könnten, um den Bedarf spezifischer Politikbereiche für längerfristige Finanzierungszeiträume zu decken;

12.

unterstützt daher den Übergang zu einem auf fünf Jahre angelegten MFR, ist sich jedoch bewusst, dass eine volle Übereinstimmung des MFR mit dem Mandat des Europäischen Parlaments und der Amtszeit der Kommission schwierig sein könnte, da es der Auffassung ist, dass unter Umständen ein Verhandlungszeitraum von mindestens einem Jahr notwendig ist, damit jedes neue Parlament und jede neue Kommission während ihrer jeweiligen Amtszeit grundlegende finanzpolitische Beschlüsse fassen können;

13.

sieht die Einbeziehung des MFR in ein umfassendes interinstitutionelles strategisches Planungskonzept als sehr positiv an, wobei dieses Konzept im Übrigen im Vertrag von Lissabon – entsprechend der im Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen über das institutionelle Gleichgewicht (6) enthaltenen Anregung – vertieft wurde;

14.

unterstützt den im genannten Bericht formulierten Vorschlag, wonach das neue Kollegium der Kommissionsmitglieder bei der Vorstellung seines „Programms für die Wahlperiode“ Vorschläge zu den Leitlinien des Finanzrahmens unterbreiten soll, die seiner Ansicht nach zur Verwirklichung der politischen Prioritäten seines Mandats erforderlich sind und die im Rahmen seiner Vorschläge im MFR erarbeitet werden sollen, sobald zwischen den Organen Einigung über das Programm für die Wahlperiode erzielt wurde;

15.

ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission bei den Aussprachen im Plenum und den Anhörungen vor den parlamentarischen Ausschüssen bereits in der Lage sein müsste, Angaben zu den vorhersehbaren finanziellen Auswirkungen der politischen Ziele zu machen, die die neue Kommission zu verfolgen beabsichtigt;

16.

betont, dass der Übergang zu der genannten fünfjährigen Finanzplanung die Verlängerung und Anpassung des derzeitigen MFR bis einschließlich 2016 erforderlich machen könnte, so dass der nächste MFR spätestens Anfang 2017 in Kraft treten kann (7); empfiehlt, dass die Verhandlungen über den nächsten MFR auf jeden Fall bis Ende des ersten Quartals 2016 abgeschlossen werden, damit das Haushaltsverfahren für 2017 bereits innerhalb der Parameter des Rahmens abgewickelt werden kann, der 2017 in Kraft sein wird;

17.

unterstreicht, dass die Verhandlungen so geführt werden sollten, dass die Organe das Inkrafttreten eines neuen MFR bereits im Jahre 2016 ins Auge fassen können;

18.

vertritt die Ansicht, dass die Verlängerung und Anpassung des gegenwärtigen MFR bei der Vornahme der nächsten Halbzeitüberprüfung im Jahre 2010 geprüft werden sollte;

Flexibilität

19.

betont, dass der rechtsverbindliche Charakter des MFR stärker als je zuvor die Einführung von mehr Flexibilität erfordert, um die Union in die Lage zu versetzen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union mit der erforderlichen Flexibilität und Effizienz auf unvorhergesehene Herausforderungen zu reagieren;

20.

weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die Verlängerung der Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des MFR des letzten laufenden Jahres für den Fall vorsieht, dass der neue MFR nicht vor Auslaufen des vorangegangenen MFR verabschiedet werden konnte; ist der Ansicht, dass dies ein zusätzliches Argument zugunsten größerer Flexibilität ist;

21.

betont unter diesem Blickwinkel die Bedeutung einer Verstärkung der Flexibilitätsmechanismen innerhalb jeder Rubrik und zwischen den verschiedenen Rubriken einerseits und mit Hilfe spezialisierter Flexibilitätsinstrumente, die außerhalb der Margen mobilisiert werden können, andererseits;

22.

verweist darauf, dass der Haushaltsausschuss sich bei der Annahme seines Berichts über die Halbzeitüberprüfung des MFR 2007-2013 zu diesen Fragen äußern wird;

Übergang von der Interinstitutionellen Vereinbarung zum MFR

23.

verweist auf die Notwendigkeit, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zwischen den Organen Einigung darüber zu erzielen, wie der Übergang von der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung zu einem in einem Rechtsakt verankerten MFR gemäß dem Vertrag von Lissabon vollzogen werden kann; verweist darauf, dass ein Zeitraum von acht Wochen für die Prüfung der Entwürfe von Rechtsakten durch die nationalen Parlamente erforderlich ist;

24.

ist diesbezüglich der Ansicht, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung der gegenwärtig in der Interinstitutionellen Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen, die in den MFR „hinübergleiten“ sollen, erzielt werden muss, über die Bestimmungen, die in der künftigen Haushaltsordnung ihren Platz finden würden, bzw. über die Bestimmungen, die gegebenenfalls die Beibehaltung einer – möglicherweise um neue Bestimmungen ergänzten – Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten rechtfertigen würden; verweist darauf, dass diese Aufteilung der Vorschriften der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung unter Berücksichtigung der im Vertrag von Lissabon selbst aufgeführten Kriterien erfolgen sollte;

Jährliches Haushaltsverfahren

25.

begrüßt nachdrücklich die Aufhebung der Unterscheidung zwischen obligatorischen Ausgaben (OA) und nichtobligatorischen Ausgaben (NOA), die das Recht für das Parlament nach sich zieht, gleichberechtigt mit dem Rat über die Gesamtheit der Ausgaben der Union zu beschließen;

26.

betont, dass die Aufhebung der Unterscheidung zwischen OA und NOA nicht im Widerspruch zu der Verpflichtung der Union steht, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und begrüßt, dass im Vertrag von Lissabon anerkannt wird, dass es Aufgabe des Parlaments, des Rates und der Kommission ist sicherzustellen, „dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen“ (8);

27.

stellt fest, dass die Änderungen im jährlichen Haushaltsverfahren auf dessen Vereinfachung abzielen müssten, indem eine einzige Lesung für jedes Organ eingerichtet wird und mehrere Maßnahmen eingeführt werden, die dazu bestimmt sind, die Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde zu erleichtern; unterstreicht, dass diese Änderungen zu einem Abbau der Bürokratie führen sollten;

Rolle der Kommission

28.

unterstreicht, dass der Kommission eine verstärkte Rolle übertragen wird, indem sie im Haushaltsbereich das Initiativrecht erlangt und ihren Entwurf des Haushaltsplans bis zum Zeitpunkt der Einberufung des Vermittlungsausschusses ändern kann;

29.

begrüßt, dass im Vertrag ebenfalls anerkannt wird, dass es der Kommission obliegt, alle Initiativen einzuleiten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Arbeiten des Vermittlungsausschusses eine Annäherung der Standpunkte des Parlaments und des Rates herbeizuführen und den Ausschuss so zu veranlassen, seine Mittlerrolle zwischen dem Parlament und dem Rat im Hinblick auf die Erzielung einer Einigung umfassend wahrzunehmen;

Ein völlig neues Konzept

30.

macht darauf aufmerksam, dass das neue Verfahren lediglich eine einzige Lesung zum Entwurf des Haushaltsplans für jedes der Organe beinhaltet; unterstreicht, dass das neue Verfahren und die damit verbundene einzige Lesung es den Organen de facto nicht mehr erlauben, ihren Standpunkt in zweiter Lesung zu korrigieren, wie es vorher möglich war; ist daher davon überzeugt, dass dieses Verfahren es erforderlich machen wird, dass das Parlament seine politischen Prioritäten auf einer frühen Stufe festlegt und seinen operativen Ansatz und seine operative Organisation entsprechend anpasst, damit die Verwirklichung aller festgelegten Ziele ermöglicht wird;

31.

weist darauf hin, dass in dieser Lesung die politischen Prioritäten des Parlaments bekräftigt werden müssen, dass ihm aber auch ermöglicht werden muss, im Anschluss an den Vermittlungsausschuss eine Einigung mit dem Rat zu erzielen (bzw. im Falle der Zustimmung des Parlaments zu dem aus dem Vermittlungsausschuss hervorgegangenen Text und dessen Ablehnung durch den Rat erneut mit breiter Mehrheit über seine Abänderungen abzustimmen);

32.

betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, einen pragmatischen Zeitplan beizubehalten, der dem derzeit geltenden vergleichbar ist, fordert jedoch die rechtzeitige Umsetzung der Konzertierungsmechanismen; weist im Übrigen darauf hin, dass die Einführung informeller Mechanismen des Dialogs zwischen den Organen entscheidend ist, um die Einigung vor Beginn des Verfahrens und während dessen gesamten Verlaufs zu erleichtern;

33.

ist davon überzeugt, dass der Vertrag von Lissabon die Befugnisse des Parlaments stärken wird, sofern Letzteres sich mit den Mitteln ausstattet, um die durch das neue Verfahren bewirkte Verdichtung des Zeitplans und den daraus resultierenden gesteigerten Bedarf an Vorarbeiten wirksam zu bewältigen;

34.

ist der Ansicht, dass die Entschließung des Parlaments vor der ersten Konzertierungssitzung künftig von noch größerer Bedeutung sein wird, da sie es dem Parlament ermöglichen wird, seine Haushaltsprioritäten für das jeweils nächste Haushaltsjahr formell darzulegen, ohne von taktischen Erwägungen beeinflusst zu werden, die sich aus dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans ableiten; ist der Ansicht, dass die genannte Entschließung es somit den anderen Organen ermöglichen wird, noch vor den interinstitutionellen Verhandlungen die Prioritäten des Parlaments klar zu erkennen; fügt hinzu, dass dies dem Parlament die Gelegenheit geben wird, erste Leitlinien zu den Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen vorzugeben;

35.

weist darauf hin, dass diese Prioritäten außerdem für das Parlament als Leitlinien für seine Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans, aber auch als Mandat für seine Delegation bei den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss von großem Nutzen sein werden;

36.

betont, wie wichtig es ist, im Juli jeden Jahres einen Trilog einzuberufen, um es jedem Organ zu gestatten, sich ein klares Bild von den Prioritäten der übrigen Beteiligten zu verschaffen, und es dem Parlament zu ermöglichen, die anderen Organe vom Inhalt der im Juli angenommenen Entschließung zum Entwurf des Haushaltsplans in Kenntnis zu setzen;

37.

unterstreicht den politischen Nutzen der Einführung – unter Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten – eines intensiven Dialogs mit den entsprechenden Ausschüssen der einzelstaatlichen Parlamente über den Entwurf des Haushaltsplans und die Prioritäten des Parlaments für das jährliche Haushaltsverfahren;

Vermittlungsausschuss

38.

unterstreicht die Bedeutung, die der Vermittlungsausschuss künftig als Instanz zur Beilegung der politischen Differenzen zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde haben wird; weist darauf hin, dass dieser Ausschuss den Auftrag haben wird, innerhalb von 21 Tagen eine Einigung über einen Kompromisstext zu finden, der in Kraft treten wird, wenn er nicht von der Haushaltsbehörde abgelehnt wird; ist der Ansicht, dass für diesen Ausschuss eine Zusammensetzung auf höchster politischer Ebene sichergestellt werden muss;

39.

begrüßt, dass dem Parlament im Vertrag von Lissabon eine ausschlaggebende Rolle beim Abschluss des Verfahrens beigemessen wird; hebt hervor, dass

der Text des Vermittlungsausschusses („gemeinsamer Entwurf“) als nicht angenommen angesehen wird, wenn das Parlament ihn ablehnt (mit der Mehrheit seiner Mitglieder);

der gemeinsame Entwurf im Falle einer Ablehnung durch den Rat bei gleichzeitiger Billigung durch das Parlament in der vorliegenden Form in Kraft tritt oder das Parlament die Abänderungen, die es in seiner Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans angenommen hatte, mit qualifizierter Mehrheit (der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen) durchsetzen kann;

40.

hebt hervor, dass es wünschenswert wäre, dass der Vorsitz des Haushaltsausschusses den Vorsitz in der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss führt und ihr erforderlichenfalls und unbeschadet des politischen Charakters der Benennung ihrer Mitglieder durch die Fraktionen neben den Mitgliedern dieses Ausschusses auch Mitglieder der parlamentarischen Fachausschüsse angehören, wenn ein spezifisches Thema, das in ihre Zuständigkeit fällt, Gegenstand der Verhandlungen ist;

41.

fordert den Rat auf, mit dem Parlament zügig eine Einigung über die Arbeitsweise des Vermittlungausschusses zu finden;

42.

ist der Ansicht, dass der Vermittlungsausschuss seinerseits die Möglichkeit haben sollte, mindestens zweimal auf der höchsten politischen Ebene zu tagen, wenn dies zur Erzielung einer Einigung erforderlich ist, und dass seinen Sitzungen entsprechend der traditionellen Vorgehensweise ein vorbereitender politischer Trilog vorangehen sollte; verweist auf die Notwendigkeit, dass die Vertreter des Rates bei diesen Treffen über ein politisches Verhandlungsmandat verfügen;

43.

schlägt vor, dass diese Arbeiten von einer vorbereitenden interinstitutionellen Gruppe vorbereitet werden, die sich aus dem Gesamtberichterstatter und Vertretern der Fraktionen für das Parlament sowie dem Ständigen Vertreter des Landes, das die Präsidentschaft der Union innehat, zusammensetzt, wobei die Möglichkeit bestehen sollte, dass Letzterer von Vertretern der beiden anderen Präsidentschaften in der Troika begleitet wird;

44.

weist außerdem darauf hin, dass sich die Organe über die Zusammensetzung des Sekretariats des Vermittlungsausschusses einigen müssen, das sich wahrscheinlich aus Beamten der beiden Teile der Haushaltsbehörde zusammensetzen und von der Kommission unterstützt werden müsste;

Agrarfragen

45.

weist darauf hin, dass die Regel, wonach die Kommission nach der Einberufung des Vermittlungsausschusses ihren Entwurf nicht mehr ändern kann, es nicht mehr erlaubt, auf das traditionelle Berichtigungsschreiben im Herbst zurückzugreifen, um den aktualisierten Vorausschätzungen für die Agrarpolitik und ihren haushaltsrelevanten Auswirkungen Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass in einem solchen Falle gegebenenfalls die Vorlage eines Entwurfs eines spezifischen Berichtigungshaushaltsplans (eines „Agrar-BH“) durch die Kommission das angemessenste Verfahren wäre, sobald alle landwirtschaftlichen Daten endgültig feststehen;

Beziehungen zur Gesetzgebungsbehörde

46.

unterstreicht, dass die Ausweitung der Haushaltsbefugnis des Parlaments auf sämtliche Ausgaben der Union sowie die parallel dazu erfolgende Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf fast sämtliche Bereiche eine stärkere Berücksichtigung der Haushaltsdimension der Gesetzgebungstätigkeit erfordert; erachtet es dazu für notwendig, die Zusammenarbeit zwischen dem Haushaltsausschuss und den Fachausschüssen auszubauen, um die finanziellen Auswirkungen der Gesetzgebungstätigkeit des Parlaments vor allem auf den MFR und den jährlichen Haushaltsplan gebührend zu berücksichtigen; schlägt unter diesem Blickwinkel vor, dass den legislativen Vermittlungsausschüssen zu Themen, die finanzielle Auswirkungen haben, ein Mitglied des Haushaltsausschusses angehört; verweist diesbezüglich auf die Arbeiten der Arbeitsgruppe zur Reform des Parlaments, insbesondere was die spezifischen Formen der Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Ausschüssen betrifft, wie sie im dritten Zwischenbericht dargelegt werden;

47.

weist darüber hinaus darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin auf sämtliche Organe der Union ausgeweitet wird; verweist darauf, dass in der Geschäftsordnung des Parlaments bereits ein spezifisches Verfahren vorgesehen ist, um die Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass Einsatzfähigkeit und Leistungsfähigkeit dieses Verfahrens gesteigert werden müssen;

Haushaltsordnung

48.

begrüßt, dass die Haushaltsordnung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Mitentscheidung) nach Anhörung des Rechnungshofs vom Parlament und vom Rat in der Form einer Verordnung angenommen werden soll;

49.

weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die wichtigsten Bestimmungen zur Unterscheidung zwischen den Vorschriften der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung enthält, die ihren Platz in der künftigen Interinstitutionellen Vereinbarung finden sollten, und denjenigen, die vielmehr in den MFR einbezogen werden sollten;

50.

stellt jedoch fest, dass die Haushaltsordnung alle Vorschriften enthalten müsste, die erforderlich sind, um das Verfahren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags festzulegen (9); ist der Ansicht, dass mit dieser Formulierung die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses, der Mechanismus, der zum Vermittlungsverfahren führt, und natürlich die Aktualisierung der Vorschriften der Haushaltsordnung, die unmittelbar von den Änderungen des Vertrags von Lissabon (Abschaffung der Unterscheidung zwischen OA und NOA, neues Verfahren der Mitentscheidung für Mittelübertragungen usw.) berührt werden, abgedeckt sein dürften;

51.

hält es für wesentlich, dass die Organe rechtzeitig eine politische Einigung über diese Fragen erzielen, damit die erforderlichen Änderungen der Haushaltsordnung im Anschluss an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nach dem neuen Verfahren zügig eingeführt werden können und erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um die reibungslose Fortsetzung des Haushaltsverfahrens zu ermöglichen;

52.

fordert die Kommission auf, rechtzeitig einen Vorschlag zu unterbreiten, der dem Parlament und dem Rat eine Einigung über die Anwendung der in Ziffer 49 genannten Unterscheidung auf den Inhalt der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung ermöglichen könnte;

53.

betont, dass diese Anpassung der Haushaltsordnung keinesfalls mit der alle drei Jahre erfolgenden Überarbeitung der Haushaltsordnung, die für 2010 vorgesehen ist, verwechselt werden darf;

Haushaltsrelevante Auswirkungen der interinstitutionellen Änderungen und der neuen Zuständigkeiten der Union

54.

stellt fest, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Einfluss auf den Haushalt der Union auch durch die mit dem Vertrag auf der institutionellen Ebene eingeführten Neuerungen haben wird, vor allem die Erhebung des Europäischen Rates in den Rang eines Organs, die mit der Einrichtung eines dauerhaften Vorsitzes sowie der Schaffung des Amtes des Hohen Vertreters und eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, dessen Aufgabe in der Unterstützung des Handelns des Hohen Vertreters besteht, einhergeht;

55.

bekräftigt bereits jetzt seine Absicht, seine Haushaltsbefugnisse in Bezug auf diese institutionellen Neuerungen uneingeschränkt auszuüben, und unterstreicht, wie wichtig es ist, rechtzeitig eine politische Einigung mit dem Rat über die Finanzierung des Europäischen Rates, insbesondere seines dauerhaften Vorsitzes, sowie über die Finanzierung des künftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes zu erzielen; unterstreicht, dass die Finanzierung dieses Dienstes vollständig unter der Kontrolle der Haushaltsbehörde verbleiben muss;

56.

unterstreicht, dass im Vertrag von Lissabon im Rahmen der GASP und der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Einführung neuer Verfahren vorgesehen ist, um einen zügigen Zugang zum Haushaltsplan der Union zu gewähren und einen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gespeisten Anschubfonds zu schaffen; hebt dennoch hervor, dass alle externen Maßnahmen der Union grundsätzlich aus Mitteln der Gemeinschaft finanziert werden sollten und nur ausnahmsweise – im Falle einer Dringlichkeit – auf der Grundlage von Beiträgen von außerhalb des Haushaltsplans der Union;

57.

stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon infolge der neuen spezifischen Zuständigkeiten, die der Union übertragen wurden, ebenfalls finanzielle Auswirkungen haben wird, auch wenn sie zunächst begrenzt sind; erklärt sich bereit, zum gegebenen Zeitpunkt die konkreten Auswirkungen der Wahrnehmung dieser neuen Zuständigkeiten zu prüfen; vertritt die Auffassung, dass die Verwirklichung dieser Zuständigkeiten insgesamt sicherlich nicht unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, sondern in dem Maße erfolgen wird, wie die entsprechenden Legislativvorschläge erarbeitet werden; ist jedoch der Auffassung, dass ihre Finanzierung nicht zu Lasten der Finanzierung der derzeitigen Tätigkeiten der Union gehen darf;

Koordinierung mit den nationalen Haushaltsplänen

58.

möchte die nationalen Parlamente dazu einladen, jedes Jahr an einer gemeinsamen öffentlichen Debatte über die Leitlinien der nationalen und der gemeinschaftlichen Haushaltspolitik im Vorfeld der Prüfung der jeweiligen Haushaltsplanentwürfe teilzunehmen, um von Beginn an einen gemeinsamen Reflexionsrahmen für die Koordinierung der nationalen Politiken der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft einzuführen;

59.

weist darauf hin, dass der Beschluss über die Aufteilung der Ausgaben des Haushaltsplans der Union auf die großen Zielvorgaben der Union sinnvollerweise klarer dargestellt werden könnte, wenn jeder Mitgliedstaat alljährlich den Betrag der nationalen und gegebenenfalls regionalen Haushaltsmittel veröffentlicht, die zur Verwirklichung dieser Zielvorgaben beitragen;

*

* *

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 143.

(3)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.

(4)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.

(5)  Artikel 312 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(6)  Bericht Dehaene vom 18. März 2009 über die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union (A6-0142/2009).

(7)  Nach dem Modell, wie es in der entsprechenden Tabelle im Bericht des Haushaltsausschusses vom 26. Februar 2009 über die Halbzeitprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 beschrieben wird (A6-0110/2009):

Jahr

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Haushaltsvorbereitg.

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020


Wahlperiode

2004 / 2009

2009 / 2014

2014 / 2019

MFR

Überprüfung 2007 / 2013

2013 / 2016

2017 / 2021

(8)  Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(9)  Gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll sie „die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans … geregelt werden“, beinhalten.


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