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Document 52009IP0357

Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten

ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/6


Mittwoch, 6. Mai 2009
Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

P6_TA(2009)0357

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten

2010/C 212 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere Artikel 9 und 12,

in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten,

in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Ausschusses vom 30. März 2009,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM(2006)0545),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (2),

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe b seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es gemäß ihrem Artikel 1 das wichtigste Ziel der Richtlinie 92/75/EWG (Rahmenrichtlinie) ist, „die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten zu ermöglichen, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können“,

B.

in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie zudem festgestellt wird, dass „eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten […] die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte lenken [kann], die am wenigsten Energie verbrauchen“,

C.

in der Erwägung, dass das erfolgreiche Etikett mit den Effizienzklassen A-G in seiner ursprünglichen Form verschiedenen Ländern weltweit – etwa Brasilien, China, Argentinien, Chile, Iran, Israel und Südafrika – als Vorbild gedient hat, wie in der Folgenabschätzung der Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (SEK(2008)2862) dargelegt wird,

D.

in der Erwägung, dass Fernsehgeräte einen hohen Energieverbrauch aufweisen und daher ein beachtliches Potenzial zur Energieeinsparung besteht, wenn diese Geräteart in die Energieetikettierungsregelung nach Artikel 1 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie aufgenommen wird,

E.

in der Erwägung, dass die Energieetikettierung von Fernsehgeräten so weitgehend wie möglich mit den bestehenden Energieetikettierungsregelungen für Haushaltsgeräte übereinstimmen sollte,

F.

in der Erwägung, dass in der genannten Mitteilung der Kommission festgestellt wird, dass die „bestehenden Kennzeichnungsklassen […] im Fünfjahresrhythmus oder nach Maßgabe der technologischen Entwicklung auf der Grundlage von Öko-Designstudien aktualisiert und neu eingeteilt [werden], wobei die Klasse ‚A‘ für die effizientesten 10-20 % der Geräte reserviert ist“,

G.

in der Erwägung, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung der Energieetikettierungsregelung entscheidend ist, Maßnahmen zu ergreifen, durch die gewährleistet wird, das genaue, umfassende, vergleichbare und für den Verbraucher leicht verständliche Angaben über die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten gemacht werden,

H.

in der Erwägung, dass es die Einkünfte der Gerätehersteller steigern würde, wenn die Verbraucher in größerer Zahl effizientere Haushaltsgeräte anstelle weniger effizienter Geräte erwerben würden,

I.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Energieetiketts und die Energieeffizienzklassen, durch das Hinzufügen weiterer A-Klassen (wie etwa A-20 %, A-40 %, A-60 %) eine weitere Veränderung eingeführt wird, die möglicherweise zusätzliche Missverständnisse bei den Verbrauchern verursachen und ihnen ein echtes Verständnis der Energieetikettierungsregelung erschweren sowie ihre Fähigkeit, Geräte mit höherer Energieeffizienz zu wählen, einschränken wird,

J.

in der Erwägung, dass das Etikett durch wenige technische Verbesserungen wesentlich eindeutiger und verständlicher für die Verbraucher gestaltet werden könnte,

K.

in der Erwägung, dass die Verbraucher die Skala von A-G nachweislich als verständlich empfinden, dass die Kommission aber keine Folgenabschätzung vorgenommen hat, aus der hervorgeht, ob die Kennzeichnungen A-20 %, A-40 % und A-60 % neben leeren niedrigeren Effizienzklassen für die Verbraucher nützlich oder missverständlich sind,

L.

in der Erwägung, dass eine Neueinteilung der bestehenden Geräte in eine geschlossene Skala von A-G insbesondere leere niedrigere Effizienzklassen verhindern würde, die zu Missverständnissen bei den Verbrauchern führen könnten,

M.

in der Erwägung, dass die Einführung dieser zusätzlichen Effizienzklassen auf den bestehenden A-G-Etiketten auch bei anderen Produkten wahrscheinlich Unsicherheit darüber auslösen wird, ob mit Klasse „A“ ein effizientes oder ein ineffizientes Produkt gekennzeichnet wird,

N.

in der Erwägung, dass eine derartige Maßnahme nicht der Zielsetzung des Basisrechtsakts dient, den Verbrauchern genaue, sachdienliche und vergleichbare Angaben zur Verfügung zu stellen,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine Neufassung der Rahmenrichtlinie vorgelegt hat, durch die weitere Änderungen eingeführt werden könnten, die sich auf die vorgeschlagenen Durchführungsmaßnahmen auswirken würden,

1.

spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten aus;

2.

ist der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie der Kommission nicht mit der Zielsetzung des Basisrechtsakts vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Richtlinie zurückzuziehen und dem in Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Ausschuss so bald wie möglich und jedenfalls spätestens bis zum 30. September 2009 einen neuen Richtlinienentwurf vorzulegen, der eine geschlossene Skala von A-G vorsieht;

4.

hält die Gestaltung des Etiketts für einen wesentlichen Bestandteil der Energiekennzeichnungsrichtlinie, über die im Zuge der Überarbeitung und Neufassung entschieden werden sollte, die gegenwärtig im Mitentscheidungsverfahren behandelt wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0345.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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