This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52009AP0352
Support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) * European Parliament legislative resolution of 6 May 2009 on the proposal for a Council regulation amending Regulation (EC) No 1698/2005 on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) (COM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))
ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 250–257
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 212/250 |
Mittwoch, 6. Mai 2009
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *
P6_TA(2009)0352
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))
2010/C 212 E/37
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0038),
gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0051/2009),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0259/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
erkennt an, dass hinsichtlich der Verfügbarkeit von Margen unter Rubrik 2 Ungewissheit besteht; unterstreicht, dass die Finanzierung des Konjunkturprogramms den künftigen Bedarf innerhalb dieser Ausgabenkategorie nicht gefährden sollte; weist darauf hin, dass es der Nutzung der Margen der Haushaltsjahre, die vor ihrem Abschluss stehen, den Vorzug gibt; |
3. |
verweist darauf, dass über den jährlichen Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Vorschriften von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (1) beschlossen werden wird; |
4. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
5. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
6. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
||||
Abänderung1 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 2 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 3 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 4 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 5 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 6 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 7 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 8 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 9 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 10 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 11 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 12 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g |
|||||
|
|
||||
Abänderung 13 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 14 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 15 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g c (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 16 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 3 – Buchstabe b |
|||||
|
|
||||
Abänderung 17 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 - Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 2 a |
|||||
(2a) Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … ergibt, steht ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Er ist für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen, und ist wie folgt einzusetzen:
|
(2a) Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … ergibt, und der der Haushaltslinie 05 04 05 01 im Haushaltsjahr 2009 zugeschlagene Betrag in Höhe von 249 840 000 EUR stehen ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Sie sind für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen. |
||||
Abänderung 18 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 19 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 5 a – Unterabsatz 1 a (neu) |
|||||
|
Der Jahresbericht der Kommission über die ländliche Entwicklung enthält einen eigenen Abschnitt über die Überwachung von Maßnahmen in Verbindung mit den Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g. |
||||
Abänderung 20 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 5 b |
|||||
„(5b) Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden. Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen. Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften parallel dazu die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen.“ |
(5b) Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so nimmt der Mitgliedstaat die Differenz in seinen Haushalt für die Entwicklung des ländlichen Raums bis zu dem Betrag auf , um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden. |
||||
Abänderung 21 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 6 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 22 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 23 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 70 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 |
|||||
Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben. |
Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf 100 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben. |
||||
Abänderung 24 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 76 – Absatz 2 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 25 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang III – Überschrift |
|||||
Abänderung 26 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang III – Spalte 1 – Zeile 1 |
|||||
Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) |
Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen und Bodengerät (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) und anderer notwendiger Formen der Unterstützung (zum Beispiel Installation und Wartung) |
||||
Abänderung 27 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang III – Zeile 3 a (neu) |
|||||
|
Öffentlicher Zugang zu Breitbandeinrichtungen Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(3) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.“