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Document 52009AP0352

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))

ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 250–257 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/250


Mittwoch, 6. Mai 2009
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *

P6_TA(2009)0352

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))

2010/C 212 E/37

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0038),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0051/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0259/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

erkennt an, dass hinsichtlich der Verfügbarkeit von Margen unter Rubrik 2 Ungewissheit besteht; unterstreicht, dass die Finanzierung des Konjunkturprogramms den künftigen Bedarf innerhalb dieser Ausgabenkategorie nicht gefährden sollte; weist darauf hin, dass es der Nutzung der Margen der Haushaltsjahre, die vor ihrem Abschluss stehen, den Vorzug gibt;

3.

verweist darauf, dass über den jährlichen Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Vorschriften von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (1) beschlossen werden wird;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

Die Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms sollte gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) erfolgen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 b (neu)

 

(1b)

Die derzeitigen Margen der Rubrik 2 können nicht als gegeben hingenommen werden, und eine Einigung über das Konjunkturprogramm sollte nicht zu einer Gefährdung des künftigen Finanzbedarfs in einer Ausgabenkategorie führen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,5 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates festgelegten Prioritäten („neue Herausforderungen“) zu verstärken.

(2)

Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,02 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates festgelegten Prioritäten („neue Herausforderungen“) zu verstärken. Von diesem Betrag sollten 850 Mio. EUR 2009 zur Verfügung stehen, während 170 Mio. EUR durch einen Ausgleichsmechanismus bei der Konzertierung im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2010 bereitgestellt werden und 2010 zur Verfügung stehen sollten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

Die Haushaltsbehörde hat die Haushaltslinie für die Entwicklung des ländlichen Raums im Haushaltsjahr 2009 um 249 840 000 EUR aufgestockt. Diese neuen Mittel sollten für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die im Europäischen Konjunkturprogramm mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Um sicherzustellen, dass der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Anteil an der zusätzlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang mit den Zielen dieser beiden Maßnahmenpakete (neue Herausforderungen und Breitband-Internet) verwendet wird, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen den indikativen Betrag angeben, welcher der Summe der Mittel, die durch die obligatorische Modulation frei werden, der ungenutzten Mittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben, und der Anhebung der in dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … festgesetzten Gesamtverpflichtungsermächtigungen entspricht. Diese Beträge werden zum einen für die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum und zum anderen zur Bewältigung der „neuen Herausforderungen“ eingesetzt.

(4)

Um sicherzustellen, dass der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Anteil an der zusätzlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang mit den Zielen dieser beiden Maßnahmenpakete (neue Herausforderungen und Breitband-Internet) verwendet wird, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen den indikativen Betrag angeben, welcher der Summe der Mittel, die durch die obligatorische Modulation frei werden, der ungenutzten Mittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben, und der Anhebung der in dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … festgesetzten Gesamtverpflichtungsermächtigungen entspricht. Diese Beträge werden für die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum, zur Bewältigung der „neuen Herausforderungen“ und für weitere Maßnahmen eingesetzt, die zu einer besseren Mittelverwendung und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Mittel für einen Garantie- und Darlehensfonds verwenden, damit ihre Programme stärker in Anspruch genommen werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortete der Europäische Rat, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitband-Internet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhaben für Breitband-Infrastrukturen aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Vorhaben innerhalb des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums ermitteln können.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortete der Europäische Rat, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitband-Internet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte und die entsprechenden Einrichtungen im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhaben und Einrichtungen für Breitband-Infrastrukturen aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Vorhaben innerhalb des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums ermitteln können.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Im ländlichen Raum mangelt es oft sowohl im kleinen als auch im größeren Maßstab an Breitbandinfrastruktur. Letzterer kann für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sein . Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel sicherzustellen und die weitreichende Einführung des Breitband-Internetzugangs im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Vorhaben ohne Größenbegrenzung bei der betreffenden Infrastruktur als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die bestehende größenmäßige Beschränkung für die Infrastruktur von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung für Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen nicht gelten.

(10)

Im ländlichen Raum mangelt es oft sowohl im kleinen als auch im größeren Maßstab an Breitbandinfrastruktur. Letzterer ist für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete, wie Berg- und Inselregionen von entscheidender Bedeutung. Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel und der bestehenden Infrastruktur sicherzustellen und die weitreichende Einführung des Breitband-Internetzugangs sowie der Breitband-Internet-Einrichtungen im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Vorhaben ohne Größenbegrenzung bei der betreffenden aktiven oder passiven Infrastruktur oder eines Teils davon als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die bestehende größenmäßige Beschränkung für die Infrastruktur von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung für Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen nicht gelten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a)

Da auf die gegenwärtige Wirtschaftskrise rasch reagiert werden muss, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zahlungen im Haushaltsjahr 2009 erfolgen können.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die regionalen und lokalen Behörden und die potenziellen Begünstigten ganz gezielt über die neuen Möglichkeiten informiert werden, die die revidierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bieten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Es sollten Sondermaßnahmen im Hinblick auf die Bereitstellung von Bildungs- und Ausbildungslehrgängen über den Einsatz von Breitband-Infrastrukturen und -Einrichtungen in ländlichen Gemeinden geschaffen werden, wobei der beruflichen Bildung von Agrarspezialisten besonderes Augenmerk gewidmet werden sollte, deren praktische Fertigkeiten in der Folge genutzt werden könnten. In diesem Sinne sollte die Stimulierung des Forschungssektors als Priorität eingestuft werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g

g)

Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum .

g)

Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum und Endgeräte für den öffentlichen Zugang zum Internet in ländlichen Gemeinden,

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

ga)

Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Landwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Infrastrukturen und die Vernetzung der Erzeuger und Marktteilnehmer,

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

 

gb)

Maßnahmen, die zur Erhaltung und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum beitragen,

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g c (neu)

 

(gc)

Maßnahmen zur Förderung von Junglandwirten.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 3 – Buchstabe b

b)

eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

b)

eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und ga bis gc und der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 - Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 2 a

(2a)   Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … ergibt, steht ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Er ist für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen, und ist wie folgt einzusetzen:

a)

ein Drittel (0,5 Mrd. EUR) für Vorhaben im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f;

b)

zwei Drittel (1 Mrd. EUR) für Vorhaben im Zusammenhang mit der Priorität gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g .

(2a)   Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … ergibt, und der der Haushaltslinie 05 04 05 01 im Haushaltsjahr 2009 zugeschlagene Betrag in Höhe von 249 840 000 EUR stehen ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Sie sind für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

aa)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei dem in Absatz 2a Buchstabe b genannten Betrag trägt die Kommission den Unterschieden, die hinsichtlich der Breitbandversorgung in den Mitgliedstaaten und insbesondere in schwer zugänglichen Gebieten bestehen, und dem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedarf Rechnung.“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 5 a – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Der Jahresbericht der Kommission über die ländliche Entwicklung enthält einen eigenen Abschnitt über die Überwachung von Maßnahmen in Verbindung mit den Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 5 b

„(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.

Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen.

Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften parallel dazu die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen.“

(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so nimmt der Mitgliedstaat die Differenz in seinen Haushalt für die Entwicklung des ländlichen Raums bis zu dem Betrag auf , um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 6 a (neu)

 

ba)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6a)    Von dem in Absatz 2a genannten Betrag werden 250 Mio. EUR für Zahlungen im Haushaltsjahr 2009 zur Verfügung gestellt.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 a (neu)

 

6a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 69a

Garantie- und Darlehensfonds

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 69 können die Mitgliedstaaten den in Artikel 69 Absatz 2a genannten Betrag für einen Garantie- und Darlehensfonds verwenden. Für die Umsetzung dieses Artikels finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) Anwendung, insbesondere die Artikel 50, 51 und 52.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 70 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben.

Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf 100 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 76 – Absatz 2 a (neu)

 

8a.

In Artikel 76 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a.)     Die Mitgliedstaaten stellen spezifische Informationen über die in Artikel 16a genannten Prioritäten zur Verfügung. Solche Informationen richten sich an die regionalen und lokalen Behörden und die potenziellen Begünstigten der Maßnahmen.“

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang III – Überschrift

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang III – Spalte 1 – Zeile 1

Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien)

Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen und Bodengerät (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) und anderer notwendiger Formen der Unterstützung (zum Beispiel Installation und Wartung)

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang III – Zeile 3 a (neu)

 

Öffentlicher Zugang zu Breitbandeinrichtungen

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.“


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