Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006AE0956

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) KOM(2005) 705 endg. — 2005/0277 (COD)

    ABl. C 309 vom 16.12.2006, p. 35–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 309/35


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)“

    KOM(2005) 705 endg. — 2005/0277 (COD)

    (2006/C 309/08)

    Der Rat beschloss am 1. März 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 167 und 172 Absatz 2 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Die mit der Vorbereitung der Aufgaben beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 31. Mai 2006 an. Berichterstatter war Herr WOLF.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 428. Plenartagung am 5./6. Juli 2006 (Sitzung vom 5. Juli) mit 152 gegen 1 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Zusammenfassung

    1.1

    Der Vorschlag der Kommission umfasst die Anforderungen, Regeln und Prozeduren, mittels welcher Unternehmen, Universitäten, Forschungszentren oder andere Rechtspersonen in den Genuss einer Förderung durch das Siebte FTE-Rahmenprogramm kommen können.

    1.2

    Der Ausschuss begrüßt den größten Teil des vorgeschlagenen Regelwerks und sieht darin Verbesserungen sowie das Potenzial für eine deutliche Vereinfachung der administrativen Prozeduren. Bezüglich der noch nicht vorliegenden kommissionsinternen Durchführungsbestimmungen empfiehlt der Ausschuss, im Sinne der angestrebten Vereinfachung, auch bei diesen auf eine stärkere Vereinheitlichung und konsistente Umsetzung — z.B. in den anzuwendenden Kriterien — zu achten.

    1.3

    Da die kommissionsinternen Durchführungsbestimmungen bisher nicht vorliegen, sind jedoch einige spezielle Auswirkungen des vorgeschlagenen Regelwerks noch nicht zu beurteilen. In solchen Fällen (z.B. Erstattung der Zusatzkosten) empfiehlt der Ausschuss, zumindest vorerst die bisherige Regelung beizubehalten, um eine mögliche Schlechterstellung der betroffenen Zuwendungsempfänger zu vermeiden.

    1.4

    Der Ausschuss begrüßt die neuen für die jeweiligen Aufgabenbereiche und Zuwendungsempfänger vorgesehenen Fördergrenzen. Er begrüßt insbesondere auch, dass dies zu Verbesserungen bei der Förderung von KMU führt.

    1.5

    Der Ausschuss empfiehlt die Gleichstellung aller mit öffentlichen Mitteln grundfinanzierter Forschungseinrichtungen, unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform.

    1.6

    Der Ausschuss empfiehlt, den zukünftigen Vertragspartnern mehr Freiheit in der Vertragsgestaltung einzuräumen, aber auch in der Wahl der Instrumente. Dies betrifft insbesondere die Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten („foreground“) und/oder zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten („background“) der Vertragspartner. Hier sollten kostenlose Zugangsrechte zwar als Option angeboten, aber nicht — wie für bestimmte Fälle vorgeschlagen — ausnahmslos vorgeschrieben werden.

    1.7

    Für weitere Details wird auf Kapitel 4 verwiesen.

    2.   Einleitung

    2.1

    Mit ihrem Vorschlag zum Siebten FTE-Rahmenprogramm (2007-2013) (1), abgekürzt RP7, hatte die Kommission die Ziele, Inhalte, Themen sowie den Budgetrahmen der vorgesehenen Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration während dieser Periode dargelegt. Dazu, sowie zu den vorbereitenden und ergänzenden Vorschlägen der Kommission, insbesondere zu den sog. Spezifischen Programmen (2), hat der Ausschuss bereits Stellungnahmen (3) verabschiedet.

    2.2

    Der hier zu behandelnde Vorschlag der Kommission umfasst nunmehr die Anforderungen, Regeln und Prozeduren, mittels welcher Unternehmen, Universitäten, Forschungszentren oder andere Rechtspersonen an den Maßnahmen des Siebten FTE-Rahmenprogramms beteiligt werden können, das heißt in den Genuss einer Förderung durch dieses Programm kommen.

    2.3

    Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Absicht der Kommission, die mit ihrer Forschungsförderung verbundenen administrativen Prozeduren zu vereinfachen. Diese Absicht hat der Ausschuss bereits in bisherigen Stellungnahmen begrüßt und bestärkt; er hat seinerseits erneut empfohlen, die administrativen Verfahren zu vereinfachen, den damit verbundenen Aufwand zu reduzieren, und somit die Effizienz der Europäischen Forschungsprogramme zu erhöhen. „Der gegenwärtige Arbeits- und Kostenaufwand für Antrags- und Bewilligungsverfahren ist zu groß und stellt die Nutzer aus Wissenschaft und Industrie vor Probleme. Eine Beteiligung am Europäischen Forschungsprogrammeinschließlich Risiko der Antragstellungmuss sich für die Teilnehmer lohnen. Dies gilt insbesondere auch für kleinere Akteure wie KMU oder kleinere Forschungsgruppen aus Universitäten und Forschungszentren  (4) . Die vorgeschlagenen Beteiligungsregeln sollen also erklärtermaßen auch zu der beabsichtigten Vereinfachung führen.

    2.4

    Der hier zu behandelnde Vorschlag der Kommission beschreibt somit das maßgebliche Regelwerk für das Ziel, die von der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (RP7) zur Verfügung gestellten Mittel so wirksam, erfolgreich und gerecht wie möglich einzusetzen.

    2.5

    Die vorgeschlagenen Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen also einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und einen leichten Zugang dazu für sämtliche Teilnehmer gewährleisten. Dadurch soll ein breites Spektrum von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten gefördert und auch die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft ermöglicht werden.

    3.   Inhalt des Kommissionsvorschlags

    3.1

    Die von der Kommission vorgeschlagenen Regeln zur Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm sollen viele Aspekte dieser Vereinfachung verwirklichen und dabei auf jenen Prinzipien aufbauen, die im Sechsten Rahmenprogramm (RP6) aufgestellt wurden. Einige wichtige Punkte werden in diesem Kapitel verkürzt zusammengefasst.

    3.2

    Der Kommissionsvorschlag umfasst: einführende Bestimmungen, Teilnahmebedingungen für indirekte Maßnahmen und dazugehörige Verfahren, finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, Regeln für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, Zugangsrechte zu bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten und Europäische Investitionsbank.

    3.3   Teilnahmebedingungen für indirekte Maßnahmen

    3.3.1

    An indirekten Maßnahmen müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.

    3.3.2

    Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson.

    3.3.3

    Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

    3.4   Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

    3.4.1

    Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

    3.4.1.1

    Für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen (5) und KMU darf der diesbezügliche finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

    3.4.2

    Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

    3.4.3

    Für Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen der Pionierforschung, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

    3.4.4

    Für Verwaltungskosten, Prüfbescheinigungen und andere Tätigkeiten, die nicht von den Absätzen 1, 2 oder 3 des Artikels 33 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

    3.4.5

    Für Exzellenznetze wird ein besonderer Pauschalbetrag vorgeschlagen. Der Pauschalbetrag wird durch die Beteiligungsregeln als ein Festbetrag definiert, der aus der Anzahl der in das Exzellenznetzwerk zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme abgeleitet wird.

    3.5   Weitere Regeln

    Die Regeln geben die Verfahren für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen an sowie Verfahren für Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen.

    Der in früheren Rahmenprogrammen entwickelte Bewertungsprozess wird ohne wesentliche Änderungen fortgeführt. Die Kommission wird ein Modell für die Finanzhilfevereinbarung vorbereiten, das Rechte und Pflichten der Teilnehmer untereinander und gegenüber der Kommission festlegt.

    Drei Formen von Finanzhilfen werden vorgeschlagen: Erstattung zulässiger Kosten, Pauschalbeträge und Finanzierung nach Pauschalsätzen. Für Maßnahmen der Pionierforschung wird der Wissenschaftliche Rat des Europäischen Forschungsrates passende Fördermodalitäten vorschlagen.

    3.6

    Hinsichtlich der Verbreitung, Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung, Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten) soll größtmögliche Kontinuität gewahrt werden. Änderungen sollen den Teilnehmern mehr Flexibilität während der Projektabwicklung gewähren. Die Möglichkeit, bestehende Kenntnisse und Schutzrechte auszuschließen und Bedingungen außerhalb der Bestimmungen der Beteiligungsregeln festzulegen, bleibt bestehen. Die Kohärenz der Bestimmungen für Verbreitung und Veröffentlichung wurde verbessert.

    3.7

    Wie bereits im 6. FTE-Rahmenprogramm (RP6) werden Teilnehmer eines Konsortiums die Verantwortung zur vollen Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben haben, selbst wenn einer der Teilnehmer die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. Jedoch soll das im RP6 für die meisten Maßnahmen eingeführte Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung nicht fortgesetzt werden. Abhängig von einer Bewertung der Risiken für den Gemeinschaftshaushalt, die der europäischen Forschungsförderung innewohnen, könnte ein Mechanismus eingeführt werden, der das finanzielle Risiko von Nicht-Rückzahlung geschuldeter Beträge durch ausfallende Teilnehmer abdeckt. Aus diesem Grund sollen Bankgarantien nur noch in Ausnahmefällen gefordert werden, dort wo die Vorfinanzierung mehr als 80 % der Finanzhilfe ausmacht.

    4.   Bemerkungen des Ausschusses

    4.1

    Vereinfachung. Der Ausschuss unterstützt das außerordentlich wichtige Ziel einer Vereinfachung all jener Prozeduren, die bisher von der Kommission angewandt oder seitens der Kommission von den FTE-Akteuren gefordert worden sind. Der Ausschuss versteht seine weiteren Bemerkungen als einen konstruktiven Beitrag dazu, und er ist sich bewusst, dass die Verwirklichung dieses Ziels angesichts der generellen Haushaltsvorschriften und der auch vom Ausschuss unterstützten Forderung nach Transparenz keine einfache Aufgabe ist. Besonders wünschenswert wäre es, mit ausgewählten Pilotprojekten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten noch weiter vereinfachte administrative Verfahren zu erproben; die dabei gewonnenen Erfahrungen könnten eine Entscheidungshilfe für zukünftige Maßnahmen sein.

    4.1.1

    Verbesserungen. Der Ausschuss anerkennt das Bemühen der Kommission, dieses Ziel zu erreichen und eine bestmögliche gemeinschaftliche Forschungsförderung zu gewährleisten. Dementsprechend sieht er in vielen Punkten der vorgelegten Vorschläge deutliche Verbesserungen gegenüber den bisherigen Verfahrensweisen, wie z.B. in der Erstattung der Kosten (Artikel 30 und 31) sowie in den Zuwendungsformen, oder auch in den Zuwendungsvereinbarungen, Verträgen und Ernennungsschreiben (Artikel 18 und 19); bei letzteren allerdings nur dann, wenn auch die Zahlungs- und vor allem die Berichtsmodalitäten vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss auch auf seine früheren Empfehlungen zur Vereinfachung hin (6), welche auch die inhaltliche oder terminliche Abstimmung der von der Kommission geforderten Prozeduren mit denen anderer Zuwendungsgeber oder Aufsichtsorgane betreffen (7).

    4.1.2

    Vereinheitlichung. Dem Ziel Vereinfachung dient zudem das Bestreben, die seitens der Kommission angewendeten oder geforderten Verfahren (z.B. der Kostenerfassung oder der Bonitätsprüfung) stärker zu vereinheitlichen. Dem kann der Ausschuss im Hinblick auf einen gemeinschaftlichen Binnenmarkt und auch auf eine verbesserte Rechtssicherheit voll zustimmen (8). Leider wird eine vollständige Vereinheitlichung nicht gelingen, solange die diversen Zuwendungsempfänger in den verschiedenen Mitgliedstaaten — z.B. die Universitäten — ihrerseits kein einheitliches oder dementsprechendes Abrechnungssystem zur Anwendung bringen.

    4.2

    Weitere Regeln und Maßnahmen. Vereinfachung und Vereinheitlichung erfordern aber noch weitere Maßnahmen seitens der Kommission, die bisher in dem vorgelegten Vorschlag erst angekündigt sind, wie z.B. in Artikel 16.4 „Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen“. Da diese weiteren Regeln, im folgenden Text „kommissionsinterne Durchführungsbestimmungen“ genannt, noch nicht vorliegen, kann in einigen Fällen derzeit nicht beurteilt werden, wie sich die davon abhängigen Vorschläge der Kommission auswirken werden.

    4.2.1

    Einheitliche Auslegung und Kriterien. Der Ausschuss spricht zudem seine Erwartung aus, dass eine einheitliche Auslegung der kommissionsinternen Durchführungsbestimmungen, insbesondere der die Projekte betreffenden rechtlichen und finanziellen Bestimmungen, in allen betroffenen Kommissionsdienststellen gewährleistet sein wird, sodass diese Regeln ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Vereinfachung und Vereinheitlichung sein und zu keiner Schlechterstellung der jeweiligen FTE-Akteure gegenüber bisherigen Verfahrensweisen führen werden. Generell empfiehlt der Ausschuss dort, wo der vorliegende Vorschlag der Kommission noch Interpretationsspielraum offen lässt, diesen zu Gunsten der Rechtssicherheit durch weitere Präzisierungen in den kommissionsinternen Durchführungsbestimmungen zu schließen.

    4.2.2

    Unterstützungsmaßnahmen. Die von der Kommission bereits angebotenen oder vorgeschlagenen „Helpdesks“ und „clearing houses“ sollen gewährleisten, dass die seitens der Kommission gelieferten Informationen kohärent und einheitlich sind. Der Ausschuss sieht darin eine wichtige und nützliche Maßnahme. Ebenso sollte aber darauf geachtet werden, dass auch bei den kommissionsinternen Verfahren und den jeweiligen Anforderungen und Entscheidungen seitens der „Project-Officer“ eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist.

    4.2.3

    Berichtswesen. So gilt es z.B. auch zu vermeiden, dass — von wohlbegründeten Ausnahmen abgesehen — von den Project-Officers neben den in den Regularien vorgesehenen Berichten zusätzliche Zwischenberichte angefordert werden oder dass die identische Information in mehreren Berichten in jeweils anderer Form gegeben werden muss (9). Wichtig ist also auch eine Vereinheitlichung des Berichtswesens; es geht nämlich um Inhalte und nicht um Formalitäten.

    4.2.4

    Zwischenbegutachtung (Midterm-Assessment). Gleichwohl empfiehlt der Ausschuss, angesichts der vorgesehenen 7-jährigen Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms nach Hälfte der Laufzeit eine Zwischenbegutachtung sowohl des Programms als auch der Beteiligungsregeln durchzuführen, um ggf. erforderliche Anpassungen vornehmen zu können.

    4.2.5

    Project-Officers. Eine wichtige Voraussetzung für Vereinfachung, Vereinheitlichung und generell für effektive administrative Prozeduren ist zudem, dass die Project-Officers, auch im Sinne der erforderlichen Kontinuität (siehe nächste Ziffer), über eine hervorragende fachspezifische Expertise und auch Kenntnis der beteiligten Akteure verfügen; es wäre unzureichend, sich seitens der Project-Officers auf eine rein administrative Funktion ohne tiefe Sach- und Milieukenntnis zu beschränken. Der Ausschuss verweist auf seine wiederholten Empfehlungen (10) dazu (11).

    4.3

    Kontinuität. Da jede Neuregelung eine Unterbrechung der Kontinuität mit zusätzlichen (Reibungs-)Verlusten zur Folge hat, gilt es sorgfältig abzuwägen, ob die seitens der Kommission vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich deutlich verbesserte Wirkungen erzielen werden, denen gegenüber die genannten Verluste nicht ins Gewicht fallen, oder ob man die bisherige Regelung beibehalten sollte. Der Ausschuss erkennt an, dass im Vorschlag der Kommission viele jener Regeln, die sich bewährt haben, beibehalten werden sollen. Bei einigen Änderungsvorschlägen ist allerdings nicht ersichtlich, ob damit tatsächlich eine Verbesserung gegenüber bisher geltenden Regeln erreicht werden kann. Hier empfiehlt der Ausschuss im Sinne der Kontinuität zu handeln.

    4.4

    Finanzieller Beitrag der GemeinschaftKostenerstattung und Förderformen. Vorbehaltlich einer befriedigenden Klärung der noch offenen Fragen (z.B. bei Ziffer 4.5) erkennt der Ausschuss in den dementsprechenden Vorschlägen der Kommission weitgehend Verbesserungen, die er unterstützt.

    4.4.1

    KMU. Der Ausschuss begrüßt insbesondere, dass (Artikel 33-1, zweiter Satz) die Fördergrenzen z.B. für KMU (12) von 50 % auf 75 % erhöht werden sollen. Er sieht darin auch einen Erfolg seiner früheren Empfehlungen, mehr und bessere Anreize für eine stärkere Beteiligung von KMU am Siebten FTE-Rahmenprogramm zu schaffen und so auch eine verstärkte Vernetzung zwischen KMU und Forschungsinstituten zu bewirken (13).

    4.4.2

    Hochschulen etc. Desgleichen begrüßt der Ausschuss, dass die Fördergrenzen auch bei öffentlichen Einrichtungen, Hochschulen, Sekundarschulen und Forschungsorganisationen bei 75 % liegen sollen (ebenfalls Artikel 33-1, zweiter Satz). Er empfiehlt hier eine klarere Strukturierung des Artikels 33, um besser zwischen den auf Gewinnerzielung ausgerichteten Vertragspartnern und solchen des gemeinnützigen Interesses unterscheiden zu können.

    4.4.3

    Durchschnittsätze für Personalkosten. In der Möglichkeit, seitens der Teilnehmer für Personalkosten Durchschnittssätze anzusetzen (Artikel 31-3(a)), sieht der Ausschuss einen Vorteil im Hinblick auf Vereinfachung.

    4.4.4

    Managementkosten. Ebenso wird begrüßt, auch im Sinne der erforderlichen Kontinuität, an der bisherigen 100 %igen Erstattung der Managementkosten festzuhalten. Der Vorschlag, die bisherige Obergrenze von 7 % für diese Kostenart uneingeschränkt wegfallen zu lassen, erscheint jedoch problematisch, falls nicht auf anderem Wege strengste Maßstäbe an die jeweils erforderlichen Managementkosten angelegt werden. Zwar ist es zutreffend, dass sich die bisherige 7 %-Grenze gerade wegen des hohen bisher geforderten Aufwands an Administration, Koordination etc. als zu niedrig erwiesen hat und daher angehoben werden sollte. Andererseits sollte jedoch vermieden werden, dass eine unbegrenzte Erstattung aller Verwaltungskosten zu einer unerwünschten Aufblähung des Managementaufwands führt, statt zu dessen Reduktion.

    4.5

    Zusatzkosten bei Universitäten. Gemäß Vorschlag der Kommission soll die bisher bestehende Möglichkeit wegfallen, bei Universitäten und ähnlichen Forschungsorganisationen 100 % der sog. Zusatzkosten oder Mehrkosten (Additional Cost) (14) angerechnet zu bekommen. Obwohl statt dessen andere Abrechnungsmodelle angeboten werden, hält der Ausschuss den vorgeschlagenen Wegfall für problematisch. Diese Institutionen verfügen nämlich in der Regel nicht über eine geeignete analytische Buchführung zur Ermittlung der Vollkosten (Full Cost) (15). Zudem kann bei der von der Kommission als eine mögliche Alternative vorgeschlagenen „Flat-Rate“ noch nicht beurteilt werden, ob daraus nicht eine deutliche Schlechterstellung resultiert, da die dafür vorgesehenen kommissionsinternen Durchführungsbestimmungen noch nicht existieren (siehe oben). Der Ausschuss empfiehlt daher, für diese Einrichtungen, soweit sie nicht über eine Vollkostenabrechnung verfügen, die bisherige Regelung einer 100 %-igen Erstattung der Zusatzkosten — beizubehalten, zumindest so lange nicht gewährleistet ist, dass andere Abrechnungsmodelle (16) zu keiner Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Regelung führen.

    4.6

    Rechtsform der Forschungsorganisationen. Nach Meinung des Ausschusses sind Forschungsorganisationen, deren Grundfinanzierung vom Staat getragen wird, unbeschadet ihrer Rechtsform in jeder Hinsicht (und in allen Artikeln wie z.B. Artikel 33-1 und Artikel 38-2) gleich zu behandeln. Das bedeutet z.B., dass auch nach privatem Recht gegründete gemeinnützige Forschungsorganisationen oder Forschungszentren, deren Grundfinanzierung vom Staat getragen wird (17), den nach öffentlichem Recht gegründeten Organisationen gleichzustellen sind. Schließlich liegt die Wahl der — aus Sicht der Mitgliedstaaten — bestgeeigneten Rechtsform derartiger Forschungseinrichtungen im Rechtsetzungsprivileg der Mitgliedstaaten und sollte keinesfalls zu Differenzierungen seitens der gemeinschaftlichen Forschungsförderung führen.

    4.7

    Geistiges Eigentum. Bei den vorgeschlagenen Regelungen (Artikel 39 bis 43) sollte sichergestellt werden, dass Rechte am geistigen Eigentum, welche auf mit Steuergeldern der EU finanzierten Forschungsergebnissen beruhen, nicht unkontrolliert auf Firmen im außereuropäischen Ausland übertragen werden können.

    4.7.1

    „Open Source“-Software. Software, die im Rahmen von gemeinschaftlich geförderten Forschungsprojekten entwickelt wird, hat derzeit im Allgemeinen nur dann eine Chance für weite Verbreitung und Nutzung, und damit das Potenzial für darauf aufbauende kommerzielle Versionen oder Services, wenn sie als „Open Source“ angeboten wird. Für diese Zwecke sollte dem Konsortium größtmöglicher Gestaltungsspielraum bei Lizenzbedingungen eingeräumt werden.

    4.8

    Zugangsrechte. Bei den Zugangsrechten (Artikel 48 bis 52) (18) zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten („foreground“) und/oder zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten („background“) der Vertragspartner handelt es sich nicht um Zugangsrechte zu allen Kenntnissen und Schutzrechten eines Vertragspartners (z.B. Universität oder Forschungszentrum), sondern nur zu jenen Kenntnissen und Schutzrechten, welche auf den Arbeiten bzw. Vorarbeiten der am jeweiligen gemeinsamen Projekt beteiligten Organisationseinheit(en) oder Gruppe(n) beruhen und für die anderen Teilnehmer erforderlich sind, um ihre Arbeiten im Rahmen der indirekten Maßnahme durchzuführen. Der Ausschuss begrüßt daher Artikel 48, welcher es ermöglicht, diesen Sachverhalt bei jedem Projekt gesondert zu klären und durch eine Positiv- und/oder Negativ-Liste  (19) zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Durch Positiv-Listen lässt sich zudem vermeiden, die Existenz solchen „backgrounds“ zu offenbaren, dessen Vertraulichkeit gewährleistet werden soll. Um den Projektbeginn nicht unnötig zu verzögern, wäre es jedoch sinnvoll, für diese Festlegungen eine Frist von z.B. bis zu 6 Monaten nach Projektbeginn zuzulassen.

    4.9

    Unentgeltliche Zugangsrechte zu Kenntnissen und Schutzrechten. Der Ausschuss hat Bedenken gegen Regelungen, die ausnahmslos einen unentgeltlichen Zugang zu Kenntnissen und Schutzrechten einräumen sollen. Er empfiehlt generell, den Projektpartnern möglichst viel Spielraum für die jeweilige bestgeeignete Vereinbarung zu gewähren. So kann es z.B. sinnvoll sein, auch den FTE-Akteuren unentgeltliche Zugangsrechte einzuräumen.

    4.9.1

    Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte zur Durchführung einer Maßnahme. Der Vorschlag, Zugangsrechte zu bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, soweit sie für die Durchführung einer indirekten Maßnahme erforderlich sind, seitens der FTE-Akteure immer unentgeltlich zu gewähren, wird grundsätzlich begrüßt. Dennoch kann eine ausschließliche Regelung dieser Art in Einzelfällen die betreffenden Akteure in Schwierigkeiten bringen. Der Ausschuss empfiehlt daher, den letzten Satz von Artikel 50-2 zu modifizieren (20).

    4.9.2

    Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte zur Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte. Der Vorschlag, Zugangsrechte zu bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, soweit sie für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, seitens der FTE-Akteure immer unentgeltlich zu gewähren, ist jedoch sehr problematisch. Bereits bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wurden mit eigenen Mitteln der FTE-Akteure, oder mit Mitteln früherer Zuwendungsgeber bzw. mit den öffentlichen Mitteln des jeweiligen Mitgliedstaates erworben, und sie unterliegen den damit verbundenen Verpflichtungen und Auflagen (21). Falls die von der Kommission vorgeschlagene Regelung zur Anwendung käme, bestünde die Gefahr, dass sich gerade besonders potente FTE-Akteure, und solche mit hohem Know-how-Potenzial, nicht beteiligen können oder wollen und somit von einer Beteiligung ausgeschlossen würden. Der Ausschuss empfiehlt daher, Artikel 51-5 ersatzlos zu streichen oder zu modifizieren (22).

    4.9.3

    Pionierforschung. Wenngleich es sich bei der Pionierforschung vorwiegend um F&E-Arbeiten auf dem Gebiet der Grundlagenforschung handeln wird, hat der Ausschuss mehrfach darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen (23) die Grenzen zwischen Grundlagenforschung und Anwendung fließend sind. Daher sind hier die gleichen, oben genannten negativen Auswirkungen zu erwarten. Dies sollte unbedingt vermieden werden und dementsprechend im Regelwerk Berücksichtigung finden. Der Ausschuss empfiehlt daher, Artikel 52-1 ersatzlos zu streichen oder entsprechend zu modifizieren (24).

    4.9.4

    Spezielle Gruppen. Im Kommissionsvorschlag fehlt eine Definition der Arbeiten für Spezielle Gruppen. Die Ausführungen hierzu sollten keinesfalls mit denen der Pionierforschung vermischt oder gar gleichgesetzt werden.

    4.10

    Freie Wahl der Instrumente. Der Ausschuss wiederholt seine Empfehlung (25), dass Projekte nicht von vornherein auf bestimmte Instrumente festgelegt werden sollen, sondern „dass die Antragsteller die Instrumente an die für die jeweilige Aufgabe erforderliche optimale Struktur und Größe der Projekte anpassen können müssen. Nur dadurch lässt sich vermeiden, dass Projekte kreiert werden, deren Größe und Struktur sich nach den vorgeschriebenen Instrumenten richtet statt nach den optimalen wissenschaftlich-technischen Erfordernissen. Die Instrumente müssen den Arbeitsbedingungen und Zielsetzungen von Forschung und Entwicklung dienen und keinesfalls umgekehrt.“ Insoweit sollten insbesondere auch die Specific Targeted Research Projects (STREPs) weiterhin zur Verfügung gestellt werden, weil diese vor allem für die Beteiligung von KMU und kleinerer Forschungsgruppen besonders geeignet sind.

    4.11

    Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung. Der Ausschuss begrüßt, dass das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung wegfallen soll; er erinnert daran, dass er bereits in seinen entsprechenden Empfehlungen (26) zum 6. Rahmenprogramm auf die Problematik einer gesamtschuldnerischen Haftung hingewiesen hatte.

    4.11.1

    Risikofonds. Der Ausschuss unterstützt demgemäß auch den zur Absicherung möglicher Ausfälle einzurichtenden Risikofonds, in dem (Artikel 38-1) ein kleiner Prozentsatz der Fördermittel für indirekte Maßnahmen eingezahlt werden soll. Allerdings wäre es empfehlenswert, wenn die Kommission die vorgesehene Spanne des — je nach Risikoeinschätzung festzulegenden — Prozentsatzes bei Veröffentlichung der Ausschreibung bekannt geben würde. Der Ausschuss begrüßt auch, dass etwaige Überschüsse aus der vorgesehenen Rücklage dem Rahmenprogramm wieder als zweckbestimmte Einnahme zugeführt werden.

    4.11.2

    Befreiung. Der Ausschuss empfiehlt jedoch, alle Forschungseinrichtungen, deren Grundfinanzierung vom Staat getragen (27) wird, davon (gemäß Artikel 38-2) zu befreien, und zwar unbeschadet ihrer Rechtsform.

    4.11.3

    Projektabbruch. Der Ausschuss weist zugleich auf die (in Artikel 18-4) vorgeschlagene technische gesamtschuldnerische Haftung der Projektpartner hin. Nach Meinung des Ausschusses muss auch einem Konsortium die Entscheidung über einen möglichen Abbruch des Projekts für den Fall eingeräumt werden, dass die Weiterführung des Projekts aus wissenschaftlich-technischem Grund oder wegen unzumutbaren finanziellen Aufwands nicht mehr sinnvoll oder zumutbar ist. Die Artikel 18-4 und 18-5 sollten diesbezüglich modifiziert werden.

    4.12

    Programmausschüsse. Gemäß Vorschlag der Kommission sollen die Programmausschüsse zur Verkürzung der Prozeduren von der Aufgabe entlastet werden, die zur Förderung vorgeschlagenen Projekte zu verabschieden. Nach Meinung des Ausschusses sollte dies allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Kommission dem Votum der Gutachter bei der Projektauswahl folgt. Andernfalls, sowie bei der Verabschiedung der Arbeitsprogramme und der Budgetzuteilung, sollten die dafür zuständigen Programmausschüsse weiterhin ihre Zustimmung erteilen. Eine Kompromisslösung könnte sein, dem Programmausschuss nach Abschluss der Evaluierung einen „Implementierungsplan für die Umsetzung der Ausschreibung“ („call implementation plan“) vorzulegen, der vom Programmausschuss beraten und formell entschieden wird. Dies würde keine Zeitverzögerung zur Folge haben, da der Programmausschuss nicht mehr über einzelne Projekte entscheiden würde.

    4.13

    Finanzhilfevereinbarung. Der hiefür relevante Artikel 19-8 bezieht sich auf die Charta für Forscher und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern. Der Ausschuss weist darauf hin, dass diese Charta nur den Charakter einer Empfehlung besitzt und daher nicht auf diesem Wege Verbindlichkeit erlangen darf. Er erinnert zudem daran, dass er zwar viele Elemente der Charta begrüßt, aber gleichzeitig, insbesondere wegen Überregulierung und einiger nicht fassbarer Kriterien, eine Überarbeitung empfohlen hatte (28).

    4.14

    Europäische Investitionsbank. Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag (und die dazu vorgeschlagenen Regularien), der Europäischen Investitionsbank eine Finanzhilfe zur Abdeckung von Risiken für Kredite zu gewähren, die den Forschungszielen des Siebten FTE-Rahmenprogramms dienen. Solche Darlehen sollten insbesondere für Demonstrationsvorhaben (z.B. im Bereich der Energieforschung oder Sicherheitsforschung) zur Anwendung kommen.

    Brüssel, den 5. Juli 2006

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    (1)  KOM(2005) 119 endg.

    (2)  KOM(2005) 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445 endg.

    (3)  ABl. C 65 vom 17.3.2006 und CESE 583/2006.

    (4)  ABl. C 65 vom 17.3.2006.

    (5)  Im Kommissionsvorschlag wird der Begriff „Forschungsorganisation“ in Artikel 2.1 definiert; an anderer Stelle werden auch die Begriffe „Forschungseinrichtung“ bzw. „Forschungszentrum“ synonym benutzt.

    (6)  ABl. C 110 vom 30.4.2004.

    ABl. C 157 vom 28.6.2005.

    ABl. C 65 vom 17.3.2006.

    (7)  ABl. C 157 vom 28.6.2005. Vermeidung überlappender oder paralleler Instanzen.

    (8)  Über den Rahmen des hier vorliegenden Vorschlags der Kommission hinausgehend wäre es sogar wünschenswert, die Zahlungsprozeduren aller gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen — einschließlich CIP-Programm oder Strukturfonds stärker zu vereinheitlichen.

    (9)  Siehe auch die beiden vorherigen Fußnoten.

    (10)  Z.B. Ziffer 9.8.4, ABl. C 204 vom 18.7.2000.

    (11)  Siehe Fußnote 6.

    (12)  Wie auch für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen, Sekundarschulen und Forschungsorganisationen.

    (13)  In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss auf seine Empfehlung, im Patentrecht wieder eine Neuheitsschonfrist (Engl: grace period) einzuführen, wobei es allerdings nicht erforderlich wäre, mit der wissenschaftlichen Veröffentlichung einen Prioritätsanspruch zu verbinden. Siehe CESE 319/2004 Ziffer 2.5 ff., ABl. C 110 vom 30.4.2004.

    (14)  AC-Kostenmodell: Abrechnung der erstattungsfähigen direkten Mehrkosten der Vertragspartner, zuzüglich einer Pauschale für indirekte Kosten, nach dem Mehrkostenmodell (Additional Cost model, AC). Im Sechsten FTE-Rahmenprogramm (RP6) entspricht die Pauschale 20 % aller direkten Mehrkosten, abzüglich der Kosten für Unterverträge.

    (15)  FC-Kostenmodell: Abrechnung der erstattungsfähigen direkten und indirekten Kosten der Vertragspartner nach dem Vollkostenmodell (Full Cost model, FC); mit dem Sonderfall FCF-Modell: Abrechnung der erstattungsfähigen direkten Kosten der Vertragspartner, zuzüglich einer Pauschale für indirekte Kosten, nach dem Vollkostenmodell mit Pauschale (Full Cost Flat rate model, FCF). Die Pauschale beträgt 20 % aller direkten Kosten, abzüglich der Kosten für Unterverträge. Die gesamten Kosten errechnen sich bei allen drei Kostenmodellen im RP6 (FC, FCF und AC) einfach als Summe von direkten Kosten und indirekten Kosten.

    (16)  Der mögliche Pauschalbetrag (flat rate) zur Deckung der indirekten Kosten (overhead) in Artikel 32 sollte jedenfalls bei FTE-Tätigkeiten mit mindestens 20 % der erstattungsfähigen direkten Kosten, abzüglich der Unterverträge, festgelegt werden. Diese Regelung galt bereits im Sechsten FTE-Rahmenprogramm für FCF- und AC-Abrechner und sollte beibehalten werden, um der Kontinuität und vor allem auch den unterschiedlich entwickelten Buchhaltungssystemen der teilnehmenden Organisationen gerecht zu werden.

    (17)  In Deutschland z.B. Forschungsorganisationen wie die Helmholtz-Gemeinschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft, die Leibniz-Gemeinschaft oder die Max-Planck-Gesellschaft. In den Niederlanden z.B. The Netherlands Organisation for Scientific Research (NWO) — Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek (NWO).

    (18)  Der Ausschuss weist darauf hin, dass in der deutschen Version des Vorschlags der Kommission bei den Artikeln 50-1 und 51-1 gegenüber der englischen Fassung Übersetzungsfehler vorliegen. Die vorliegende Stellungnahme des Ausschusses bezieht sich hier auf die wohl richtige englische Fassung!

    (19)  Positiv-Liste: Aufstellung all jener Kenntnisse oder Kenntnisbereiche, die zugänglich gemacht werden sollen. Negativ-Liste: Aufstellung all jener Kenntnisse oder Kenntnisbereiche, die NICHT zugänglich gemacht werden sollen.

    (20)  Ein möglicher Vorschlag des letzten Satzes von Artikel 50-2 wäre: „However, RTD Performers shall grant access rights to background on a royalty-free basis, unless for justified exceptions otherwise agreed by all participants before their accession to the grant agreement“.

    (21)  Z.B. in Deutschland auch dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

    (22)  Ein möglicher Vorschlag wäre: „RTD-Performers shall grant access rights to background needed to use the foreground generated in the indirect action on a royalty-free basis unless otherwise agreed by all participants before their accession to the grant agreement“.

    (23)  Z.B. Mikrobiologie, Laser, IKT.

    (24)  So könnte Artikel 52-1 z.B. folgend lauten: „In the case of frontier research actions, access rights to foreground for the implementation of the project shall be granted royalty-free. Access rights to foreground for use shall be under fair and reasonable conditions or royalty-free as agreed by all participants before their accession to the grant agreement“.

    (25)  Ziffer 3.4, ABl. C 157 vom 28.6.2005.

    (26)  ABl. C 94 vom 18.4.2002.

    (27)  S.o.: Gleichstellung aller öffentlich grundfinanzierten Forschungsinstitutionen.

    (28)  ABl. C 65 vom 17.3.2006.


    Top