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Document 32023R1770

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012

    C/2023/5205

    ABl. L 228 vom 15.9.2023, p. 39–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1770/oj

    15.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/39


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1770 DER KOMMISSION

    vom 12. September 2023

    zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.

    (2)

    Im Sinne der Interoperabilität und des sicheren Betriebs sollten Betriebsverfahren für die Nutzung des Luftraums und die erforderliche Luftfahrzeugausrüstung im einheitlichen europäischen Luftraum im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang VIII Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einheitlich angewandt werden. Diese Anforderungen sollten daher den Betreibern von Luftfahrzeugen auferlegt werden, wenn sie in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.

    (3)

    Um die Kontinuität des Flugbetriebs mit den für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums entsprechend ausgerüsteten Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung auf den einschlägigen und im erforderlichen Umfang angepassten Durchführungsbestimmungen beruhen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassen worden waren.

    (4)

    Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 (3) sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011 (4), (EU) Nr. 1207/2011 (5) und (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission (6) enthalten detaillierte Bestimmungen zu den Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums und der Luftfahrzeugausrüstung. Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 sollten daher aufgehoben werden.

    (5)

    Soweit möglich, sollten die aus jenen Verordnungen stammenden, bereits bestehenden Anforderungen in diese Verordnung übernommen werden, um den berechtigten Erwartungen der von diesen Anforderungen betroffenen Luftfahrzeugbetreiber und ATM/ANS-Anbieter Rechnung zu tragen.

    (6)

    Diese Anforderungen sollten weiterhin für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die im allgemeinen Luftverkehr im einheitlichen europäischen Luftraum tätig sind, sowie für alle Flugphasen und auf den Bewegungsflächen von Flugplätzen, jedoch nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeuge. Es sollte Aufgabe der Mitgliedstaaten sein, dafür zu sorgen, dass der Betrieb jener Luftfahrzeuge der Flugsicherheit aller anderen Luftfahrzeuge gebührend Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Verordnung auch auf jene Luftfahrzeuge anzuwenden.

    (7)

    Im Einklang mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 sollten in der vorliegenden Verordnung dieselben Ausnahmen von den Datalink-Anforderungen festgelegt werden, wie sie mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission (7) gewährt wurden.

    (8)

    Nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 können Ausnahmen von der Pflicht gewährt werden, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs ein Funkgerät mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz mitzuführen. Diese Verordnung sollte bestehende Ausnahmeregelungen nicht ändern.

    (9)

    Bei der Ausarbeitung der Anforderungen in dieser Verordnung wurden der Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten gebührend berücksichtigt.

    (10)

    Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit ihrer Stellungnahme 01/2023 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   In dieser Verordnung werden Betriebsvorschriften für die Luftraumnutzung und Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung festgelegt, die für einen sicheren und einheitlichen Betrieb im einheitlichen europäischen Luftraum erforderlich sind.

    (2)   Diese Verordnung gilt für Betreiber von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii und des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139, die im allgemeinen Luftverkehr tätig sind und in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;

    2.

    „Datalink-Dienst“ (Data Link Service): ein Satz miteinander im Zusammenhang stehender, durch Bord/Boden-Datalink-Kommunikation unterstützter Flugverkehrsmanagement-Transaktionen, die ein eindeutig festgelegtes Betriebsziel haben und zu einem Betriebsereignis beginnen und enden;

    3.

    „Trägerfrequenz-Offset-Betrieb“ (Offset Carrier Operation): ein Fall, in dem die angegebene betriebsbezogene Abdeckung nicht durch einen einzigen Bodensender gewährleistet werden kann und in dem die Signale von zwei oder mehr Bodensendern von der nominellen Kanalmittelfrequenz kompensiert werden, um Störungen zu minimieren.

    Artikel 3

    Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften

    Die Luftfahrzeugbetreiber müssen sicherstellen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß den in Anhang I (Teil-COM) und Anhang II (Teil-SUR) festgelegten Vorschriften und Verfahren ausgerüstet sind und betrieben werden.

    Artikel 4

    Nachweisverfahren

    (1)   Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

    (2)   Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.

    (3)   Die zuständigen Behörden richten ein System ein, um konsistent zu bewerten, ob das von ihnen selbst oder von Organisationen unter ihrer Aufsicht angewendete alternative Nachweisverfahren der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht.

    (4)   Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden.

    Artikel 5

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 werden aufgehoben.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. September 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14).

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).


    ANHANG I

    Kommunikation

    (Teil-COM)

    AUR.COM.1001   Gegenstand

    In diesem Teil werden Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums festgelegt, die die geltenden Anforderungen an Datalink-Dienste und den Sprachkanalabstand abdecken.

    TITEL 1   DATALINK-DIENSTE

    AUR.COM.2001   Anwendungsbereich

    Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln oberhalb FL 285 im einheitlichen europäischen Luftraum, mit Ausnahme des Luftraums, der nicht Teil der Region EUR der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist, und mit Ausnahme von Finnlands oberem Fluginformationsgebiet (UIR) nördlich von 61°30′ und Schwedens UIR nördlich von 61°30′.

    AUR.COM.2005   Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung

    1.

    Der Luftfahrzeugbetreiber ist zu Folgendem verpflichtet:

    a)

    Er stellt sicher, dass alle von ihm betriebenen Luftfahrzeuge über die Fähigkeit des Betriebs folgender Datalink-Dienste verfügen:

    i)

    Fähigkeit zur Einleitung der Datalink-Kommunikation;

    ii)

    ATC-Kommunikationsmanagement;

    iii)

    ATC-Freigaben und -Informationen;

    iv)

    ATC-Mikrofonüberprüfung.

    b)

    Er trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass ein Datenaustausch zwischen seinen Luftfahrzeugen mit Datalink-Fähigkeiten und allen Flugverkehrskontrollstellen, die die von ihm durchgeführten Flüge möglicherweise kontrollieren, unter gebührender Berücksichtigung möglicher Einschränkungen der Abdeckung aufgrund der verwendeten Kommunikationstechnologie, erfolgen kann.

    2.

    Nummer 1 gilt nicht für

    a)

    Luftfahrzeuge, für die erstmals vor dem 1. Januar 1995 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde;

    b)

    Luftfahrzeuge, für die erstmals vor dem 1. Januar 2018 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde und die vor diesem Datum mit einer Datalink-Ausrüstung ausgerüstet wurden, die die Interoperabilität der ATS-Anwendungen über das Bord/Boden-Netz des ACARS-Luftfahrzeug-Kommunikationssystems gewährleistet und in erster Linie verwendet wird, wenn die Radarüberwachung nicht praktikabel ist;

    c)

    Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Sitzplatzkapazität von 19 Fluggästen oder weniger und einer höchstzulässigen Startmasse von 45 359 kg (100 000 lbs) oder weniger, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde;

    d)

    Luftfahrzeuge, die zu Testzwecken, zur Lieferung oder zu Instandhaltungszwecken oder mit vorübergehend nicht betriebsfähigen Datalink-Komponenten unter Bedingungen fliegen, die in der anwendbaren Mindestausrüstungsliste festgelegt sind;

    e)

    Kombinationen aus den in Anlage I aufgeführten Luftfahrzeugmustern und -modellen;

    f)

    die in Anlage II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde.

    AUR.COM.2010   DLS-Betriebsverfahren und Ausbildung

    Die Luftfahrzeugbetreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

    a)

    ihre Betriebsverfahren mit diesem Titel im Einklang stehen und in ihren Betriebshandbüchern enthalten sind und dass

    b)

    dem Personal, das Datalink-Ausrüstung betreibt, dieser Titel bekannt ist und dass es für seine Aufgaben angemessen ausgebildet ist.

    TITEL 2   SPRACHKANALABSTAND

    AUR.COM.3001   Anwendungsbereich

    Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr im einheitlichen europäischen Luftraum, der Teil der ICAO-Region EUR ist und in dem im Frequenzband 117,975-137 MHz Sprach-Bord/Bodenfunkkommunikationsdienste und Boden/Bodenfunkkommunikationsdienste bereitgestellt werden. Das Fluginformationsgebiet Canarias (FIR)/UIR ist vom Anwendungsbereich ausgenommen.

    AUR.COM.3005   Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung

    1.

    Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass sämtliche nach dem 17. November 2013 in Betrieb genommene Sprachkommunikationsausrüstung über eine Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz verfügt und auf Kanälen mit einem Kanalabstand von 25 kHz betrieben werden kann.

    2.

    Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 gewährten und der Kommission mitgeteilten Freistellungen von der Pflicht, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, das mit einem Funkgerät ausgerüstet sein muss, ein 8,33 kHz-fähiges Funkgerät mitzuführen, sofern die Auswirkungen auf das Netz gering sind, bleiben gültig.


    Anlage I

    Freistellungen nach Punkt AUR.COM.2005 Nummer 2 Buchstabe e

    Luftfahrzeugmuster/-serie/-modell

    Hersteller

    ICAO-Kennung

    AN-12 alle

    Antonov

    AN12

    AN-124 100

    Antonov

    A124

    IL-76 alle

    Iljuschin

    IL76

    A300 alle

    AIRBUS

    A30B

    A306

    A3ST

    A310 alle

    AIRBUS

    A310

    A-319/-320/-321 mit einem erstmalig zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 5. Juli 1999 einschließlich ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnis

    AIRBUS

    A319

    A320

    A321

    A340 alle

    AIRBUS

    A342

    A343

    A345

    A346

    A318-112

    AIRBUS

    A318

    AVROLINER (RJ-100)

    AVRO

    RJ1H

    AVROLINER (RJ-85)

    AVRO

    RJ85

    BA146-301

    British Aerospace

    B463

    B717-200

    Boeing

    B712

    B737-300

    Boeing

    B733

    B737-400

    Boeing

    B734

    B737-500

    Boeing

    B735

    B747-400

    Boeing

    B744

    B757-200

    Boeing

    B752

    B757-300

    Boeing

    B753

    B767-200

    Boeing

    B762

    B767-300

    Boeing

    B763

    B767-400

    Boeing

    B764

    MD-82

    Boeing

    MD82

    MD-83

    Boeing

    MD83

    MD-11 alle

    Boeing

    MD11

    CL-600-2B19 (CRJ100/200/440)

    Bombardier

    CRJ1/CRJ2

    Dornier 328-100

    Dornier

    D328

    Dornier 328-300

    Dornier

    J328

    Fokker 70

    Fokker

    F70

    Fokker 100

    Fokker

    F100

    King Air series (90/100/200/300)

    Beechcraft

    BE9L

    BE20

    B350

    Hercules L-382-G-44K-30

    Lockheed

    C130

    SAAB 2000/SAAB SF2000

    SAAB

    SB20


    Anlage II

    Freistellungen nach Punkt AUR.COM.2005 Nummer 2 Buchstabe f

    Luftfahrzeugmuster/-serie/-modell

    Hersteller

    ICAO-Kennung

    A330 Serie 200/300

    AIRBUS

    A332/A333

    Global Express/5000

    BD-700-1A10/1A11

    Bombardier

    GLEX/GL5T

    CL-600-2C10 (CRJ-700)

    Bombardier

    CRJ7

    C525C, CJ4

    Cessna

    C25C

    C560XL (Citation XLS+)

    Cessna

    C56X

    Falcon 2000 alle

    Dassault

    F2TH

    Falcon 900 alle

    Dassault

    F900

    EMB-500 (Phenom 100)

    Embraer

    E50P

    EMB-505 (Phenom 300)

    Embraer

    E55P

    EMB-135BJ (Legacy 600)

    Embraer

    E35L

    EMB-135EJ (Legacy 650)

    Embraer

    E35L

    EMB-145 (135/140/145)

    Embraer

    E135

    E145, E45X

    PC-12

    Pilatus

    PC12


    ANHANG II

    Überwachung

    (Teil-SUR)

    AUR.SUR.1001   Gegenstand

    In diesem Teil werden Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums festgelegt, die sich auf die geltenden Anforderungen an die Überwachung erstrecken.

    TITEL 1   ABHÄNGIGE KOOPERATIVE ÜBERWACHUNG

    AUR.SUR.2001   Anwendungsbereich

    1.

    Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln im einheitlichen europäischen Luftraum, der Teil der Region EUR der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist.

    2.

    Ungeachtet der Nummer 1 gilt Punkt AUR.SUR.2015 für alle Flüge im allgemeinen Luftverkehr.

    AUR.SUR.2005   Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung

    1.

    Luftfahrzeugbetreiber müssen Folgendes sicherstellen:

    a)

    Die Luftfahrzeuge sind mit betriebsfähigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:

    i)

    Sie verfügen über Fähigkeiten zur bordseitigen Mode-S-Elementary Surveillance (ELS).

    ii)

    Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.

    b)

    Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, sind mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:

    i)

    Sie verfügen zusätzlich zu den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Fähigkeiten über die Fähigkeiten zum Versenden von erweiterten Squitter-Nachrichten (Extended Squitter, ES) auf einer Frequenz von 1 090 MHz über das automatische bordabhängige Flugüberwachungssystem (ADS-B Out).

    ii)

    Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.

    c)

    Starrflügelluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, sind mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:

    i)

    Sie verfügen zusätzlich zu den unter Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i genannten Fähigkeiten über die Fähigkeiten für die bordseitige Mode S Enhanced Surveillance (EHS).

    ii)

    Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.

    2.

    Nummer 1 Buchstaben b und c gilt nicht für Luftfahrzeuge, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

    a)

    Luftfahrzeuge, die zur Instandhaltung geflogen werden;

    b)

    Luftfahrzeuge, die ausgeführt werden;

    c)

    Luftfahrzeuge, deren Betrieb am 31. Oktober 2025 eingestellt wird.

    3.

    Betreiber von Luftfahrzeugen mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, das erstmals vor dem 7. Dezember 2020 ausgestellt wurde, müssen Nummer 1 Buchstaben b und c erfüllen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Sie haben vor dem 7. Dezember 2020 ein Nachrüstungsprogramm aufgestellt, in dem die Einhaltung von Nummer 1 Buchstaben b und c nachgewiesen wird.

    b)

    Für diese Luftfahrzeuge wurden keine Finanzhilfen der Union gewährt, um diese Luftfahrzeuge mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c in Einklang zu bringen.

    4.

    Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 ausgerüstet sind und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5 700 kg haben oder deren maximale wahre Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug mehr als 250 Knoten beträgt, mit Antennendiversität operieren.

    AUR.SUR.2010   Nicht betriebsfähiger Transponder

    Bei Luftfahrzeugen, deren Transponder vorübergehend nicht über die Fähigkeit verfügen, die Anforderungen von Punkt AUR.SUR.2005 Nummer 1 Buchstaben b und c zu erfüllen, sind die Betreiber berechtigt, das betreffende Luftfahrzeug für höchstens drei aufeinanderfolgende Tage zu betreiben.

    AUR.SUR.2015   Transponder mit 24-bit ICAO-Luftfahrzeugadresse

    Luftfahrzeugbetreiber gewährleisten, dass an Bord der von ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge jeder Mode-S-Transponder mit einer 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse arbeitet, die der Registrierung entspricht, die von dem Staat vergeben wurde, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

    AUR.SUR.2020   Betriebsverfahren und Ausbildung für die Überwachung

    Die Luftfahrzeugbetreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

    a)

    ihre Betriebsverfahren mit diesem Titel im Einklang stehen und in ihren Betriebshandbüchern enthalten sind und dass

    b)

    dem Personal, das Überwachungsausrüstung betreibt, dieser Titel bekannt ist und dass es für seine Aufgaben angemessen ausgebildet ist.


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