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Document 32023D1061

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1061 der Kommission vom 31. Mai 2023 zur Aufstellung der Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, die nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen anerkannt werden

C/2023/3468

ABl. L 142 vom 1.6.2023, p. 36–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1061/oj

1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1061 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2023

zur Aufstellung der Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, die nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen anerkannt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden (1), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2512 muss eine Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation aufgestellt werden, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien, die am 22. Dezember 2022 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung standen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und des Überschreitens der Außengrenzen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anerkannt werden.

(2)

Mit dieser Liste soll sichergestellt werden, dass die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Durchführung von Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über genaue und aktualisierte Informationen über die Reisedokumente verfügen, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2512 nicht anerkannt werden sollten. Ziel der Liste ist es, eine einheitliche Anwendung des EU-Besitzstands in Bezug auf Visa und Kontrollen von Personen beim Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten.

(3)

Am 18. März 2014 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation den Annexionsvertrag infolge der rechtswidrigen Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 18. März 2014 in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol oder für Personen mit dortigem Wohnsitz ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(4)

Am 24. April 2019 vereinfachte die Russische Föderation mit dem Dekret Nr. 183 des Präsidenten der Russischen Föderation das Verfahren zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft für Einwohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk; dazu zählt auch das Verfahren für die Ausstellung russischer internationaler Reisepässe für diese Einwohner. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 24. April 2019 in der Region Donezk und der Region Luhansk oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(5)

Am 25. Mai 2022 weitete die Russische Föderation das vereinfachte Verfahren für die Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft auf die Regionen Cherson und Saporischschja aus. Am 11. Juli 2022 weitete Russland die Ausgabe russischer Reisepässe auf das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine aus, sodass alle ukrainischen Staatsangehörigen die russische Staatsbürgerschaft beantragen und im vereinfachten Verfahren einen russischen Pass erhalten können. Auf der Grundlage des Dekrets vom 11. Juli 2022 werden in der Region Charkiw seit dem 1. August 2022 russische Reisedokumente ausgestellt. Die Ukraine befreite am 9. September 2022 einen Großteil der Region Charkiw. Es können jedoch russische Reisedokumente, die in dieser Region ausgestellt wurden, im Umlauf sein. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 25. Mai 2022 in der Region Cherson und der Region Saporischschja und nach dem 1. August 2022 in der Region Charkiw oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(6)

Der Präsident der Russischen Föderation beschloss am 26. August 2008 die offizielle Anerkennung von Abchasien und Südossetien als unabhängige Staaten durch Russland. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 26. August 2008 in Abchasien und Südossetien oder für Personen mit dortigem Wohnsitz ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(7)

Aus der Tatsache, dass ein Land oder eine Gebietseinheit auf der Liste steht, folgt nicht, dass dieses Land oder diese Gebietseinheit von einem oder mehreren Mitgliedstaaten völkerrechtlich anerkannt wird.

(8)

Da der Beschluss (EU) 2022/2512 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, den Beschluss (EU) 2022/2512 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss in Bezug auf die Erteilung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2022/2512 einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 sowie in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen nach der Verordnung (EU) 2016/399 gemäß Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2022/2512 einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(14)

Damit die in dem Beschluss (EU) 2022/2512 vorgesehenen Maßnahmen zügig und einheitlich angewendet werden können und aufgrund der Notlage in den von Russland besetzten Regionen und Gebieten in der Ukraine sowie den abtrünnigen Gebieten in Georgien sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/2512 genannten Reisedokumente der Russischen Föderation ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 5.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

Liste der in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Reisedokumente der Russischen Föderation

1.   Ukraine:

Gewöhnlicher Reisepass

Diplomatenpass

Aufenthaltstitel für Staatenlose

Rückkehrbescheinigung

Personalausweis für Seeleute

Seefahrtbuch

Ausgestellt in oder für Personen mit Wohnsitz in:

 

der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol nach dem 18. März 2014;

 

der Region Donezk nach dem 24. April 2019;

 

der Region Luhansk nach dem 24. April 2019;

 

der Region Cherson nach dem 25. Mai 2022;

 

der Region Saporischschja nach dem 25. Mai 2022;

 

die Region Charkiw nach dem 1. August 2022.

2.   Georgien:

Gewöhnlicher Reisepass

Diplomatenpass

Aufenthaltstitel für Staatenlose

Rückkehrbescheinigung

Personalausweis für Seeleute

Seefahrtbuch

Ausgestellt in oder für Personen mit Wohnsitz in:

 

Abchasien nach dem 26. August 2008;

 

Südossetien nach dem 26. August 2008.


(1)  Beschluss (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 1).


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