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Document 32022R2495

    Verordnung (EU) 2022/2495 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

    PE/56/2022/REV/1

    ABl. L 325 vom 20.12.2022, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2495/oj

    20.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/1


    VERORDNUNG (EU) 2022/2495 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. Dezember 2022

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union.

    (2)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Ausnahmeregelungen von der Regel des gleichberechtigten Zugangs vorgesehen.

    (3)

    Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

    (5)

    Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten stark abhängt.

    (6)

    Bestehende Regeln im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 AEUV, die den Zugang zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Regionen der Union in äußerster Randlage einschränken, haben unter Berücksichtigung der strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Regionen zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beigetragen.

    (7)

    Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern laufen am 31. Dezember 2022 aus. Diese Ausnahmeregelungen sollten jedoch über dieses Datum hinaus um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden, um die Kontinuität der derzeitigen Schutzmaßnahmen sicherzustellen und das Gleichgewicht, das seit der Einführung dieser Sonderregelung erreicht wurde, nicht zu stören. Diese Ausnahmeregelungen sind integraler Bestandteil der GFP und die Dauer sowie der Umfang dieser Verlängerung können im Rahmen jeder Überprüfung der GFP geprüft werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 510 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) ist vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums, der am 30. Juni 2026 endet, eine Überprüfung der Umsetzung von Teilbereich Fünf des genannten Abkommens, einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, vorzunehmen.

    (9)

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf der Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Gewässern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen. Dieser Bericht sollte bis zum 30. Juni 2031 vorgelegt werden.

    (10)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geändert werden. Der genannte Anhang sollte ebenso nach einem gemeinsamen Antrag Italiens und Griechenlands bezüglich des Zugangs italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen Hoheitsgewässer im Ionischen Meer und einem Vorschlag Griechenlands zum Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden.

    (11)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    in den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2032“ ersetzt;

    b)

    der folgende Absatz wird angefügt:

    „(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2031 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.“

    2.

    Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 1. Januar 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BEK


    (1)   ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 123.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (4)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


    ANHANG

    „ANHANG I

    ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2

    1.   Küstengewässer Irlands

    a)   ZUGANG FRANKREICHS

    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.

    Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    2.

    Mizen Head nach Süden Stags nach Süden

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    3.

    Stags nach Süden, Cork nach Süden

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    4.

    Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    5.

    Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten

    Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

    unbegrenzt

    b)   ZUGANG DER NIEDERLANDE

    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.

    Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Hering

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    c)   ZUGANG DEUTSCHLANDS

    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.

    Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Hering

    unbegrenzt

    2.

    Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Makrele

    unbegrenzt

    d)   ZUGANG BELGIENS

    Geografisches Gebiet

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

    1.

    Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    2.

    Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    2.   Küstengewässer Belgiens

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Zwischen 3 und 12 Seemeilen

    Niederlande

    Alle Arten

    unbegrenzt

     

    Frankreich

    Hering

    unbegrenzt

    3.   Küstengewässer Dänemarks

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

     

     

    Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Garnelen

    unbegrenzt

    Niederlande

    Plattfische

    unbegrenzt

    Rundfische

    unbegrenzt

    Blåvands Huk bis Bovbjerg

    Belgien

    Kabeljau

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Schellfisch

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Niederlande

    Scholle

    unbegrenzt

    Seezunge

    unbegrenzt

    Thyborøn bis Hanstholm

    Belgien

    Wittling

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Scholle

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

     

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Seelachs

    unbegrenzt

    Schellfisch

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Niederlande

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Scholle

    unbegrenzt

    Seezunge

    unbegrenzt

    Skagerrak

    (Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Belgien

    Scholle

    unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Seelachs

    unbegrenzt

    Schellfisch

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Niederlande

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Scholle

    unbegrenzt

    Seezunge

    unbegrenzt

    Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Deutschland

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Plattfische

    unbegrenzt

    Kaisergranat

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt

    Deutschland

    Sprotte

    unbegrenzt

    Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Deutschland

    Plattfische

    unbegrenzt

    Dorsch

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Aal

    unbegrenzt

    Lachs

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (1)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    4.   Küstengewässer Deutschlands

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

    Dänemark

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Sandaal

    unbegrenzt

    Niederlande

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Garnelen

    unbegrenzt

    Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43′ N

    Dänemark

    Garnelen

    unbegrenzt

    Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

    Dänemark

    Dorsch

    unbegrenzt

    Scholle

    unbegrenzt

    Hering

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Aal

    unbegrenzt

    Wittling

    unbegrenzt

    Makrele

    unbegrenzt

    5.   Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′′ N-1° 02′ W Richtung Nord-Nord-Ost)

    Belgien

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Kammmuscheln

    unbegrenzt

    Niederlande

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Dünkirchen (2° 20′ E) bis Cap d’Antifer (0° 10′ E)

    Deutschland

    Hering

    unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

    Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N

    Spanien

    Sardellen

    gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni

    Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober

    Sardinen

    unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember

     

     

     

    Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.

    Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Spanische Grenze/Cap Leucate

    Spanien

    Alle Arten

    unbegrenzt

    6.   Küstengewässer Spaniens

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W)

    Frankreich

    Pelagische Arten

    Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten

    Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

     

     

     

    Französische Grenze/Cap Creus

    Frankreich

    Alle Arten

    unbegrenzt

    7.   Küstengewässer Kroatiens (2)

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

    Slowenien

    Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

    100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

    8.   Küstengewässer der Niederlande

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

    Belgien

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Dänemark

    Grundfischarten

    unbegrenzt

    Sprotte

    unbegrenzt

    Sandaal

    unbegrenzt

    Bastardmakrelen

    unbegrenzt

    Deutschland

    Kabeljau

    unbegrenzt

    Garnelen

    unbegrenzt

    (Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

    Frankreich

    Alle Arten

    unbegrenzt

    9.   Küstengewässer Sloweniens (3)

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

    Kroatien

    Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

    100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

    10.   Küstengewässer Finnlands

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (4)

    Schweden

    Alle Arten

    unbegrenzt

    11.   Küstengewässer Schwedens

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Dänemark

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) (5)

    Dänemark

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

    Dänemark

    Alle Arten

    unbegrenzt

    Finnland

    Alle Arten

    unbegrenzt

    12.   Küstengewässer Griechenlands

    Geografisches Gebiet

    Mitgliedstaat

    Art

    Umfang oder besondere Merkmale

    Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern)

    Italien

    Kopffüßer

    Krebstiere

    Grundfischarten

    Große pelagische Arten

    höchstens 68 Fischereifahrzeuge“

    Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00′00″ E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

    Südsüdwestlich (westlich von 27°59′02,00″ E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ


    (1)  Von der Küstenlinie an gemessen.

    (2)  Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

    (3)  Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

    (4)  Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

    (5)  Von der Küstenlinie an gemessen.


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