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Document 32022D2439
Council Decision (EU) 2022/2439 of 8 December 2022 authorising the Member States to accept, in the interest of the European Union, the accession of the Philippines to the 1980 Hague Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction
Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Philippinen zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Philippinen zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
ST/13845/2022/INIT
ABl. L 319 vom 13.12.2022, p. 66–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/66 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2439 DES RATES
vom 8. Dezember 2022
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Philippinen zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik. |
(2) |
Der Rat hat die Verordnung (EU) 2019/1111 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIb-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen. |
(3) |
Die Brüssel-IIb-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980. |
(5) |
Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden. |
(6) |
Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen sein, der im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten Anwendung findet. |
(7) |
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben. |
(8) |
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder dem Haager Übereinkommen von 1980 beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen. |
(9) |
Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. |
(10) |
Die Philippinen haben ihre Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 16. März 2016 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist auf den Philippinen am 1. Juni 2016 in Kraft getreten. |
(11) |
Aus einer Einschätzung der Lage auf den Philippinen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten den Beitritt der Philippinen gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärung über die Annahme des Beitritts der Philippinen im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. |
(13) |
Irland ist durch die Brüssel-IIb-Verordnung gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt der Philippinen zum Haager Übereinkommen von 1980 anzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 9. Dezember 2023 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts der Philippinen zum Haager Übereinkommen von 1980:
„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt der Philippinen zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates anzunehmen.“
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts der Philippinen und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärungen innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. RAKUŠAN
(1) ABl. C 224 vom 8.6.2022, S. 159.
(2) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführngen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
(3) ECLI:EU:C:2014:2303.