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Document 32021R2061

    Verordnung (EU) 2021/2061 des Rates vom 11. November 2021 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)

    ST/12411/2021/INIT

    ABl. L 421 vom 26.11.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2061/oj

    26.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 421/1


    VERORDNUNG (EU) 2021/2061 DES RATES

    vom 11. November 2021

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Mauretanien“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (1) genehmigt wurde, wird seit dem 8. August 2008 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag vorläufig angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen wurde mehrfach ersetzt.

    (2)

    Das derzeit geltende Protokoll läuft am 15. November 2021 aus.

    (3)

    Der Rat hat am 8. Juli 2019 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens angenommen.

    (4)

    Zwischen September 2019 und Juli 2021 fanden acht Verhandlungsrunden mit Mauretanien statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen und das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) wurde mit dem zugehörigen Durchführungsprotokoll am 28. Juli 2021 paraphiert.

    (5)

    Gemäß dem Beschluss (EU) ST 12392/21 des Rates (2) wurden das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll am 15. November 2021 unterzeichnet.

    (6)

    Die in dem neuen Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für seine gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    (7)

    Diese Verordnung sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Mauretaniens und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu vermeiden oder gegebenenfalls so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

    (8)

    Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten fortsetzen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    1.

    Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten und Krabben:

    Spanien

    4 150 Tonnen

    Italien

    600 Tonnen

    Portugal

    250 Tonnen

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 15 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden;

    2.

    Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

    Spanien

    6 000 Tonnen

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als vier Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden;

    3.

    Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

    Spanien

    Senegalesischer Seehecht

    3 500 Tonnen

    Kalmare

    1 450 Tonnen

    Tintenfische

    600 Tonnen

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

    4.

    Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen:

    Spanien

    3 000 Tonnen

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

    5.

    Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (14 000 Tonnen — Referenzfangmenge)

    Spanien

    17 Jahreslizenzen

    Frankreich

    12 Jahreslizenzen

    6.

    Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7 000 Tonnen — Referenzfangmenge)

    Spanien

    14 Jahreslizenzen

    Frankreich

    1 Jahreslizenz

    7.

    Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge:

    Deutschland

    13 038,4 Tonnen

    Frankreich

    2 714,6 Tonnen

    Lettland

    55 966,6 Tonnen

    Litauen

    59 837,6 Tonnen

    Niederlande

    64 976,1 Tonnen

    Polen

    27 106,6 Tonnen

    Irland

    8 860,1 Tonnen

    Während der Anwendungsdauer des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

    Deutschland

    4

    Frankreich

    2

    Lettland

    20

    Litauen

    22

    Niederlande

    16

    Polen

    8

    Irland

    2

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

    8.

    Kategorie 7 — Pelagische Trawler ohne Froster

    Irland

    15 000 Tonnen

    Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem für jene Kategorie geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen.

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als zwei Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 15. November 2021 (Tag der Unterzeichnung des Protokolls).

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Z. POČIVALŠEK


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

    (2)  Beschluss (EU) ST 12392/21 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


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