Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D2074

Beschluss (GASP) 2021/2074 des Rates vom 25. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

ST/13277/2021/INIT

ABl. L 421 vom 26.11.2021, p. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2074/oj

26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/70


BESCHLUSS (GASP) 2021/2074 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2370 (1), mit dem der Fondation pour la recherche stratégique (FRS — Stiftung für strategische Forschung) die Durchführung bestimmter Projekte übertragen wird, erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2370 wurde die Finanzhilfevereinbarung mit der FRS am 21. Dezember 2017 unterzeichnet. Die Finanzhilfevereinbarung sollte am 21. Dezember 2020 auslaufen.

(3)

Am 26. Mai 2020 hat die FRS eine Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2370 bis zum 20. Dezember 2021 beantragt. Die beantragte Verlängerung war auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen, insbesondere auf die Verschiebung einer Reihe von Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des genannten Beschlusses sowie auf das Widerstreben der nationalen Behörden in den Zielländern, in Anbetracht des durch die Pandemie hervorgerufenen Klimas der Unsicherheit Gespräche über die Durchführung solcher Tätigkeiten zu führen.

(4)

Der Rat hat am 20. Juli 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1066 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 erlassen, mit dem seine Geltungsdauer bis zum 20. Dezember 2021 verlängert wurde.

(5)

Am 27. September 2021 hat die FRS in Anbetracht der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemiesituation und der damit verbundenen Reisebeschränkungen auf ihre geplanten Tätigkeiten eine erneute Verlängerung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 um weitere 13 Monate bis zum 21. Januar 2023 beantragt.

(6)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/2370 genannten Tätigkeiten hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel bis zum 21. Januar 2023.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2017/2370 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2370 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 21. Januar 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2370 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 28).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1066 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 234 I vom 21.7.2020, S. 1).


Top