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Document 32020R1463

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1463 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

ABl. L 335 vom 13.10.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1463/oj

13.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1463 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2018 die Verordnung (EU) 2018/1542 angenommen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1542 hat der Rat die in Anhang I der Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. Ein Eintrag in der in Anhang I der genannten Verordnung enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 sollte aktualisiert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 unter der Überschrift „A. Natürliche Personen“ erhält der Eintrag Nr. 5 folgende Fassung:

Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„5. Said SAID

alias: Saeed, Sa’id Sa’id,

Image 1

Titel: Doktor, Mitglied des Instituts 3000 (alias Institut 6000) des SSRC;

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 11. Dezember 1955

Said Said ist eine bedeutende Persönlichkeit im Institut 3000 alias Institut 6000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des Scientific Studies and Research Centre (SSRC), die für die Entwicklung und Herstellung von syrischen Chemiewaffen zuständig ist.

21.1.2019“


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