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Document 32019R1927

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1927 der Kommission vom 19. November 2019 betreffend die Ausnahmen von den Regeln für Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse mit Ursprung in gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Singapur gelten

    ABl. L 299 vom 20.11.2019, p. 45–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1927/oj

    20.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/45


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1927 DER KOMMISSION

    vom 19. November 2019

    betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Singapur gelten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates (2) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur am 19. Oktober 2018 unterzeichnet. Der Abschluss dieses Abkommens (im Folgenden das „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates (3) im Namen der Union angenommen.

    (2)

    Das Protokoll 1 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anhang B dieses Protokolls enthält eine Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen. In einem Zusatz zu diesem Anhang B (dem sogenannten Anhang B(a)) sind alternative Regeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Singapur festgelegt, die anstelle der in Anhang B aufgeführten Regeln angewandt werden können; dabei gilt jedoch ein jährliches Kontingent.

    (3)

    Erzeugnisse, für die die alternativen Vorschriften gemäß Anhang B(a) gelten, können in die Union eingeführt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen gemäß Anhang B(a) erfüllen.

    (4)

    Die in Anhang B(a) aufgeführten jährlichen Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.

    (5)

    Gemäß der entsprechenden Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) soll das Abkommen am 21. November 2019 in Kraft treten. Um die wirksame Verwaltung und die fristgerechte Anwendung der in Anhang B(a) aufgeführten Kontingente für Ursprungserzeugnisse zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten, damit die betroffenen Parteien ausreichend Zeit haben, um sich auf die Anwendung dieser Verordnung vorzubereiten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang B(a) des Protokolls 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Protokoll 1“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente.

    Artikel 2

    Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    Artikel 3

    Damit für die Erzeugnisse ein Kontingent gemäß dem Anhang dieser Verordnung in Anspruch genommen werden kann, muss ihnen eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Ursprungserklärung (im Sinne des Protokolls 1) beigefügt sein, die bescheinigt, dass die Erzeugnisse die Bedingungen des Anhangs B(a) des Protokolls 1 erfüllen. Die Ursprungserklärung wird gemäß den Bestimmungen des Protokolls 1 ausgestellt und enthält folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex B(a) of Protocol Concerning the definition of the concept of ‚originating products‘ and methods of administrative cooperation of the EU-Singapore FTA“.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. November 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 267 vom 25.10.2018, S. 1).

    (3)  Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (5)  Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 1).


    ANHANG

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Anwendungsbereich der Präferenzregelung im Zusammenhang mit diesem Anhang durch die KN-Codes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission (2) geänderten Fassung sowie durch die Beschreibung der Erzeugnisse in der vierten Spalte der Tabelle in diesem Anhang festgelegt.

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    TARIC-Unterposition

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen)

    09.7951

    ex

    1601 00 10

    11, 91

    getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber

    vom 21.11.2019 bis zum 31.12.2019

    vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

    56 Tonnen

    ex

    1601 00 91

    05

    ex

    1601 00 99

    11, 91

    ex

    1602 32 11

    10

    Dosenfleisch aus Hühnerfleisch; getrocknetes zerfasertes Hühnerfleisch; Klebreis mit Hühnchen Samosas gefüllt mit Hühnerhack; Geflügelklößchen; Shaomai mit Hühnchenfüllung; Gyoza-Klößchen mit Hühnerfüllung;

    ex

    1602 32 19

    10

    500 Tonnen

    ex

    1602 32 30

    10

    ex

    1602 32 90

    10

    ex

    1602 49 19

    20

    Dosenfleisch aus Schweinefleisch; getrocknetes zerfasertes Schweinefleisch

    ex

    1602 50 10

    10

    Dosenfleisch aus Rindfleisch Samosas gefüllt mit Rinderhack

    ex

    1602 50 95

    10

    ex

    1902 20 30

    21

    Samosas gefüllt mit Hühnerhack; Geflügelklößchen; Shaomai mit Hühnchenfüllung; Gyoza-Klößchen mit Hühnerfüllung

    Samosas gefüllt mit Rinderhack

     

     

    91

    ex

    1602 41 10

    10

    verschiedene Sorten von gekühltem Schinken

    ex

    1602 41 90

    10

    ex

    1603 00 10

    10

    Hühnerbrühenkonzentrat

     

    1603 00 80

    10

    09.7952

    ex

    1604 20 10

    05

    curryhaltige Fischklößchen aus Fischfleisch, Currypulver, Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung; vierfarbige Klöße aus Fischfleisch, Kamaboko, Algen, Yuba, Pflanzenöl, Zucker, Salz, Kartoffelstärke, Mononatriumglutamat und Würzstoffen

    vom 21.11.2019 bis zum 31.12.2019

    vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

    45 Tonnen

    ex

    1604 20 30

    05

    ex

    1604 20 40

    05

     

    1604 20 50

    05

     

    1604 20 90

    05

    400 Tonnen

    ex

    1604 16 00

    10

    pikante, knusprige Anchovis (sambal ikan bilis) aus Anchovis, Zwiebeln, Chilipaste, Tamarindenmark, Belachan, braunem Zucker und Salz

    09.7953

    ex

    1605 10 00

    05

    Krebsklöße aus Weizenstärke, Salz, Zucker, Würzmischung, Krebsfleisch und -füllung

    vom 21.11.2019 bis zum 31.12.2019

    vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 und für jedes Jahr danach vom 1.1. bis 31.12.

    39 Tonnen

    ex

    1902 20 10

    21

    Hargow aus Garnelen, Weizenstärke, Tapioka, Wasser, Lauch, Ingwer, Zucker und Salz; Shaomai aus überwiegend Garnelen, Huhn, Maisstärke, Pflanzenöl, schwarzem Pfeffer und Wasser; Wonton mit gebratenen Garnelen aus Garnelen, Salz, Öl, Zucker, Ingwer, Pfeffer, Ei, Essig und Sojasauce

     

     

    91

    ex

    1605 21 10

    05

    350 Tonnen

    ex

    1605 21 90

    05

    ex

    1605 29 00

    05

    ex

    1605 54 00

    10

    Tintenfischklöße aus Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung, mit Tintenfischfüllung; Klöße mit Hummergeschmack aus Tintenfischfleisch, Fischfleisch und Krebsfleisch


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1).


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