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Document 32019R0857

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/857 der Kommission vom 27. Mai 2019 zur Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Milchschafe und Milchziegen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 (Zulassungsinhaber Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/3849

    ABl. L 140 vom 28.5.2019, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/857/oj

    28.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 140/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/857 DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 2019

    zur Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Milchschafe und Milchziegen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 (Zulassungsinhaber Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe zugelassen.

    (3)

    Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde vom Zulassungsinhaber ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2018 (3) den Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten belegen, dass der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt.

    (5)

    Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

    (6)

    Infolge der Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 aufgehoben werden.

    (7)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26).

    (3)  EFSA Journal 2018;16(7):5385.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

    4b1711

    Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS

    Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 in einer Mindestkonzentration von:

    1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff (gecoated);

    2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff (nicht gecoated);

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lebensfähige getrocknete Zellen von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077

    Analysemethode  (1)

    Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Dextrose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789:2009)

    Bestimmung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) (Methode CEN/TS 15790:2008)

    Milchziegen

    5 × 108

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    2.

    Auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: „Empfohlene Dosis für Milchziegen und Milchschafe: 4 × 109 KBE pro Tier und Tag“

    3.

    Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    17. Juni 2029

    Milchschafe

    1,2 × 109


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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