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Document 32018R1266

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/6018

    ABl. L 238 vom 21.9.2018, p. 81–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1266/oj

    21.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 238/81


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1266 DER KOMMISSION

    vom 20. September 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

    (2)

    Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, läuft die Genehmigung für diese Wirkstoffe allerdings vermutlich aus, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen sein wird. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

    (3)

    Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigung im Zeitraum von 2019 bis 2021 ausläuft, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden.

    (4)

    Da die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte ihr Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen.

    (5)

    Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Fenazaquin, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Metaldehyd und Paclobutrazol um zwei Jahre und den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid um drei Jahre zu verlängern.

    (6)

    In Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, sollte das Fristende dasselbe bleiben wie vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung oder auf das frühestmögliche Datum danach festgesetzt werden.

    (7)

    In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff abgelehnt wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, setzt die Kommission das Ablaufdatum der Genehmigung auf das Datum fest, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff abgelehnt wird, je nachdem welches Datum das spätere ist. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

    (8)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. September 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

    (4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


    ANHANG

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 316 zu Cycloxydim wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    2.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 317 zu 6-Benzyladenin wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    3.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 322 zu Hymexazol wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    4.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 323 zu Dodin wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    5.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 326 zu Indolyl-Buttersäure wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    6.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 328 zu Tau-Fluvalinat wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    7.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 329 zu Clethodim wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    8.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 330 zu Bupirimat wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    9.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 333 zu 1-Decanol wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    10.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 334 zu Isoxaben wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    11.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 335 zu Fluometuron wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    12.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 337 zu Carboxin wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    13.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 339 zu Dazomet wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    14.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 340 zu Metaldehyd wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    15.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 341 zu Sintofen wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    16.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 342 zu Fenazaquin wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    17.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 343 zu Azadirachtin wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    18.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 344 zu Diclofop wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    19.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 345 zu Schwefelkalk wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    20.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 346 zu Aluminiumsulfat wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    21.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 348 zu Paclobutrazol wird das Datum durch „31. Mai 2023“ ersetzt;

    22.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 349 zu Pencycuron wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    23.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 350 zu Tebufenozid wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    24.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 351 zu Dithianon wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    25.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 352 zu Hexythiazox wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt;

    26.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 353 zu Flutriafol wird das Datum durch „31. Mai 2024“ ersetzt.


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