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Document 32018O0008
Guideline (EU) 2018/323 of the European Central Bank of 22 February 2018 amending Guideline ECB/2013/7 concerning statistics on holdings of securities (ECB/2018/8)
Leitlinie (EU) 2018/323 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/8)
Leitlinie (EU) 2018/323 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/8)
ABl. L 62 vom 5.3.2018, p. 38–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32013O0007 | Zusatz | Artikel 3a Absatz 3 | 01/10/2018 | |
Modifies | 32013O0007 | Zusatz | Artikel 4b Absatz 3 | 01/10/2018 | |
Modifies | 32013O0007 | Ersetzung | Anhang II | 01/10/2018 |
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/38 |
LEITLINIE (EU) 2018/323 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Februar 2018
zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/8)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wurde i) zum Zwecke der näheren Bestimmung des Kreises der Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die im Sinne der Verordnung vom EZB-Rat als Teil des Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen identifiziert werden können, sowie ii) zum Zwecke der Aufnahme der Möglichkeit der direkten Meldung von Gruppendaten an die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) geändert. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen ist es notwendig, die Leitlinie EZB/2013/7 der Europäischen Zentralbank (3) zu ändern, da die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) bei der Meldung an die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) einzuhaltenden Verfahren in der Leitlinie festgelegt werden. |
(2) |
Insbesondere ist in Anhang II, in dem das Notifizierungsschreiben über die Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) geregelt ist, der weiteren Präzisierung der vom EZB-Rat verwendeten Kriterien zur Einstufung von Berichtspflichtigen für Gruppendaten Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die Leitlinie EZB/2013/7 soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.“ |
2. |
In Artikel 4b wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.“ |
3. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Oktober 2018.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Februar 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.
(3) Leitlinie EZB/2013/7 der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17).
ANHANG
Anhang II der Leitlinie EZB/2013/7 erhält folgende Fassung:
ANHANG II
NOTIFIZIERUNGSSCHREIBEN AN DIE BERICHTSPFLICHTIGEN FÜR GRUPPENDATEN
Notifizierung über die Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)
[Sehr geehrte Damen und Herren,]
hiermit teilen wir Ihnen im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) mit, dass [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vom EZB-Rat als Berichtspflichtiger für Gruppendaten für statistische Zwecke eingestuft wurde.
Die Berichtspflichten der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten sind in Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegt.
Gründe für die Einstufung als ‚Berichtspflichtiger für Gruppendaten‘
Der EZB-Rat hat festgestellt, dass [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) die folgenden Voraussetzungen als Berichtspflichtiger für Gruppendaten erfüllt:
a) |
[offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] ist das Spitzeninstitut einer Bankengruppe im Sinne von Artikel 1 Nummer 10, auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) verwiesen wird, oder ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder Finanzinstitut, das nicht Teil einer Bankengruppe ist (im Folgenden das „Unternehmen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24); |
b) |
[offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] erfüllt die folgenden Voraussetzungen [einschlägige Voraussetzungen eintragen, die das benachrichtigte Spitzeninstitut einer Bankengruppe oder das Unternehmen erfüllt, um — wie vom EZB-Rat beschlossen — als Berichtspflichtiger für Gruppendaten eingestuft zu werden]:
|
Informationsquelle, aus der sich die Einstufung als ‚Berichtspflichtiger für Gruppendaten‘ ergibt
Die EZB leitet die gesamten Bilanzaktiva der Unternehmen oder Bankengruppen der Europäischen Union anhand der von den nationalen Zentralbanken erfassten Informationen über die konsolidierte Bilanz der Bankengruppen in dem betreffenden Mitgliedstaat ab, die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) berechnet wurden.
[Sofern dies erforderlich ist, sollen hier weitere Erklärungen hinsichtlich der auf alle zusätzlichen mit dem EZB-Rat abgestimmten Einschlusskriterien angewandten Methodik eingefügt werden.]
Einwände und Überprüfung durch den EZB-Rat
Der EZB-Rat überprüft auf Antrag die Einstufung der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten, die sich auf die oben genannten Gründe stützt. Der Antrag ist innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens bei [Name und Anschrift der NZB] zu stellen. [Offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] hat die Gründe für einen solchen Antrag und alle ergänzenden Informationen beizufügen.
Beginn der Berichtspflichten
Wird kein Einwand erhoben, hat [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] statistische Daten gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bis zum [Datum des Meldebeginns eintragen, d. h. nicht später als sechs Monate nach Übermittlung des Schreibens] zu melden.
Änderungen des Status des benachrichtigten Instituts
Der [Name der mitteilenden NZB] sind Änderungen des Namens [des/der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] oder der Rechtsform, Verschmelzungen, Umstrukturierungen und sonstige Ereignisse oder Umstände, die [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] betreffen könnten, innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach Eintritt eines solchen Ereignisses mitzuteilen.
Ungeachtet des Eintritts eines solchen Ereignisses unterliegt [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] weiterhin den in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) genannten Berichtspflichten, bis im Auftrag der EZB eine anderslautende Mitteilung ergeht.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
(1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).