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Document 32018D0491

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/491 der Kommission vom 21. März 2018 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags einer Verlängerung des Nordsee-Mittelmeer-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1634)

C/2018/1634

ABl. L 81 vom 23.3.2018, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/491/oj

23.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/491 DER KOMMISSION

vom 21. März 2018

über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags einer Verlängerung des Nordsee-Mittelmeer-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1634)

(Nur der englische, der französische und der der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 übermittelten die für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs der Kommission gemeinsam eine Absichtserklärung, die bei dieser am 14. Juni 2017 einging. Die Absichtserklärung wurde auch von der Schweiz unterzeichnet, die auf der Grundlage des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 bereits als Drittland an diesem Schienengüterverkehrskorridor teilnimmt. Die Absichtserklärung enthält einen Vorschlag, den Nordsee-Mittelmeer-Schienengüterverkehrskorridor bis Genf zu verlängern.

(2)

Die Kommission hat diesen Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und ist der Ansicht, dass er aus den nachstehend dargelegten Gründen mit Artikel 5 der Verordnung vereinbar ist.

(3)

Der Vorschlag trägt den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 festgelegten Kriterien Rechnung. An dem Korridor sind nach wie vor sechs Staaten beteiligt, davon sind fünf Mitgliedstaaten der Union. Die allgemeine Ausrichtung des Korridors am Nordsee-Mittelmeer-Kernnetzkorridor bleibt unverändert. Die vorgeschlagene Verlängerung steht im Einklang mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) und erfüllt die folgenden Anforderungen: vollständige Elektrifizierung der Bahnstrecken, mindestens 22,5 t Radsatzlast, 100 km/h Streckengeschwindigkeit und die Möglichkeit, dass Züge mit einer Länge von 740 m verkehren können.

(4)

Aus der mit der Absichtserklärung vorgelegten Verkehrsmarktstudie geht hervor, dass die Verlängerung voraussichtlich zu einem zusätzlichen grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsaufkommen und einer Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene führen wird, weil sich dadurch die Strecke für die Beförderung von Waren und Rohstoffen zwischen französischen Mittelmeerhäfen und der Schweiz verkürzt und so erhebliche sozioökonomische Vorteile durch die Verringerung von CO2-Emissionen und der Überlastung der Straßen erzielt werden.

(5)

Die vorgeschlagene Verlängerung steht im Einklang mit dem Ziel der Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr. Durch die Verlängerung werden wichtige Wirtschaftszweige der Region um Genf an große europäische Seehäfen wie Amsterdam, Antwerpen, Dünkirchen, Marseille, Rotterdam und Zeebrugge angebunden und die Einbeziehung der Schweiz, eines wichtigen Drittlandes, in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) gestärkt.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wurden die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Antragsteller zu dieser Verlängerung konsultiert.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit der Absichtserklärung am 14. Juni 2017 eingegangene Vorschlag für eine Verlängerung des Nordsee-Mittelmeer-Schienengüterverkehrskorridors bis Genf, der der Kommission gemeinsam von den für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz übermittelt wurde, steht in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2018

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.


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