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Document 32017R1205

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1205 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 23. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

    ABl. L 173 vom 6.7.2017, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1205/oj

    6.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/13


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1205 DER KOMMISSION

    vom 5. Juli 2017

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 23. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

    (2)

    Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4307 auf 270 000 Tonnen festgesetzt.

    (3)

    Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 23. Juni 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, bis zum 30. Juni 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4307 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

    (4)

    Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4307 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

    (5)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der Nummer 09.4307 ab dem 23. Juni 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, bis zum 30. Juni 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 56,118160 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4307 eingereichten Anträge angewendet.

    2.   Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der laufenden Nummer 09.4307 wird ab dem 30. Juni 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juli 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 81).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


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