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Document 32017D1461

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1461 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5472) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5472

ABl. L 208 vom 11.8.2017, p. 46–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1461/oj

11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1461 DER KOMMISSION

vom 8. August 2017

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Absatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden die „Waren“), in die Union.

(2)

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie einer der Behandlungen gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen wurden. In Teil 4 des genannten Anhangs sind eine unspezifische Behandlung „A“ und spezifische, mit den Buchstaben „B“ bis „F“ benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des Tiergesundheitsrisikos, das durch die Behandlung beseitigt werden soll.

(3)

In Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die Union gestattet ist, sofern sie einer der Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.

(4)

Bosnien und Herzegowina hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt zu werden; damit dürfte das Land Waren, die aus Hausrindern gewonnen wurden und in die Türkei ausgeführt werden sollen, durch Bulgarien durchführen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) enthält unter anderem die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen von Sendungen frischen Fleisches für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erlaubt die Durchfuhr frischen Fleisches von Hausrindern aus Bosnien und Herzegowina durch das Gebiet der Union, und dieses Drittland ist ordnungsgemäß in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt. Daher sollte die Entscheidung 2007/777/EG die Durchfuhr von Sendungen aus Bosnien und Herzegowina mit Waren, die aus Hausrindern gewonnen wurden, durch die Union in die Türkei ebenfalls erlauben, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen worden sind. Bosnien und Herzegowina sollte folglich für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden.

(6)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt zu werden; damit dürfte das Land Waren, die aus Geflügel gewonnen wurden, in die Union einführen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) enthält unter anderem eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erlaubt die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Union, und dieses Drittland ist ordnungsgemäß in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt. Daher sollte die Entscheidung 2007/777/EG die Einfuhr von Waren, die aus Geflügel gewonnen und einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, in die Union ebenfalls erlauben, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sollte für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden.

(8)

Südafrika ist für die Einfuhr von Waren, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen und einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, in die Union zugelassen und für diesen Zweck ordnungsgemäß in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt. Am 22. Juni 2017 hat Südafrika das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet bestätigt; somit kann das Land nicht mehr als frei von dieser Seuche erachtet werden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte daher die Einfuhr von Waren aus Südafrika, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(9)

Südafrika ist außerdem in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, das für die Einfuhr in die Union von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen zugelassen ist, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, sofern diese Waren der spezifischen Behandlung „E“ unterzogen wurden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte nach der Bestätigung des Auftretens von HPAI im Hoheitsgebiet Südafrikas die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, aus Südafrika in die Union nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese Waren der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(10)

Simbabwe ist für die Einfuhr von Waren, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen und einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, in die Union zugelassen und für diesen Zweck ordnungsgemäß in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt. Am 1. Juni 2017 hat Simbabwe das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet bestätigt; somit kann das Land nicht mehr als frei von dieser Seuche erachtet werden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte daher die Einfuhr von Waren aus Simbabwe, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(11)

Simbabwe ist außerdem in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, das für die Einfuhr in die Union von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen zugelassen ist, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, sofern diese Waren der spezifischen Behandlung „E“ unterzogen wurden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte nach der Bestätigung des Auftretens von HPAI im Hoheitsgebiet von Simbabwe die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, aus Simbabwe in die Union nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese Waren der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(12)

Die Teile 2 und 3 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Teile 2 und 3 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 2 wird zwischen dem Eintrag für Australien und dem Eintrag für Bahrain folgender Eintrag für Bosnien und Herzegowina eingefügt:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„BA

Bosnien und Herzegowina (3)

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (**)

A

A

B

A

A

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX“

3.

In Teil 2 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZA

Südafrika

C

C

C

A

D

D

A

C

C

A

A

D

XXX“

4.

In Teil 2 erhält der Eintrag für Simbabwe folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZW

Simbabwe (1)

C

C

B

A

D

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX“

5.

In Teil 3 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

Laufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZA

Südafrika

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

A

A

D

XXX

Südafrika ZA-1

E

E

XXX

XXX

D

D

A

E

XXX

A

A

D

XXX“

6.

In Teil 3 erhält der Eintrag für Simbabwe folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

Laufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZW

Simbabwe

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

E

A

D

XXX“


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