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Dokument 32016R2223

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2223 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2016/8363

ABl. L 336 vom 10.12.2016, str. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Pravni status dokumenta V veljavi

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2223/oj

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2223 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (ein sogenanntes „Digitalmikroskop“) in zylindrischer Form mit einer Länge von etwa 10 cm und einem Durchmesser von etwa 3 cm. Das Digitalmikroskop ist mit vier Leuchtdioden, einem komplementären Metall-Oxid-Halbleiter-Sensor (CMOS) und einem Kabel mit USB-Anschluss ausgestattet. Die Ware funktioniert nur in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und hat keine eingebauten Aufzeichnungskapazitäten.

Die Ware ist in der Lage, Gegenstände mittels einer optischen Linse 10- bis 200-fach zu vergrößern sowie Standbilder und Videobilder aufzunehmen, die anschließend auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mittels spezieller Software aufgezeichnet werden können.

Siehe Abbildung (*1).

8525 80 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525 , 8525 80 und 8525 80 19 .

Die Ware kann als Eingabeeinheit für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, eine Fernsehkamera und als Digitalmikroskop fungieren.

Eine Einreihung als Eingabeeinheit für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 ist ausgeschlossen, da die Ware eine andere spezifische Funktion als die Datenverarbeitung durchführt.

Eine Einreihung als optisches Mikroskop in die Position 9011 ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Ware nicht die Merkmale einer unter diese Position fallenden Ware aufweist (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9011 Absätze 1 und 2 (I)).

Da ein Bild des vergrößerten Gegenstands von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine erst nach Erfassung durch den CMOS-Sensor angezeigt und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden kann, hat die Ware die Merkmale einer Fernsehkamera.

Daher ist die Ware in den KN-Code 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen.

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(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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