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Document 32016R0225

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/225 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Festsetzung der Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat sowie des Zeitraums für die Einreichung von Anträgen für die Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen bestimmter Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852

    C/2016/0850

    ABl. L 41 vom 18.2.2016, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/225/oj

    18.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/225 DER KOMMISSION

    vom 17. Februar 2016

    zur Festsetzung der Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat sowie des Zeitraums für die Einreichung von Anträgen für die Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen bestimmter Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

    gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1852 der Kommission vom 15. Oktober 2015 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (2), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 wurde eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse eingeführt und der Beihilfebetrag im Voraus festgesetzt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1852 endet die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge am 15. Januar 2016.

    (3)

    Irland, Frankreich, Italien, Litauen, die Niederlande, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung weiterhin in Anspruch nehmen wollen.

    (4)

    Nach dem 15. Januar 2016 verblieb noch eine nicht in Anspruch genommene Menge von 68 123 Tonnen. Daher ist es angezeigt, diese Menge denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, die ihren Wunsch mitgeteilt haben, die Beihilfe für die private Lagerhaltung weiterhin in Anspruch zu nehmen, und diese Menge unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2016 beantragten Mengen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    (5)

    Es sollte eine neue Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt werden.

    (6)

    Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 festgelegten Vorschriften für die Durchführung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse sollten entsprechend für die Durchführung der mit dieser Verordnung festgelegten Regelung gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Die Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat, auf die die befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen von Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 Anwendung findet, ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 festgelegten Vorschriften für die Durchführung der Regelung gelten entsprechend für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Mengen.

    Artikel 2

    Beihilfeanträge

    Beihilfeanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30. September 2016.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Februar 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 15.


    ANHANG

    Mitgliedstaat

    Höchstmenge

    (in Tonnen)

    Irland

    4 127

    Frankreich

    6 340

    Italien

    27 025

    Litauen

    2 616

    Niederlande

    16 526

    Finnland

    694

    Schweden

    2 126

    Vereinigtes Königreich

    8 669

    Insgesamt

    68 123


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