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Document 32016R0099

Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 21 vom 28.1.2016, p. 21–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/99/oj

28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/99 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel 116 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über die Unternehmen einer Gruppe in der Union und in Drittstaaten sollte Aufgabe der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sein; dabei sollte sie potenziellen Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äußern und sich einzubringen, sodass alle Unternehmen der Gruppe effizient ermittelt werden und die Übersicht korrekte und aktuelle Informationen über die Unternehmen, einschließlich der Zweigstellen, der Gruppe enthält. Um das Erstellen der Übersicht zu erleichtern und zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen erhoben und in die Übersicht über die Gruppe von Instituten aufgenommen werden, und um die Befolgungskosten für die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und andere Mitglieder des Kollegiums zu senken, sollte die Übersicht auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(2)

Beabsichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, zuständige Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, Aufsichtsbehörden von Drittstaaten und andere zuständige Behörden zu ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen, muss sie dafür sorgen, dass die Mitglieder des Kollegiums vorab darüber informiert werden und genügend Zeit haben, dieses Vorhaben zu prüfen, ihm zuzustimmen oder es abzulehnen. Um ein angemessenes Vorgehen zu gewährleisten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde zunächst die Behörden ersuchen, die für eine Mitgliedschaft im Kollegium infrage kommen, und im Anschluss daran sollte sie sich an potenzielle Beobachter des Kollegiums wenden.

(3)

Bevor potenzielle Beobachter des Kollegiums einem Ersuchen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nachkommen, sollten sie Kenntnis von den Bedingungen für die Teilnahme erlangen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte verpflichtet sein, die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern in die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Kollegiums aufzunehmen.

(4)

Es sollte der koordinierenden Aufsichtsbehörde obliegen, die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abzuschließen und anzupassen; dabei sollte sie den Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich zu den vorgeschlagenen Vereinbarungen, einschließlich der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, zu äußern und einen Beitrag zu den vorgeschlagenen Modalitäten zu leisten. Um zu gewährleisten, dass die von den Aufsichtskollegien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf ihre Struktur und die enthaltenen Bestimmungen kohärent sind und den Kollegien gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität für die Einbindung individueller Vereinbarungen und Übereinkünfte einräumen, sollten sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(5)

Plant die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Mitglieder des Kollegiums zu verschiedenen praktischen Aspekten der Kollegiumsarbeit zu konsultieren, sollte sie ihnen in unmissverständlicher Weise eine angemessene Frist für die Rückmeldung ihrer Anmerkungen und Standpunkte mitteilen.

(6)

In Anbetracht der verschiedenen Aufsichtsaufgaben der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und anderer Mitglieder des Kollegiums und der Komplexität dieser Aufgaben sollte die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums auf mindestens einmal pro Jahr festgelegt werden.

(7)

Da die Aufsichtskollegien in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert sein können, ist es unerlässlich, zu gewährleisten, dass alle Mitglieder des Kollegiums rasch und auf angemessene Weise über die Diskussionen und Entscheidungen spezifischer nachgeordneter Strukturen unterrichtet werden.

(8)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums ausgetauscht werden, sollten die Aufsichtskollegien aufgefordert werden, sichere Kommunikationskanäle zu verwenden.

(9)

Für eine effiziente und wirksame Arbeitsweise der Aufsichtskollegien ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Kollegiums alle Informationen austauschen, die notwendig sind, um die Interessen der Einleger und Anleger in ihrem Mitgliedstaat zu bewerten und Maßnahmen zu deren Schutz sowie zum Schutz der Finanzstabilität innerhalb der Union ergreifen zu können. Daher sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass bestimmte Informationen für ein Mitglied des Kollegiums nicht relevant sind, diese Entscheidung begründen, nachdem sie das betreffende Mitglied vorab konsultiert und ihm alle erforderlichen Angaben für die Bewertung der Relevanz übermittelt hat.

(10)

Zeigt die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle Mängel im Sinne des Artikels 101 der Richtlinie 2013/36/EU auf, ist es unerlässlich, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die die von diesen Mängeln betroffenen Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, gemeinsam die Wesentlichkeit der Mängel bewerten und eine Entscheidung über geeignete Maßnahmen treffen. Jede Entscheidung darüber, Kapitalaufschläge vorzuschreiben oder die Erlaubnis für das zugelassene Modell zu widerrufen, sollte von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Mitgliedern des Kollegiums gemeinsam getroffen werden.

(11)

Zur leichteren Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen, die in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen, ist es wichtig, dass sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums vorab über eine Reihe von Indikatoren verständigen, die zumindest einmal jährlich ausgetauscht werden. Um Kohärenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollten diese Indikatoren auf der Grundlage der Aufsichtsdaten berechnet werden, die von den zuständigen Behörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) erhoben werden.

(12)

Die Schaffung und Aktualisierung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen sollte Aufgabe der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sein; dabei sollten sie den Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich zum vorgeschlagenen Rahmen zu äußern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(13)

Während einer Krisensituation sollte gewährleistet sein, dass die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und allen Mitgliedern des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung von von der Krise betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, effizient und wirksam erfolgt und die Bewertung der Krisensituation, die aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation und die Überwachung und Aktualisierung dieser Reaktion in abgestimmter Weise unter gebührender Beteiligung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und aller Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung von von der Krise betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, vorgenommen werden. Darüber hinaus müssen alle Mitglieder des Kollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die wichtigsten Elemente der zur Bewältigung der Krisensituation getroffenen Entscheidungen und ausgetauschten Informationen informiert werden.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien betreffen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche in den Artikeln 51 Absatz 5 und Artikel 116 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU geforderten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(15)

Da die überwiegende Mehrheit der Aufsichtskollegien in der EU im Einklang mit Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird, erscheint es zweckmäßig, zunächst die praktische Arbeitsweise der Kollegien gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU festzusetzen und danach jene der Kollegien gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU, da Erstere den Regelfall und Letztere einen Sonderfall darzustellen scheinen.

(16)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(17)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird die praktische Arbeitsweise des im Einklang mit Artikel 116 und des im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegiums (im Folgenden „Kollegium“) festgesetzt.

KAPITEL 2

PRAKTISCHE ARBEITSWEISE DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 116 DER RICHTLINIE 2013/36/EU EINGERICHTETEN KOLLEGIEN

ABSCHNITT 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien

Artikel 2

Erstellung und Aktualisierung der Übersicht einer Gruppe von Instituten

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Übersicht, der im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (4) erstellt wird, an die Behörden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 Mitglieder des Kollegiums werden können (im Folgenden „potenzielle Mitglieder des Kollegiums“), und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(2)   Für die Zwecke der Fertigstellung der Übersicht und unbeschadet der Anwendung von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde jegliche von den potenziellen Mitgliedern des Kollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte.

(3)   Nach der Fertigstellung übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Übersicht der Gruppe an alle potenziellen Mitglieder des Kollegiums.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert die Übersicht unter Anwendung des in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verfahrens mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls es zu erheblichen Änderungen an der Struktur der Gruppe kommt.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nutzt den Meldebogen in Anhang I, um die Übersicht einer Gruppe von Instituten zu erstellen und zu aktualisieren.

Artikel 3

Einrichtung eines Kollegiums

(1)   Zur Einrichtung eines Kollegiums geht die konsolidierende Aufsichtsbehörde wie folgt vor:

a)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Ersuchen an die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 genannten Behörden.

b)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, den für nicht bedeutende Zweigstellen zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

c)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines Drittstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

d)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Mitgliedern des Kollegiums, die den Ersuchen gemäß Absatz 3 dieses Artikels nachgekommen sind, ihre Absicht mit, einer in Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 genannten Behörde ein Ersuchen um Teilnahme am Kollegium als Beobachter zu übermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, und d wird der Notifizierung der Vorschlag der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium als Beobachter beigefügt, die gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 in die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Notifizierung zudem die Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörde des Drittstaats geltenden Geheimhaltungsvorschriften und beruflichen Geheimhaltungspflichten beigefügt.

In der im zweiten Unterabsatz genannten Notifizierung wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb der die Mitglieder des Kollegiums gegebenenfalls ihre umfassend begründeten Einwände gegen alle Aspekte des Vorschlags und der Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich äußern können.

(2)   Nach der Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums zu dem Vorschlag, von der die konsolidierenden Aufsichtsbehörde ausgeht, wenn innerhalb der Frist keine Einwände geäußert wurden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde das Ersuchen zur Teilnahme am Kollegium als Beobachter an die in Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannte Behörde. Das Ersuchen enthält die von den Mitgliedern des Kollegiums vereinbarten und in die schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufgenommenen Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern.

(3)   Behörden, die ein Ersuchen erhalten haben, Mitglied oder Beobachter eines Kollegiums zu werden, erlangen den entsprechenden Status, nachdem sie das Ersuchen angenommen haben. Die Behörden, die ein Ersuchen um Teilnahme als Beobachter erhalten haben, erklären sich auch mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern einverstanden, die ihnen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Behörden können beantragen, Beobachter eines Kollegiums zu werden. Der entsprechende Antrag ist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu richten. Entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, diese Behörden zu ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen, befolgt sie je nach Sachlage die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d.

Artikel 4

Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II vollständige Kontaktdaten vor, einschließlich Daten, die in der Kommunikation mit Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums außerhalb der Bürozeiten in Krisensituationen zu verwenden sind, und teilt diese mit. Die Liste der Kontaktpersonen und die Liste der Kontaktpersonen in Krisensituationen werden den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 beigefügt.

(2)   Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Kontaktdaten und unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich über jede Änderung ihrer Daten.

(3)   Eine aktualisierte Fassung der Liste der Kontaktpersonen und der Liste der Kontaktpersonen in Krisensituationen wird den Mitgliedern des Kollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt.

Artikel 5

Abschluss und Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt ihren Vorschlag für den Abschluss schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(3)   Bei der Fertigstellung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet gegebenenfalls, weshalb diese nicht eingeflossen sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums die fertigen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

(5)   Sofern die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums dies für erforderlich halten, wird die Umsetzung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen anhand von Simulationen oder auf eine andere angemessene Weise getestet.

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums prüfen im Falle von Änderungen an einem der Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98, ob eine Anpassung der Vereinbarungen erforderlich ist.

Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sind anzupassen, um Änderungen an der Zusammensetzung des Kollegiums Rechnung zu tragen.

Die Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die den Rahmen des Kollegiums betreffen, der im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen zum Tragen kommen soll, werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums in regelmäßigen Abständen, die in den Vereinbarungen festzulegen sind, geprüft.

(7)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums passen die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren an.

(8)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nutzt den Meldebogen in Anhang II für den Abschluss und die Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

Artikel 6

Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Die Kollegien berufen mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr ein. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann jedoch mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Häufigkeit für Präsenzsitzungen festlegen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde legt die Ziele der Sitzungen des Kollegiums eindeutig fest. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass diesen Zielen in der Tagesordnung der Sitzungen Rechnung getragen wird, und ersucht alle Mitglieder des Kollegiums, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt alle Vorschläge von Mitgliedern des Kollegiums für Tagesordnungspunkte und begründet auf Aufforderung, weshalb diese nicht aufgenommen wurden.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an einer bestimmten Tätigkeit oder Sitzung des Kollegiums beteiligt sind, tauschen Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen weit im Voraus aus, um allen Teilnehmern an der Kollegiumssitzung zu ermöglichen, sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen.

ABSCHNITT 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 7

Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums

(1)   Erhält die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Kollegiums Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98, so übermittelt sie diese Informationen an:

a)

die anderen Mitglieder des Kollegiums;

b)

die Beobachter, soweit dies der konsolidierende Aufsichtsbehörde angebracht scheint und nach Maßgabe der für die Beobachter geltenden Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium.

(2)   Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Information für ein bestimmtes Mitglied des Kollegiums nicht relevant ist, so hat sie zuvor das Mitglied zu konsultieren und ihm die wesentlichen Punkte der Information zu übermitteln, damit das Mitglied ihre tatsächliche Relevanz bewerten kann.

(3)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in den verschiedenen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums einigen sich auf die Kanäle für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 fest.

Artikel 8

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze

(1)   Werden die Bedingungen für die Anwendung eines internen Ansatzes gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institut, einschließlich des EU-Mutterinstituts, nicht mehr erfüllt, oder wurden Mängel nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU von einem einschlägigen Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 festgestellt, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und dieses Mitglied des Kollegiums in umfassender Konsultation zusammen, um gemeinsam über den Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung des internen Ansatzes, die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder die Beschränkung der Verwendung des internen Modells im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung zu entscheiden.

(2)   Die Entscheidung über den Widerruf eines genehmigten Modells wird gemeinsam von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den einschlägigen Mitgliedern des Kollegiums getroffen, die Unternehmen beaufsichtigen, die das genehmigte Modell verwenden und von den festgestellten Mängeln gemäß Absatz 1 betroffen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums erfolgt nach dem Verfahren gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (5).

(3)   Die Entscheidung über die Auferlegung von Kapitalaufschlägen erfolgt im Verfahren der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle anderen Mitglieder des Kollegiums über die gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidungen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen andere Tätigkeiten des Kollegiums beeinflussen könnten oder für die Wahrnehmung der Aufgaben der übrigen Mitglieder des Kollegiums unabdingbar sind.

Artikel 9

Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Modelle

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 unverzüglich über nicht wesentliche Erweiterungen oder Änderungen an Modellen, die ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, betreffen.

(2)   Ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde über jegliche nicht wesentliche Erweiterungen oder Änderungen, die ein Institut betreffen, das von dem einschlägigen Mitglied des Kollegiums beaufsichtigt wird.

(3)   Hegt ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich, so setzt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde von diesen Zweifeln in Kenntnis, und die Behörde leitet diese Information an die übrigen einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 weiter.

Hegt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich, so setzt sie alle einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 von diesen Zweifeln in Kenntnis.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 erörtern diese Zweifel im Einzelnen, um zu einem gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Erweiterung oder Änderung zu gelangen.

(4)   Sind die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Auffassung, dass die Erweiterungen oder Änderungen eines internen Modells von dem betreffenden Institut fälschlich als nicht wesentlich eingestuft wurden, setzen sie das betreffende Institut unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 10

Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an der Ausarbeitung des Berichts über die Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU beteiligt sind, einigen sich zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit dem genannten Artikel auf Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

Diese Indikatoren werden auf der Grundlage der Angaben berechnet, die die zuständigen Behörden bei den beaufsichtigten Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erheben.

Die vereinbarten Indikatoren werden in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 dargelegt.

(2)   Jedes Mitglied des Kollegiums gemäß Absatz 1 leitet der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gegebenenfalls die Werte der vereinbarten Indikatoren für die von ihm beaufsichtigten Institute weiter.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde Werte gemäß Absatz 2 und die Werte der vereinbarten Indikatoren für das EU-Mutterunternehmen und auf konsolidierter Ebene an die Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 1 weiter.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglied des Kollegiums gemäß Absatz 1 tauschen die Werte der vereinbarten Indikatoren mindestens einmal jährlich oder — falls von diesen zuständigen Behörden vereinbart — häufiger aus.

Artikel 11

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Wurden die gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU herbeigeführt, übermitteln die Mitglieder des Kollegiums ihre Beiträge zum Zweck der Erstellung des in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(2)   Nach Eingang der Beiträge der Mitglieder des Kollegiums erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um ihre Stellungnahme zu den Bereichen für gemeinsame Arbeiten.

(4)   Zur Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde etwaige geäußerte Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet gegebenenfalls, weshalb diese nicht in das Programm eingeflossen sind.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das fertige aufsichtliche Prüfungsprogramm an alle Mitglieder des Kollegiums.

(6)   Die Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder aufgrund der gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 dieser Richtlinie erforderlich scheint.

(7)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren.

ABSCHNITT 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen

Artikel 12

Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt ihren Vorschlag für die Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen im Einklang mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt alle Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründet auf Aufforderung, weshalb diese nicht in den Rahmen eingeflossen sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die endgültige Version des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen an die Mitglieder des Kollegiums.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums prüfen zumindest einmal jährlich, ob eine Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erforderlich ist.

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren.

Artikel 13

Informationsaustausch während einer Krisensituation

(1)   Erlangt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Kenntnis von einer Krisensituation, die ein Institut oder eine Zweigstelle der Gruppe, das bzw. die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder zugelassen ist, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die EBA und das Mitglied des Kollegiums, das das betroffene oder wahrscheinlich betroffene Institut bzw. die Zweigstelle beaufsichtigt.

(2)   Erlangt ein Mitglied des Kollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die ein Institut oder eine Zweigstelle der Gruppe, das bzw. die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder zugelassen ist, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt das Mitglied des Kollegiums unverzüglich die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass alle anderen Mitglieder des Kollegiums angemessen über die wesentlichen Aspekte der folgenden Punkte informiert sind:

a)

die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation im Einklang mit Artikel 14;

b)

die koordinierte aufsichtliche Reaktion im Einklang mit Artikel 15, einschließlich der ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, und ihre Überwachung im Einklang mit Artikel 16;

c)

die Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, Artikel 28 und Artikel 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), je nach Sachlage, unter Berücksichtigung der erforderlichen Koordinierung dieser Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 30 der genannten Richtlinie bzw. der Feststellung der Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie.

(4)   Ist die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf eine Krisensituation im Sinne von Artikel 15 voraussichtlich wirkungsvoller, wenn die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden oder die Abwicklungsbehörden der Rechtsräume, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, Zentralbanken, zuständige Ministerien und Einlagensicherungssysteme beteiligt werden, prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung dieser Behörden.

(5)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, wird die Situation durch die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig sind, im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gehandhabt.

Artikel 14

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation auf der Grundlage ihrer eigenen Bewertung und der Bewertung der Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2)   Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation deckt die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe ab. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen der Gruppe zuständig sind, sind von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen.

(3)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, bewertet das Mitglied des Kollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die Krisensituation im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

Artikel 15

Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung einer koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation im Hinblick auf die Gruppe und ihre betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen der Gruppe zuständig sind, sind von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen.

(2)   Beschränkt sich eine Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe, arbeitet das Mitglied des Kollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation im Benehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde aus.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums führen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben unverzüglich aus.

(4)   Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen gemäß Artikel 14 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel ausgearbeitet werden.

Artikel 16

Überwachung und Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Überwachung der Umsetzung der in der koordinierten aufsichtlichen Reaktion im Sinne von Artikel 15 dargelegten vereinbarten Maßnahmen.

(2)   Die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, benachrichtigen die konsolidierende Aufsichtsbehörde über den Verlauf der Krisensituation und gegebenenfalls die Umsetzung der für ihre Unternehmen der Gruppe vereinbarten Maßnahmen.

(3)   Aktualisierungen betreffend die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die Mitglieder des Kollegiums, einschließlich der EBA, weitergeleitet und decken die Gruppe und die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe ab.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, prüfen, ob eine Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion erforderlich ist, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die während der Überwachung der Umsetzung der Reaktion ausgetauscht wurden

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen kommen unverzüglich zur Anwendung.

KAPITEL 3

PRAKTISCHE ARBEITSWEISE DER IM EINKLANG MIT ARTIKEL 51 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 2013/36/EU EINGERICHTETEN KOLLEGIEN

ABSCHNITT 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien

Artikel 17

Erstellung und Aktualisierung der Übersicht eines Instituts, Einrichtung eines Kollegiums, Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen und Abschluss und Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

Im Falle von Kollegien, die nach Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet werden, tragen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in angemessenem Umfang Sorge für die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht eines Instituts, die Einrichtung eines Kollegiums, die Erstellung und Aktualisierung der Listen der Kontaktpersonen und den Abschluss und die Anpassung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit den Artikeln 2 bis 5.

Artikel 18

Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sorgen für eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums im Rahmen von Sitzungen oder anderen Tätigkeiten.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen die Mitglieder des Kollegiums und die EBA über die Organisation von Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums und deren Ziele.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats legen die Ziele der Sitzungen des Kollegiums eindeutig fest. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen sicher, dass diese Ziele in die Tagesordnung der Sitzungen einfließen, und ersuchen alle Mitglieder des Kollegiums, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen jegliche Vorschläge für Tagesordnungspunkte und begründen auf Aufforderung, weshalb diese nicht aufgenommen wurden.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die an einer bestimmten Tätigkeit oder Sitzung des Kollegiums beteiligt sind, übermitteln Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen weit im Voraus, um allen Teilnehmern am Kollegium zu ermöglichen, sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen.

ABSCHNITT 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 19

Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums

(1)   Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die Mitglieder des Kollegiums die Informationen an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen an:

a)

die Mitglieder des Kollegiums;

b)

die Beobachter, soweit dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats angebracht scheint und nach Maßgabe der für die Beobachter geltenden Bedingungen für die Teilnahme am Kollegium.

(3)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Information für ein bestimmtes Mitglied des Kollegiums nicht relevant ist, so hat sie zuvor das Mitglied zu konsultieren und ihm die wesentlichen Punkte der Information zu übermitteln, damit das Mitglied ihre tatsächliche Relevanz bewerten kann.

(4)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in den verschiedenen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums einigen sich auf die Kanäle für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 fest.

Artikel 20

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Zur Erstellung eines aufsichtlichen Prüfprogramms des Kollegiums gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die Mitglieder des Kollegiums ihre Beiträge an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Nach Eingang der Beiträge der Mitglieder des Kollegiums erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersuchen sie unter Angabe einer angemessenen Frist um ihre Stellungnahme zu den Bereichen für gemeinsame Arbeiten.

(4)   Zur Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats etwaige geäußerte Standpunkte und Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums und begründen gegebenenfalls, weshalb diese nicht in das Programm eingeflossen sind.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln das fertige aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums an alle Mitglieder des Kollegiums.

(6)   Die Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich scheint.

(7)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aktualisieren das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren.

ABSCHNITT 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Schaffung und Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Zur Schaffung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Vorschlag im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten den Vorschlag an die Mitglieder des Kollegiums weiter und ersuchen sie unter Angabe einer angemessenen Frist um eine Stellungnahme.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen alle Standpunkte und Vorbehalte seitens der Mitglieder des Kollegiums und begründen gegebenenfalls, weshalb diese nicht in den Rahmen eingeflossen sind.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die endgültige Version des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen an die Mitglieder des Kollegiums.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums prüfen zumindest einmal jährlich, ob eine Aktualisierung des Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen erforderlich ist.

(6)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums aktualisieren den Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren.

Artikel 22

Informationsaustausch während einer Krisensituation

(1)   Erlangen die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation, die das Institut beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigen sie unverzüglich die EBA und die Mitglieder des Kollegiums.

(2)   Erlangt ein Mitglied des Kollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die eine Zweigstelle in seinem Zuständigkeitsgebiet beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, benachrichtigt das Mitglied des Kollegiums unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 23

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

Für die Zwecke von Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation an die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen.

Artikel 24

Koordinierung und Überwachung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 erarbeiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine koordinierte aufsichtliche Reaktion auf eine Krisensituation. Die Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums, die betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gebührend berücksichtigt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats koordinieren erforderlichenfalls die Überwachung der Umsetzung von in der aufsichtlichen Reaktion festgelegten Maßnahmen.

(3)   Die Mitglieder des Kollegiums benachrichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über den Verlauf der Krisensituation und die Umsetzung der für die Zweigstellen in ihrem Zuständigkeitsgebiet vereinbarten Maßnahmen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen die Mitglieder des Kollegiums und die EBA über alle Aktualisierungen betreffend die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion.

(5)   Die aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen gemäß Artikel 23 und die aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel ausgearbeitet werden.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).

(6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


ANHANG I

Meldebogen Übersicht

EU-Mutterinstitut/EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft/gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft/Institut

 

Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten (in Mio. EUR)

 

Handelt es sich um ein global systemrelevantes Institut (G-SRI) oder ein anderes systemrelevantes Institut (A-SRI)?

 

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Kapitalanforderungen) gewährt? (J/N)

 

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen) gewährt? (J/N)

 


In einem Mitgliedstaat zugelassene Institute/Unternehmen der Finanzbranche

Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche bedeutend für die Gruppe?

(J/N)

Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche bedeutend für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist?

(J/N)

Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Instituts/Unternehmens der Finanzbranche (in Mio. EUR)

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung für den Mitgliedstaat, soweit zutreffend

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung für die Gruppe, soweit zutreffend

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Ausnahme von der Anwendung der Kapitalanforderungen) gewährt?

(J/N)

Zuständige Behörde/Andere Behörde

Mitgliedstaat

Institut/Unternehmen der Finanzbranche

Code für die Rechtsträgerkennung, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche als A-SRI anerkannt?

Unmittelbares Mutterunternehmen des Instituts/Unternehmens der Finanzbranche

Code für die Rechtsträgerkennung , falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Ist das unmittelbare Mutterunternehmen als A-SRI anerkannt?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abwicklungskollegium:

Mitglieds- und Beobachterländer:

Mitglieds- und Beobachterbehörden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krisenmanagementgruppe (KMG):

Mitgliedsländer:

Mitgliedsbehörden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Bezeichnung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

 

Anschrift der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

 

Kontaktperson (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats:

 

 

Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen) gewährt? (J/N)

Ist die zuständige Behörde ein Mitglied oder ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)?

In einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen

Ist die Zweigstelle bedeutend für die Gruppe?

(J/N)

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung, soweit zutreffend

Ist die Zweigstelle gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EWG bedeutend für den Mitgliedstaat?

(J/N)

Ist die betreffende Behörde ein Mitglied oder ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)?

Zuständige Behörde/Andere Behörde

Mitgliedstaat

Zweigstelle

Institut, dem die Zweigstelle angehört

Code für die Rechtsträgerkennung des Instituts, dem die Zweigstelle angehört, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Ist das Institut, dem die Zweigstelle angehört, als A-SRI anerkannt? (J/N)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


In einem Drittstaat zugelassene Institute und niedergelassene Zweigstellen

Ist das Institut/die Zweigstelle bedeutend für die Gruppe?

(J/N)

Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung, soweit zutreffend

Wurden die für die Aufsichtsbehörde des Drittstaats geltenden Geheimhaltungsvorschriften und beruflichen Geheimhaltungspflichten von allen Kollegiumsmitgliedern als gleichwertig eingestuft?

(J/N)

Ist die Aufsichtsbehörde des Drittstaats ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)?

Aufsichtsbehörde des Drittstaats

Drittstaat

Institut/Zweigstelle

Code für die Rechtsträgerkennung des Instituts, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

Unmittelbare Muttergesellschaft des Instituts

Code für die Rechtsträgerkennung des unmittelbaren Mutterunternehmens, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gibt es eine außereuropäische Kollegiumsstruktur? (J/N) (Falls ja, bitte Bezeichnung des Kollegiums und Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats angeben):

Mitgliedsländer:

Mitgliedsbehörden:

 

 

 

Bezeichnung des Kollegiums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Meldebogen für schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums für die

Gruppe <XY>/das Institut <A>

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