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Document 32015R2258
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/2258 of 4 December 2015 amending Regulation (EC) No 798/2008 as regards imports and transit of single consignments of less than 20 units of poultry other than ratites, hatching eggs and day-old chicks thereof (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2258 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einfuhr und der Durchfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2258 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einfuhr und der Durchfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 321 vom 5.12.2015, p. 23–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R0798 | Zusatz | Anhang I S. 2 | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang I S. 1 | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang III SECTION I Nummer 2 Gedankenstrich 3 TEXT | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang III SECTION I Nummer 3 Gedankenstrich 1 TEXT | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang III SECTION I Nummer 4 Gedankenstrich 1 TEXT | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang III SECTION I Nummer 5 Gedankenstrich 1 TEXT | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang III SECTION I Nummer 6 Text | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang III SECTION I Nummer 7 | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang IX SECTION IV Nummer (c) Text | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang VIII SECTION I Nummer 1 Text | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Anhang VIII SECTION II Nummer 2 Text | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Artikel 14 | 08/12/2015 | |
Modifies | 32008R0798 | Ersetzung | Artikel 5 | 08/12/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32015R2258R(01) | (PL, FI) | |||
Implicitly repealed by | 32020R0692 | 21/04/2021 |
5.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2258 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einfuhr und der Durchfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und spezifiziert pathogenfreien Eiern (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union. Sie sieht vor, dass die Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, die in der Tabelle in ihrem Anhang I Teil 1 aufgelistet sind, in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen. |
(2) |
Artikel 5 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung enthält die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Waren, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 nicht für Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) gelten. |
(3) |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der genannten Verordnung betrifft die Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung seitens der Kommission eines Programms zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern. Der Status der Salmonellenbekämpfung und die entsprechenden Einschränkungen sind in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gilt die genannte Verordnung nicht für die Primärproduktion von Geflügel, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen führt, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. |
(5) |
In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind die besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Waren festgelegt, was die nach der Einfuhr zu erfüllenden Anforderungen gemäß den Anhängen VIII und IX der genannten Verordnung anbelangt. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 gelten diese Bedingungen nicht für Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln). |
(6) |
Um eine einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften bezüglich der Einfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) sicherzustellen, ist es angezeigt, die Artikel 5 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend zu ändern, dass die für solche Sendungen geltenden Bedingungen festgelegt werden. |
(7) |
Artikel 5 sollte dahingehend geändert werden, dass die in den Artikeln 6 und 7 bezüglich der im Labor durchzuführenden Testverfahren und der Meldung von Krankheiten genannten Anforderungen, die für die Einfuhr von Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) gelten, auch bei der Einfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten dieser Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union erfüllt sein müssen, da diese Maßnahmen das Risiko einer Einschleppung von Krankheiten durch solche Waren erheblich verringern. |
(8) |
Des Weiteren sollte Artikel 5 dahingehend geändert werden, dass die Bedingungen hinsichtlich der Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung und die entsprechenden Einschränkungen bei der Einfuhr und Durchfuhr nicht für die Primärproduktion von Geflügel gelten, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen führt, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Vor dem Versand solcher Sendungen sollte jedoch ein Labortest gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt werden. |
(9) |
In Bezug auf den Status der Salmonellenbekämpfung des Drittlandes sollte in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eine Fußnote (6) angefügt werden, die besagt, dass unter den oben genannten Bedingungen die Erfüllung der Salmonellenbekämpfungsprogramme nicht erforderlich ist. |
(10) |
Aufgrund wissenschaftlicher Entwicklungen bei den Labortechniken und neuer rechtlicher Anforderungen sollten die in Anhang III Abschnitt I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genannten Anforderungen an Probenahme- und Prüfmethoden in Bezug auf „für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen“ aktualisiert werden und auf das Beprobungsprotokoll gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (4) verweisen. |
(11) |
Die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Zucht- und Nutzgeflügel (BPP), Eintagsküken (DOC) und Bruteiern (HEP) sehen keine Bescheinigung der besonderen Anforderungen vor, die bei Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) erfüllt sein müssen. Daher sollte eine Musterveterinärbescheinigung „LT20“ festgelegt werden, die die für solche Sendungen geltenden Anforderungen bezüglich Tiergesundheit und Hygiene enthält. |
(12) |
Die Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte dahingehend geändert werden, dass in Spalte 4 angegeben wird, aus welchen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten die Einfuhr einzelner Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) gemäß den Anforderungen in der Musterveterinärbescheinigung „LT20“ gestattet werden darf. |
(13) |
Außerdem sollten veraltete Verweise auf Unionsrechtsakte in den Anhängen III, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aktualisiert werden. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen 1. Waren, die in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden, erfüllen
2. Die folgenden in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln):
|
(2) |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken 1. Zusätzlich zu den Bedingungen in den Kapiteln II und III gelten folgende besonderen Bedingungen für die Einfuhr von
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten besonderen Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln). Allerdings gelten für diese Sendungen die nach der Einfuhr zu erfüllenden Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt II.“ |
(3) |
Die Anhänge I, III, VIII und IX werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(2) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I, III, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang III Abschnitt I wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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(4) |
In Anhang IX Abschnitt IV Buchstabe c wird der Verweis auf die Richtlinie „90/539/EWG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/158/EG“ ersetzt. |
(1) Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.
(2) Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.
(3) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.
(5) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
(6) Die in Teil 2 aufgeführten Einschränkungen in Bezug auf Programme zur Salmonellenbekämpfung gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln), wenn diese zur Primärproduktion von Geflügel vorgesehen sind, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen führt, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, und wenn für die Sendungen eine Bescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung LT20 ausgestellt wurde.“