This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32015R2253
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/2253 of 2 December 2015 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2253 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2253 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 321 vom 5.12.2015, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2253 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Gründe |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware (sog. „Zugluftstopper“ oder „Türbodendichtung“) bestehend aus einem Aluminiumprofil mit Abmessungen von etwa 100 × 3 cm und Kunststoffborsten mit einer Länge von etwa 2 cm, mit einem Querschnitt von mehr als 1 mm, die an dem Profil befestigt sind. An einer Seite ist das Profil mit einer selbstklebenden Folie versehen. Das Profil wird mit selbstklebendem Band an der Unterkante der Tür befestigt. Die Borsten dichten den Spalt zwischen der Tür und dem Boden ab und verhindern so einen Luftzug, das Eindringen von Schmutz usw. (1) Siehe Abbildung. |
3926 90 97 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97. Angesichts der objektiven Merkmale der Ware soll sie den Spalt zwischen der Tür und dem Boden abdichten und so einen Luftzug und das Eindringen von Schmutz usw. verhindern. Sie soll nicht als Bürste für Reinigungszwecke verwendet werden. Eine Einreihung in die Position 9603 ist somit ausgeschlossen. Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: Dem Aluminiumprofil, den Kunststoffborsten und der selbstklebenden Folie. Die Borsten verleihen der Ware ihren wesentlichen Charakter, da sie im Hinblick auf die Verwendung der Ware entscheidend sind. Die Einreihung in Position 7616 als andere Ware aus Aluminium ist somit ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Ware aus Kunststoffen in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.