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Document 32015D1219(01)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

ABl. C 428 vom 19.12.2015, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2017; Aufgehoben durch 32017D0629(01)

19.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 7. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

(2015/C 428/01)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 224,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 (3) (im Folgenden „Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung“),

gestützt auf Artikel 25 Absatz 11 der Geschäftsordnung des Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 209 Absatz 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung wird in Artikel II.7 von Anlage 2A und in Artikel II.7 von Anlage 2B des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 (4) (im Folgenden „Beschluss“) näher bestimmt.

(2)

In den letzten Jahren hat das Europäische Parlament gemäß Artikel 104 der Haushaltsordnung und Artikel 137 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung zur Auflage gemacht, dass Parteien und Stiftungen bei jeder Vergabe eines Auftrags mit einem Auftragswert von mehr als 15 000 EUR mindestens drei Angebote einholen.

(3)

Gemäß Artikel 209 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung erfordert die Umsetzung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60 000 EUR. Der zuständige Anweisungsbefugte kann dem Empfänger zur Auflage machen, zusätzlich zu Artikel 209 Absatz 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung besondere Vorschriften zu beachten. Diese besonderen Vorschriften basieren auf der Haushaltsordnung und bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftragswert, dem Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko. Diese besonderen Vorschriften sind zusätzlich in die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss aufzunehmen.

(4)

Artikel 209 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung ist demnach die einschlägige Rechtsgrundlage für die Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Finanzhilfe mit einem Wert von mehr als 60 000 EUR, und es ist daher angemessen, diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für Finanzhilfen an politische Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene oberhalb dieses Betrags zu verwenden.

(5)

In den Prüfungsfeststellungen des Europäischen Rechnungshofes für das Haushaltsjahr 2014 (5) findet sich eine Anmerkung dazu, dass der Anforderung, bei einem Auftragswert von mehr als 15 000 EUR mindestens drei Angebote einzuholen, nicht nachgekommen wurde. Hatten die Parteien und Stiftungen Gelegenheit, etwas dazu anzumerken, wiesen sie darauf hin, dass nicht klar sei, ob diese Anforderung nur für neue Aufträge gelte und ob sie auf Rechnungsebene oder auf Ebene der Anbieter angewandt werde. Außerdem führten sie an, dass die jährliche Ausschreibung von Aufträgen für einige Dienstleistungen, wie z. B. Reinigungs- und Wartungsdiensten, einen unnötigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde.

(6)

In Anbetracht von Artikel 209 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung, dieser Prüfungsfeststellungen und dieser Anmerkungen sollte eine Klarstellung der allgemeinen Vorschrift über Ausschreibungen erfolgen und erstens berücksichtigt werden, dass die europäischen politischen Parteien und Stiftungen nur über eine begrenzte personelle Ausstattung und Verwaltungskapazität verfügen, und zweitens, dass es sich bei ihnen um Organisationen mit bestimmten politischen und ideologischen Orientierungen handelt, die sich auf die Wahl der Anbieter auswirken. Dieser Eigenheit wird bereits in Artikel II.2 Absatz 1 von Anlage 2A des Beschlusses wie folgt Rechnung getragen: „Politische Affinität stellt bei Vereinbarungen zwischen der politischen Partei und Organisationen, die dieselben politischen Werte teilen, grundsätzlich keinen Grund für einen Interessenkonflikt dar.“

(7)

Insbesondere sollten für jeden Ausführungsvertrag mit einem Wert von mehr als 60 000 EUR pro Jahr, pro Lieferant, pro jeweiliger Dienstleistung oder jeweiligem Produkt mindestens drei Angebote eingeholt werden. Die Laufzeit der Aufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die Beurteilung der Angebote sollte dokumentiert und die Auswahl des endgültigen Lieferanten sollte hinreichend begründet werden. Bei besonderen Marktlagen sollte in hinreichend begründeten Fällen ein Auftrag im Verhandlungsverfahren mit nur einem Angebot vergeben werden können. In derlei Fällen sollte die Beweislast bei der Partei oder Stiftung liegen, die Finanzhilfeempfänger ist,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss wird wie folgt geändert;

1.

Artikel II.7 in Anlage 2A erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL II.7 — VERGABE VON AUFTRÄGEN

Vergibt der Empfänger für die Durchführung des Arbeitsprogramms Aufträge und sind die Ausgaben für die in Auftrag gegebenen Waren oder Dienstleistungen im Betriebskostenbudget unter den zuschussfähigen Ausgaben aufgeführt, sucht der Empfänger kostengünstige Angebote und erteilt dem Bieter mit dem wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebot, d. h. mit dem Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, den Zuschlag. Der Empfänger beachtet die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung von Bietern und vermeidet Interessenkonflikte. Für Aufträge mit einem Wert von mehr als 60 000 EUR pro Lieferant, pro Jahr und pro Ware oder Dienstleistung holt der Empfänger mindestens drei Angebote ein, die im Anschluss an eine schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe eingehen, in der die Bedingungen für die Vergabe des Auftrags beschrieben sind. Der Empfänger hält die Bewertung der Angebote schriftlich fest und begründet seine Wahl des endgültigen Lieferanten schriftlich. Gehen auf die schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe weniger als drei Angebote ein, ist der Empfänger verpflichtet, nachzuweisen, dass es unmöglich war, mehr Angebote für den entsprechenden Auftrag einzuholen.

Die Laufzeit der betreffenden Aufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Der Empfänger ist allein für die Durchführung des Arbeitsprogramms und die Einhaltung der Bestimmungen des Beschlusses verantwortlich. Der Empfänger verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Auftragnehmer, welcher den Zuschlag erhalten hat, auf alle Rechte im Zusammenhang mit diesem Beschluss gegenüber dem Europäischen Parlament verzichtet.“

2.

Artikel II.7 in Anlage 2B erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL II.7 — VERGABE VON AUFTRÄGEN

Vergibt der Empfänger für die Durchführung des Arbeitsprogramms Aufträge und sind die Ausgaben für die in Auftrag gegebenen Waren oder Dienstleistungen im Betriebskostenbudget unter den zuschussfähigen Ausgaben aufgeführt, sucht der Empfänger kostengünstige Angebote und erteilt dem Bieter mit dem wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebot, d. h. mit dem Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, den Zuschlag. Der Empfänger beachtet die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung von Bietern und vermeidet Interessenkonflikte. Für Aufträge mit einem Wert von mehr als 60 000 EUR pro Lieferant, pro Jahr und pro Ware oder Dienstleistung holt der Empfänger mindestens drei Angebote ein, die im Anschluss an eine schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe eingehen, in der die Bedingungen für die Vergabe des Auftrags beschrieben sind. Der Empfänger hält die Bewertung der Angebote schriftlich fest und begründet seine Wahl des endgültigen Lieferanten schriftlich. Gehen auf die schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe weniger als drei Angebote ein, ist der Empfänger verpflichtet, nachzuweisen, dass es unmöglich war, mehr Angebote für den entsprechenden Auftrag einzuholen.

Die Laufzeit der betreffenden Aufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Der Empfänger ist allein für die Durchführung des Arbeitsprogramms und die Einhaltung der Bestimmungen des Beschlusses verantwortlich. Der Empfänger verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Auftragnehmer, welcher den Zuschlag erhalten hat, auf alle Rechte im Zusammenhang mit diesem Beschluss gegenüber dem Europäischen Parlament verzichtet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(4)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung in der durch die Beschlüsse des Präsidiums vom 1. Februar 2006, 18. Februar 2008, 2. Februar 2011 und 13. Januar 2014 geänderten Fassung (ABl. C 63 vom 4.3.2014, S. 1).

(5)  Jahresbericht des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zusammen mit den Antworten der Organe (ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 1).


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