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Document 32015D0569

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/569 der Kommission vom 7. April 2015 über die Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU hinsichtlich der Gleichwertigkeit amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände in den Mitgliedstaaten und in Neuseeland sowie hinsichtlich der Angaben zur Spermamenge in der Musterveterinärbescheinigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2187) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 93 vom 9.4.2015, p. 72–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/569/oj

    9.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 93/72


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/569 DER KOMMISSION

    vom 7. April 2015

    über die Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU hinsichtlich der Gleichwertigkeit amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände in den Mitgliedstaaten und in Neuseeland sowie hinsichtlich der Angaben zur Spermamenge in der Musterveterinärbescheinigung

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2187)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission (2) ist eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma (im Folgenden „Sperma“) zulassen. Neuseeland wird in dieser Liste geführt. Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Durchführungsbeschlusses enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das aus der Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde.

    (2)

    Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (3) wurden Vorschriften für den Handel mit Rindern innerhalb der Union festgelegt und Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Krankheiten — darunter der Tuberkulose — vorgesehen, die für diese Tiere relevant sind. Neuseeland hat beantragt, dass sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose als den Programmen zur Überwachung und Tilgung der Rindertuberkulose gleichwertig anerkannt wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt werden. Aus den von Neuseeland übermittelten Informationen über sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose geht hervor, dass der Rindertuberkulosestatus eines entsprechend der neuseeländischen Seuchenbekämpfungsstrategie bezüglich der Rindertuberkulose als „C2“ eingestuften Rinderbestands dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands gleichwertig ist, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ eingestuft wird.

    (3)

    Daher sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU festgelegte Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen, und die in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegte Musterveterinärbescheinigung dahingehend geändert werden, dass sie die besonderen Bedingungen widerspiegeln, unter denen die Union die Gleichwertigkeit der Einstufung von Rinderbeständen als „C2“ im Rahmen des von Neuseeland durchgeführten Programms zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den Bedingungen des Anhangs A Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG anerkennt, die für die Einstufung eines Rinderbestands als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ in einem Mitgliedstaat gelten.

    (4)

    Um den Verwaltungsaufwand für den Stationstierarzt/die Stationstierärztin und den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin weiter zu verringern, sollte die Angabe zur Menge der insgesamt in der Sendung enthaltenen Besamungsdosen in Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU entfallen, da diese Angabe bereits in Feld I.20 der Bescheinigung enthalten ist.

    (5)

    Des Weiteren muss in die Tabelle unter Nummer I.28 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU eine Spalte für Angaben zur Menge der Besamungsdosen mit Sperma aufgenommen werden, das einem genau identifizierten Spenderbullen, der besondere Bedingungen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie erfüllt, an einem bestimmten Datum entnommen wurde.

    (6)

    Daher sollten die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU entsprechend geändert werden.

    (7)

    Damit Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Rindersperma in die Union vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015 dürfen Sendungen mit Rindersperma, denen die einschlägige Veterinärbescheinigung beiliegt, die spätestens am 1. Juni 2015 gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU in der Fassung vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ausgestellt wurde, weiterhin in die Union eingeführt werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. April 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).

    (3)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).


    ANHANG

    Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden wie folgt geändert:

    (1)

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

    ISO-Code

    Name des Drittlandes

    Bemerkungen

    Abgrenzung

    (gegebenenfalls)

    Zusätzliche Garantien

    AU

    Australien

     

    Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

    CA

    Kanada (1)

    In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als CA-1 bezeichnetes Gebiet.

     

    CH

    Schweiz (2)

     

     

    CL

    Chile

     

     

    GL

    Grönland

     

     

    IS

    Island

     

     

    NZ

    Neuseeland (3)

     

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

     

    US

    Vereinigte Staaten

     

    Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

    (2)

    In Anhang II Teil 1 erhält Abschnitt A folgende Fassung:

    „ABSCHNITT A

    Muster 1 — Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und aus einer Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde

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    (1)  Die Musterbescheinigung für Einfuhren aus Kanada findet sich in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (nur für in Kanada entnommenes Sperma) und entspricht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates genehmigt wurde.

    (2)  Die Musterbescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz finden sich im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.

    (3)  Für die Zwecke der Einfuhr von Rindersperma in die Union gilt, dass der Rindertuberkulosestatus eines entsprechend der neuseeländischen Seuchenbekämpfungsstrategie bezüglich der Rindertuberkulose als ‚C2‘ eingestuften Rinderbestands dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands gleichwertig ist, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang A Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 64/432/EWG als ‚amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand‘ eingestuft ist.“


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