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Document 32014R1223

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vereinfachten Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 330 vom 15.11.2014, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1223/oj

    15.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 330/37


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1223/2014 DER KOMMISSION

    vom 14. November 2014

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vereinfachten Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 544 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) ist eine Vereinfachung der Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung vorgesehen. Bei Anwendung dieser Vereinfachung gelten bestimmte Einfuhrwaren als wiederausgeführt oder ausgeführt, obwohl sie tatsächlich ohne anschließende Zollanmeldung und Zahlung von Einfuhrzöllen in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.

    (2)

    Artikel 544 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 betrifft die Lieferung ziviler Luftfahrzeuge. Die vereinfachte Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung bei zivilen Luftfahrzeugen erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie auf internationaler Ebene und trägt zur Schaffung von Mehrwert in der Union bei.

    (3)

    Der Anwendungsbereich des Artikels 544 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte auf militärische Luftfahrzeuge ausgedehnt werden, damit bei diesen ebenso wie bei zivilen Luftfahrzeugen das vereinfachte Verfahren zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung angewendet werden kann.

    (4)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 544 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:

    „c)

    die Lieferung von Luftfahrzeugen; die Überwachungszollstelle lässt jedoch die Beendigung der aktiven Veredelung zu, sobald die Einfuhrwaren zum ersten Mal der Herstellung, Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugeführt werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens;“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. November 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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