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Document 32014D0318

    2014/318/EU: Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe im Namen der Europäischen Union

    ABl. L 165 vom 4.6.2014, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/318/oj

    Related international agreement

    4.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/6


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 17. Februar 2014

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe im Namen der Europäischen Union

    (2014/318/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union und die Russische Föderation sollten ihre Kooperation verstärken, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu verhindern und so die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einzudämmen.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss 2013/263/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Abkommen“) am 4. Juni 2013 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

    (3)

    Das Abkommen sollte die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, insbesondere einen hohen Schutz bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien gewährleisten.

    (4)

    Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifikation (2) im Namen der Europäischen vor.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. TSAFTARIS


    (1)  Beschluss 2013/263/EU des Rates vom 13. Mai 2013 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (ABl. L 154 vom 6.6.2013, S. 5).

    (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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