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Document 32013D0791

    2013/791/Euratom: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

    ABl. L 349 vom 21.12.2013, p. 100–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/791/oj

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/100


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 13. Dezember 2013

    zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

    (2013/791/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates (1) wurde das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) errichtet, damit dieses den Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts leistet sowie ein Maßnahmenprogramm in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen vorbereitet und koordiniert.

    (2)

    Die Entscheidung 2007/198/Euratom enthält den für das gemeinsame Unternehmen als erforderlich erachteten Finanzrahmen und ferner den vorläufigen Gesamtbeitrag von Euratom zu diesem Betrag, der durch die im Einklang mit Artikel 7 des Euratom-Vertrags verabschiedeten Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme geleistet werden sollte.

    (3)

    Die in der Bauphase des ITER (2007-2020) für das gemeinsame Unternehmen als erforderlich erachteten Mittel beliefen sich im März 2010 auf 7 200 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2008). Im Juli 2010 setzte der Rat als Höchstbeitrag die Summe von 6 600 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2008) fest.

    (4)

    Das Europäische Parlament und der Rat legten im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 im Zusammenhang mit den Euratom-Verpflichtungen für den ITER den Höchstbetrag von 2 707 000 000 EUR (in Preisen des Jahres 2011) fest.

    (5)

    Die Entscheidung 2007/198/Euratom ist zu ändern, damit die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2014-2020 aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden können und nicht über Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme finanziert werden müssen.

    (6)

    Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, haben zur Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens beizutragen. Ihr Beitrag sollte in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt werden.

    (7)

    Mit dem 2012 von den nationalen Fusionsforschungsstätten entwickelten Fahrplan für die Kernfusion wird letztendlich das Ziel verfolgt, die Auslegung und den Bau des ITER zu unterstützen und um die Jahrhundertmitte den Nachweis für die Gewinnung von Strom durch Kernfusion zu erbringen. Deshalb sollte das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin eng mit den europäischen Einrichtungen, die diesen Fahrplan umsetzen, zusammenarbeiten.

    (8)

    Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union aktualisiert werden.

    (9)

    Das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Umsetzung der Entscheidung 2007/198/Euratom auf der Grundlage der vom gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen unterrichtet werden.

    (10)

    Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen oder durch einen anderen Beschluss des Rates.“

    b)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der Beitrag von Drittländern, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, wird in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2014-2020 beträgt 2 915 015 000 EUR (in jeweiligen Preisen).“

    d)

    Absatz 4 wird gestrichen.

    2.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 5a

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu gewährleisten.

    (2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Euratom-Mittel aus dieser Entscheidung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie durch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

    (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (3) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, oder einem Beschluss oder einem im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    Unbeschadet des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Entscheidung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

    Artikel 5b

    Halbzeitüberprüfung

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Umsetzung dieser Entscheidung auf der Grundlage der vom gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. In dem Bericht sind die Ergebnisse der Verwendung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Euratom-Beitrags für Mittelbindungen und Ausgaben darzulegen.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)."

    (3)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. MAZURONIS


    (1)  Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).


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