This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013D0328
2013/328/EU: Commission Implementing Decision of 25 June 2013 establishing a specific control and inspection programme for fisheries exploiting cod, plaice and sole in the Kattegat, the North Sea, the Skagerrak, the eastern Channel, the waters west of Scotland and the Irish Sea
2013/328/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See
2013/328/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See
ABl. L 175 vom 27.6.2013, p. 61–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018; Aufgehoben durch 32018D1986
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32013D0328R(01) | (FR) | |||
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 1 | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 2 | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Anhang II | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1a | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 1 | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 1 | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Anhang IV | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Aufhebung | Anhang I | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 2 Nummer (c) | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 2 | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Titel | 01/01/2017 | |
Modified by | 32017D0010 | Ersetzung | Artikel 5 | 01/01/2017 | |
Repealed by | 32018D1986 | 01/01/2019 |
27.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/61 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2013
über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See
(2013/328/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für alle Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in EU-Gewässern oder durch Fischereifahrzeuge der EU oder, unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgeübt werden, und legt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden. |
(2) |
Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (2) legt die Bedingungen für eine nachhaltige Befischung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See fest. Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (3) legt die Bedingungen für die nachhaltige Befischung von Scholle und Seezunge fest. |
(3) |
Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 räumt der Kommission die Möglichkeit ein, im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen, für welche Fischereien ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm durchgeführt wird. In einem solchen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm müssen die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Inspektionstätigkeit enthalten sein, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft. |
(4) |
Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht vor, dass das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten enthält, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festzulegen sind. Zu diesem Zweck ist es angebracht, einheitliche Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festzulegen, um zeitgerechte Risikoanalysen und umfassende Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen. Die einheitlichen Kriterien sollen eine harmonisierte Grundlage für die Inspektionen und Überprüfungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten und für alle Betreiber die gleichen Voraussetzungen schaffen. |
(5) |
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2018 aufgestellt und von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich umgesetzt werden. |
(6) |
Artikel 98 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (4) sehen vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen, bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen verfolgen und auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie die nötigen Inspektionen auf objektive Weise durchführen, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden. |
(7) |
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (5) eingerichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EFCA“) koordiniert die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durch einen gemeinsamen Einsatzplan, der die im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten und Eckpunkte für Inspektionen berücksichtigt und die Kontroll- und Inspektionsmittel darlegt, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten. Deshalb bedarf es einer Klärung des Zusammenspiels zwischen den im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten und den durch den gemeinsamen Einsatzplan bestimmten Verfahren. |
(8) |
Zur Harmonisierung der Kontroll- und Inspektionsverfahren für den Fang von Kabeljau, Scholle und Seezunge und zur erfolgreichen Umsetzung der Mehrjahrespläne für diese Bestände und ihre Bewirtschaftung sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten aufgestellt werden, die auch den gegenseitigen Zugang zu den relevanten Daten einschließen. Zu diesem Zweck sollte die Kontroll- und Inspektionsintensität durch Zieleckwerte festgelegt werden. |
(9) |
Gemeinsame Inspektionen und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls im Einklang mit den von der EFCA aufgestellten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt werden, um für einheitlichere Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsmethoden zu sorgen und zu einer stärkeren Koordinierung der Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten beizutragen. |
(10) |
Die durch die Anwendung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten in Form von jährlichen Evaluierungsberichten bewertet werden, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat an die Kommission und die EFCA zu übermitteln sind. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau in den geografischen Gebieten des Kattegat, der Nordsee, des Skagerrak, des östlichen Ärmelkanals, der Gewässer westlich von Schottland und der Irischen See sowie auf Scholle und Seezunge im geografischen Gebiet der Nordsee eingerichtet. Die geografischen Gebiete werden nachstehend als „die betroffenen Gebiete“ bezeichnet.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt insbesondere für nachstehende Tätigkeiten:
a) |
Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in den betroffenen Gebieten; |
b) |
mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Wiegen, Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung von Fischereierzeugnissen. |
(2) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2018.
(3) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich (nachstehend „die betroffenen Mitgliedstaaten“) umgesetzt.
KAPITEL II
ZIELE, PRIORITÄTEN, VERFAHREN UND ECKWERTE
Artikel 3
Ziele
(1) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm stellt die einheitliche und wirksame Umsetzung von Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in Artikel 1 genannten Bestände sicher.
(2) Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zielen insbesondere auf die Einhaltung nachstehender Bestimmungen ab:
a) |
die Verwaltung der Fangmöglichkeiten und alle damit verbundenen besonderen Bedingungen, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung und der Fischereiaufwandsregelung in den betroffenen Gebieten; |
b) |
die Berichtspflichten für Fischereitätigkeiten, insbesondere die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten; |
c) |
die Bestimmungen zum Verbot der Fangaufwertung und zur Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, für die eine Quote gilt. |
Artikel 4
Prioritäten
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 die Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge sowie von mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten durch andere Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage einer Risikomanagementstrategie durch.
(2) Bei allen in Artikel 1 genannten Beständen unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der nach Absatz 3 festgelegten Priorität.
(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat legt die Priorität auf der Grundlage der Ergebnisse der nach den in Artikel 5 beschriebenen Verfahren durchgeführten Risikobewertung fest.
Artikel 5
Verfahren zur Risikobewertung
(1) Dieser Artikel gilt für die betroffenen Mitgliedstaaten und ausschließlich für die Anwendung von Absatz 4 auch für alle anderen Mitgliedstaaten.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen für die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallenden Bestände und Gebiete eine Risikobewertung anhand der Tabelle in Anhang I vor.
(3) Bei der Risikobewertung durch die einzelnen Mitgliedstaaten sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren und zweckdienlichen Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die mögliche(n) Folge(n) abzuschätzen. Jeder Mitgliedstaat bewertet durch Kombination dieser Elemente für jede in Artikel 4 Absatz 2 genannte Inspektionskategorie den Risikograd („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ oder „sehr hoch“).
(4) Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 3 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und vorstehendem Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung vorlegen, der zufolge eine andere Einstufung vorzunehmen ist, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd „sehr hoch“.
Artikel 6
Risikomanagementstrategie
(1) Auf der Grundlage der Risikobewertung erarbeitet jeder betroffene Mitgliedstaat eine Risikomanagementstrategie, durch die die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt werden soll. Eine solche Strategie umfasst die Festlegung, Beschreibung und Zuweisung kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten.
(2) Die in Absatz 1 angeführte Risikomanagementstrategie wird auf regionaler Ebene durch einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 koordiniert.
Artikel 7
Zusammenhang mit den Verfahren für gemeinsame Einsatzpläne
(1) Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der vermutlichen Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.
(2) Sofern zutreffend, wird die in Absatz 1 genannte Liste der Risikograde und Inspektionsobjekte unter Nutzung der Informationen aus gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen aktualisiert. Die EFCA wird nach Abschluss jeder Aktualisierung umgehend informiert.
(3) Die EFCA verwendet die Informationen, die sie von den betroffenen Mitgliedstaaten erhält, um die Risikomanagementstrategie auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu koordinieren.
Artikel 8
Zieleckwerte
(1) Unbeschadet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (6) festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte auf EU-Ebene für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte mit „hohem“ und „sehr hohem“ Risikograd in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Zieleckwerte für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ und „mittlerem“ Risikograd werden von den betroffenen Mitgliedstaaten durch die nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die in Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten nationalen Maßnahmen festgesetzt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten auch andere Zieleckwerte festlegen, die in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften angegeben werden, sofern
a) |
die Festsetzung von Zieleckwerten in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften durch eine detaillierte Analyse der Fischereitätigkeiten oder der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie von durchsetzungsbezogenen Fragen begründet ist; |
b) |
die Zieleckwerte in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften der Kommission mitgeteilt werden und diese nicht innerhalb von 90 Tagen widerspricht, sie nicht diskriminierend sind und die durch das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten und risikobasierten Verfahren nicht beeinträchtigen. |
(4) Alle Zieleckwerte werden jährlich auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 angeführten Evaluierungsberichte bewertet und, falls erforderlich, im Rahmen der Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 entsprechend überarbeitet.
(5) Falls erforderlich werden Zieleckwerte gemäß diesem Artikel durch einen gemeinsamen Einsatzplan in Kraft gesetzt.
KAPITEL III
UMSETZUNG
Artikel 9
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.
(2) Alle anderen Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen.
(3) Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.
Artikel 10
Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten
(1) Zur Steigerung der Effizienz ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in ihrem Hoheitsgebiet durch. Solche Tätigkeiten erfolgen im Rahmen von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.
(2) Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten
a) |
sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten eingeladen werden; |
b) |
legt jeder betroffene Mitgliedstaat gemeinsame Verfahren für den Einsatz seiner Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge fest; |
c) |
bezeichnet jeder betroffene Mitgliedstaat gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechende Kontaktstellen. |
(3) Beamte und Inspektoren der EU können an gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen teilnehmen.
Artikel 11
Datenaustausch
(1) Zur Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms stellt jeder betroffene Mitgliedstaat den direkten elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA sicher.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten beziehen sich auf Fischereitätigkeiten und mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten in dem/n vom spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm erfassten Gebiet(en).
Artikel 12
Information
(1) Bis zur vollständigen Umsetzung von Titel XII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder betroffene Mitgliedstaat unter Einhaltung des in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Formats der Kommission und der EFCA bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs nachstehende Angaben zum vorangegangenen Jahr auf elektronischem Weg mit:
a) |
Bezeichnung, Datum und Art jeder in dem betreffenden Jahr durchgeführten Kontrolle und/oder Inspektion; |
b) |
Bezeichnung jedes einer Kontrolle und/oder Inspektion unterzogenen Fischereifahrzeugs (Nummer im EU-Flottenregister), Fahrzeugs und/oder Wirtschaftsbeteiligten (Name des Unternehmens); |
c) |
gegebenenfalls die Art des inspizierten Fanggeräts und |
d) |
wenn ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden:
|
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben werden für jede Kontrolle und/oder Inspektion übermittelt und werden weiterhin in jedem Bericht aufgelistet und aktualisiert, bis die Maßnahme gemäß den Gesetzen des betroffenen Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine Erklärung beizufügen.
Artikel 13
Evaluierung
(1) Jeder betroffene Mitgliedstaat übersendet der Kommission und der EFCA bis zum 31. März des Folgejahres einen Evaluierungsbericht über die Wirksamkeit der in dem betreffenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durchgeführten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen.
(2) Der Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 muss mindestens die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können in ihren Evaluierungsbericht auch andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen aufnehmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern.
(3) Bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 bezieht die EFCA die Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 ein.
(4) Die Kommission beruft einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Tauglichkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms und dessen allgemeine Auswirkung auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage der Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 zu bewerten. Die in Anhang II festgesetzten Zieleckwerte können entsprechend angepasst werden.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.
(3) ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.
(4) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.
(5) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(6) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
ANHANG I
VERFAHREN ZUR RISIKOBEWERTUNG
Bei verschiedenen in Artikel 1 genannten Beständen und Gebieten unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der festgelegten Priorität. Die Priorität wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung, die jeder betroffene Mitgliedstaat oder jeder andere Mitgliedstaat ausschließlich für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 vorgenommen hat, auf der Grundlage des nachstehenden Verfahrens festgelegt:
Beschreibung des Risikos (je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten) |
Indikator (je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten) |
Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette (wann und wo tritt das Risiko auf) |
Zu berücksichtigende Faktoren (je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten) |
Häufigkeit in der Fischerei (1) |
Mögliche Folge(n) (1) |
Risiko-grad (1) |
Anmerkung: Die von den Mitglied-staaten festgestellten Risiken sollten mit den Zielen gemäß Artikel 3 im Einklang stehen. |
|
|
Fangmengen/Anlandungen je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät Verwendung von Standardkisten Höhe und Schwankungen des Marktpreises für die angelandeten Fischereierzeugnisse (Erstverkauf) Anzahl der bei dem jeweiligen Fischereifahrzeug und/oder anderen Wirtschaftsbeteiligten zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der festgestellten Verstöße Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Gebiet und Metier Alle weiteren zweckdienlichen Informationen oder Erkenntnisse. |
Hoch/mittel/Einzelfälle/oder unerheblich |
Schwerwiegend/erheblich/akzeptabel/oder unerheblich |
Sehr niedrig/niedrig/mittel/hoch/oder sehr hoch |
Anmerkung: Von den Mitgliedstaaten zu bewerten. Bei der Risikobewertung sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die möglichen Folgen abzuschätzen.
ANHANG II
ZIELECKWERTE
1. Inspektionen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung)
Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die Kabeljau, Scholle und Seezunge in den betroffenen Gebieten befischen, nachstehende Zieleckwerte (1), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
Jährliche Eckwerte (2) |
Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2 |
|
hoch |
sehr hoch |
|
Fischerei |
Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen |
2. Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)
Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die Kabeljau, Scholle und Seezunge in den betroffenen Gebieten befischen, nachstehende Zieleckwerte (3), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
Jährliche Eckwerte (4) |
Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte (Erstkäufer) |
|
hoch |
sehr hoch |
|
Fischerei |
Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.
(1) Bei Schiffen, die pro Fangreise weniger als 24 Stunden auf See sind, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.
(2) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr in dem Gebiet durchgeführten Fangreisen.
(3) Bei Schiffen, die pro Anlandung weniger als 10 t anlanden, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.
(4) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.
ANHANG III
REGELMÄSSIGE MELDUNGEN ZUM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM
Format der gemäß Artikel 12 für jede in den Bericht aufzunehmende Inspektion vorzulegenden Meldung:
Bezeichnung des Datenelements |
Code |
Beschreibung und Inhalt |
Bezeichnung der Inspektion |
II |
ISO-Alpha2-Ländercode + 9 Ziffern, z. B. DK201200000 |
Datum der Inspektion |
DA |
JJJJ-MM-TT |
Art der Inspektion oder Kontrolle |
IT |
Auf See, an Land, Transportkontrolle, Dokumentenkontrolle (bitte angeben) |
Bezeichnung jedes Fischereifahrzeugs, Fahrzeugs oder Wirtschaftsbeteiligten |
ID |
Nummer des Fischereifahrzeugs im EU-Flottenregister, Bezeichnung des Fahrzeugs und/oder Name des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten. |
Art des Fanggeräts |
GE |
Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“) |
Schwerer Verstoß |
SI |
J = ja, N = nein |
Art des festgestellten schweren Verstoßes |
TS |
Angabe der Art des festgestellten schweren Verstoßes unter Angabe der Nummer (linke Spalte) in Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011. Zusätzlich sind schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Kontrollverordnung entsprechend mit „13“, „14“ und „15“ zu kennzeichnen. |
Sachstand hinsichtlich der Verfolgung |
FU |
Angabe des Sachstands: ANHÄNGIG, ANFECHTUNG oder ABGESCHLOSSEN |
Geldstrafe |
SF |
Geldstrafe in Euro, z. B. 500 EUR |
Beschlagnahme |
SC |
FÄNGE/FANGGERÄT zur physischen Beschlagnahme. Beschlagnahmter Betrag bei Angabe des Werts der Fänge/des Fanggeräts in Euro, z. B. 10 000 EUR |
Sonstiges |
SO |
Bei Entzug der Lizenz (LI) oder der Erlaubnis (AU) Angabe „LI“ bzw. „AU“ + Anzahl der Tage, z. B. AU30 |
Punkte |
SP |
Zugewiesene Punkte, z. B. 12 |
Bemerkungen |
RM |
Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine frei formulierte Erklärung beizufügen. |
ANHANG IV
INHALT VON EVALUIERUNGSBERICHTEN
Evaluierungsberichte müssen mindestens nachstehende Angaben enthalten:
I. Allgemeine Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)
— |
Beschreibung der von dem betroffenen Mitgliedstaat ermittelten Risiken und detaillierte Angaben zum Inhalt seiner Risikomanagementstrategie, einschließlich einer Beschreibung des Überprüfungs- und Revisionsprozesses; |
— |
Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der zugewiesenen Inspektionsmittel/der Anzahl der für die Ausführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms bereitgestellten Mittel, einschließlich Einsatzdauer und Einsatzgebiete; |
— |
Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der durchgeführten Kontrollen und Inspektionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben)/der Anzahl der festgestellten schweren Verstöße und, soweit möglich, Analyse der Gründe für solche Verstöße; |
— |
für schwere Verstöße verhängte Sanktionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben); |
— |
Analyse anderer Maßnahmen (außer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen, z. B. Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen), die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern (BEISPIEL: Anzahl der umgesetzten Verbesserungen bei selektiven Fanggeräten, Anzahl der Kabeljau-/Jungfischstichproben usw.). |
II. Detaillierte Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)
1. |
Analyse von Inspektionsmaßnahmen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung), insbesondere:
|
2. |
Analyse von Inspektionsmaßnahmen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen, beim Erstverkauf oder bei der Umladung), insbesondere:
|
3. |
Analyse der Zieleckwerte in Form von Einhaltung der Vorschriften (sofern zutreffend), insbesondere:
|
4. |
Analyse anderer Inspektions- und Kontrolltätigkeiten: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren usw. sowie andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern. |
III. Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Effizienz der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)