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Document 32012R1197

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 342 vom 14.12.2012, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1197/oj

14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram läuft im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis 30. November 2015 aus. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe gestellt. Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) für diese Wirkstoffe gelten, ist es erforderlich, hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens gemäß der genannten Verordnung einzuräumen. Die Genehmigung dieser Wirkstoffe würde daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung auslaufen. Es ist somit erforderlich, den Genehmigungszeitraum auszuweiten.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht binnen 30 Monaten vor dem Ablauf der im Anhang dieser Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den frühestmöglichen Tag danach festsetzen.

(5)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf den späteren der folgenden Termine festsetzen: entweder auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den Tag der Annahme der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26.


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 73 (Thiram) wird das Datum „31. Juli 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

2.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 74 (Ziram) wird das Datum „31. Juli 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

3.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 82 (Quinoxyfen) wird das Datum „31. August 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

4.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 89 (Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342) wird das Datum „30. September 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

5.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 90 (Mepanipyrim) wird das Datum „30. September 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

6.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 91 (Acetamiprid) wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

7.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 92 (Thiacloprid) wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

8.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 78 (Chlorpropham) wird das Datum „31. Januar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

9.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 83 (Alpha-Cypermethrin) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

10.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 84 (Benalaxyl) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

11.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 85 (Bromoxynil) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

12.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 86 (Desmedipham) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

13.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 88 (Phenmedipham) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

14.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 93 (Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

15.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 94 (Imazosulfuron) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

16.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 95 (Laminarin) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

17.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 96 (Methoxyfenozid) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

18.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 97 (S-Metolachlor) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

19.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 98 (Gliocladium catenulatum Stamm: J1446) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

20.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 99 (Etoxazol) wird das Datum „31. Mai 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

21.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 100 (Tepraloxydim) wird das Datum „31. Mai 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

22.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 109 (Bifenazat) wird das Datum „30. November 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

23.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 110 (Milbemectin) wird das Datum „30. November 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.


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