EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0446

Verordnung (EU) Nr. 446/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia

ABl. L 122 vom 11.5.2011, p. 47–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 12/05/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/446/oj

11.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/47


VERORDNUNG (EU) Nr. 446/2011 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2011

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 13. August 2010 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische („untersuchte Ware“) mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („betroffene Länder“) in die Union an.

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde am 30. Juni 2010 auf Antrag zweier Unionshersteller, Cognis GmbH und Sasol Olefins & Surfactants GmbH („Antragsteller“), eingeleitet. Beide Unternehmen sind nach deutschem Recht gegründet und verfügen über Produktionsstätten in Deutschland, Frankreich und Italien. Auf die beiden Unternehmen entfällt ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion der untersuchten Ware in der Union. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der erwähnten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender, die bekannten ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der sich aus dem Antrag ergebenden großen Zahl von Einführern wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung für die Einführer ins Auge gefasst. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten vier Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Da sich nur so wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden.

(6)

Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die Unionshersteller und Einführer, an alle bekanntermaßen betroffenen Verwender und Lieferanten sowie an alle anderen Parteien, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Fristen darum gebeten hatten.

(7)

Auf die Fragebogen gingen Antworten ein von fünf Unionsherstellern, zwei Einführern, 21 Verwendern innerhalb der Union, zwei ausführenden Herstellern in Indien, zwei ausführenden Herstellern in Indonesien und deren verbundenen Händlern sowie von drei ausführenden Herstellern in Malaysia und deren verbundenen Händlern.

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Union:

Cognis GmbH, Deutschland

Cognis France S.A.S., Frankreich

Sasol Olefins & Surfactants GmbH, Deutschland

b)

Einführer in der Union:

Oleo solutions Ltd, Vereinigtes Königreich

c)

Verwender in der Union:

Henkel AG & Co., Deutschland

PCC Rokita SA, Polen

Procter & Gamble International Operations SA, Schweiz

Unilever, Niederlande

Zshimmer & Schwarz italiana SpA, Italien

d)

Ausführende Hersteller in Indien:

Godrej Industries Limited, Mumbai und Taluka Valia

VVF Limited, Mumbai

e)

Ausführende Hersteller in Indonesien:

P.T. Ecogreen Oleochemicals und seine verbundenen Unternehmen, Batam, Singapur, Dessau

P.T. Musim Mas und seine verbundenen Unternehmen, Medan, Singapur, Hamburg

f)

Ausführende Hersteller in Malaysia:

Fatty Chemical Malaysia Sdn. Bhd. und seine verbundenen Unternehmen, Prai, Emmerich

KL-Kepong Oleomas Sdn. Bhd. und sein verbundenes Unternehmen, Petaling Jaya, Hamburg

Emery Oleochemicals Sdn. Bhd., Telok Panglima Garang

1.3   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um gesättigte Fettalkohole der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemische überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18 mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 eingereiht werden.

(11)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um ein Zwischenprodukt, das aus natürlichen Grundstoffen (der Fettverarbeitungsindustrie) oder synthetischen Grundstoffen (der Petrochemie) hergestellt wird, z. B. aus natürlichen Fetten und Ölen, Rohöl, Erdgas, Flüssigerdgas und Kohle. Die untersuchte Ware geht vor allem in die Produktion von Fettalkoholsulfaten, Fettalkoholethoxylaten und Fettalkoholethersulfaten (sogenannte Surfactants) ein. Surfactants werden zur Erzeugung von Waschmitteln, Haushaltsprodukten, Reinigungs- und Körperpflegemitteln verwendet.

2.2   Gleichartige Ware

(12)

Die aus Indien, Indonesien und Malaysia in die Union ausgeführte Ware und die in diesen Ländern hergestellte und im Inland verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern in der Union hergestellte und dort verkaufte Ware zeichnen sich durch dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aus. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(13)

Während der Untersuchung machten bestimmte Parteien geltend, dass einer der Antragsteller in einer seiner Produktionsstätten eine Ware herstelle, die verzweigte Isomere enthalte und nicht von der Warendefinition abgedeckt sei; diese Produktion dürfe daher nicht als gleichartige Ware angesehen werden. Es wird vorläufig festgelegt, dass dieses Vorbringen gerechtfertigt ist; die sich auf diesen Hersteller beziehenden Daten wurden deshalb in der Schadensanalyse nicht verwendet. Anzumerken ist, dass zwei weitere Unternehmen, von denen eines bei der Untersuchung mitgearbeitet hat, aus demselben Grund aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen wurden.

3   DUMPING

3.1   Indien

3.1.1   Normalwert

(14)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde bei jedem ausführenden Hersteller zunächst geprüft, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten in die Union verkauften Menge der betroffenen Ware ausmacht. Es wurde festgestellt, dass die von den einzelnen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(15)

Anschließend wurde für die einzelnen Warentypen, die ein ausführender Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen direkt vergleichbar waren, geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ von dem betroffenen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von diesem Hersteller insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(16)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

(17)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(18)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

3.1.2   Ausfuhrpreis

(19)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware beider ausführenden Hersteller in Indien gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.1.3   Vergleich

(20)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(21)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei indirekten Steuern, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

(22)

Beide ausführenden Hersteller verlangten, dass ihre während des UZ an einen der Antragsteller in der Union getätigten Verkäufe bei der Berechnung der Dumpingspanne unberücksichtigt bleiben sollten, da diese Verkäufe in erheblichen Mengen und zu hart verhandelten Preisen erfolgt seien. Es besteht jedoch kein rechtlicher Grund, warum derartige Ausfuhren der betroffenen Ware bei der Dumpingberechnung unberücksichtigt bleiben sollten. Die Anträge der beiden ausführenden Hersteller werden daher zurückgewiesen.

(23)

Beide ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung für die Währungsumrechnung unter Verweis auf eine nachhaltige Aufwertung der indischen Rupie (INR) gegenüber dem Euro (EUR) ab November 2009, die die Dumpingberechnungen verzerren würde. Das Vorbringen bezog sich auf ab Januar 2010 in Euro erfolgte Verkäufe und bestand in der Forderung, dass bei der Umrechnung des Werts dieser Verkäufe in INR der Wechselkurs des Monats, in dem die Verkäufe getätigt wurden, durch den zwei Monate zuvor geltenden Wechselkurs ersetzt werden solle. In Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j ist in der Tat unter bestimmten Umständen eine Berichtigung für Währungsumrechungen vorgesehen. Festzuhalten ist jedoch, dass die Aufwertung der INR erst in der zweiten Hälfte des UZ erfolgte. Weiter ist anzumerken, dass beide indischen Unternehmen in diesem Zeitraum ihre Preise gegenüber ihren Hauptabnehmern in der Union gemäß einem recht regelmäßigen Muster mehrfach erhöhten und dass die in der Union von den Antragstellern geforderten Preise in der zweiten Hälfte des UZ ebenfalls kontinuierlich stiegen. Daher gibt es keine eindeutigen Belege dafür, dass sich die Aufwertung der INR nicht rechtzeitig in den Preisen niederschlug, die die indischen ausführenden Hersteller ihren Abnehmern in der EU berechneten, oder dass sie sich bei den Dumpingberechnungen über Gebühr nachteilig auswirkte. Die Vorbringen beider Unternehmen wurden deshalb abgewiesen.

3.1.4   Dumpingspanne

(24)

Die Dumpingspannen wurden nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für die kooperierenden indischen ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(25)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben der kooperierenden indischen ausführenden Hersteller sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren statistischen Daten gibt es in Indien keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware. Daher wurde die für Indien festzulegende landesweite Dumpingspanne auf derselben Höhe angesetzt wie die höchste für einen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Spanne.

(26)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Godrej Industries Limited

9,3 %

VVF Limited

4,8 %

Alle übrigen Unternehmen

9,3 %

3.2   Indonesien

3.2.1   Normalwert

(27)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde bei jedem ausführenden Hersteller zunächst geprüft, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten in die Union verkauften Menge der betroffenen Ware ausmacht. Es wurde festgestellt, dass die von den einzelnen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(28)

Anschließend wurde für die einzelnen Warentypen, die ein ausführender Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen direkt vergleichbar waren, geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ von dem betroffenen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von diesem Hersteller insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(29)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

(30)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(31)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(32)

Soweit ein ausführender Hersteller einen bestimmten Warentyp nicht im Inland verkaufte, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt.

(33)

Bei der Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

3.2.2   Ausfuhrpreis

(34)

Die Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller in die Union erfolgten entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in Singapur und in der Union.

(35)

Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union oder über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in Singapur wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(36)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Union über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Union wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung stellten.

3.2.3   Vergleich

(37)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(38)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei indirekten Steuern, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

(39)

Ein Unternehmen forderte eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften mit der Begründung, es exportiere die untersuchte Ware sowohl in flüssiger als auch in fester Form in die EU, verkaufe sie auf dem Inlandsmarkt jedoch nur in fester Form, und die Preise für die untersuchte Ware in flüssiger Form seien niedriger als die für die feste Form. Das Unternehmen machte jedoch keine Angaben zum Umfang einer solchen Berichtigung. Auf der Grundlage eines bloßen Vergleichs von Ausfuhrpreisen für die untersuchte Ware in fester und flüssiger Form kann eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus gestattet das Buchführungssystem des Unternehmens keine ordnungsgemäße Trennung der Kostenunterschiede zwischen der festen und der flüssigen Ware. Somit gab es keine zuverlässige Methode zur Berechnung einer möglichen Berichtigung und das Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

(40)

Die Antragsteller machten geltend, die Energiekosten in Indonesien seien aufgrund äußerst günstiger, subventionierter Energiepreise verzerrt. Sie legten jedoch keinerlei stichhaltige Informationen zu der Frage vor, wie diese Verzerrung der für die Inlands- und die Ausfuhrproduktion aufgewandten Energiekosten die Dumpingberechnung beeinflussen würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.2.4   Dumpingspanne

(41)

Die Dumpingspannen wurden nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für die kooperierenden indonesischen ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(42)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben der kooperierenden indonesischen ausführenden Hersteller sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren statistischen Daten gibt es in Indonesien keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware. Daher wurde die für Indonesien festzulegende landesweite Dumpingspanne auf derselben Höhe angesetzt wie die höchste für einen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Spanne.

(43)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

P.T. Ecogreen Oleochemicals

6,3 %

P.T. Musim Mas

7,6 %

Alle übrigen Unternehmen

7,6 %

3.3   Malaysia

3.3.1   Normalwert

(44)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde bei jedem ausführenden Hersteller zunächst geprüft, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten in die Union verkauften Menge der betroffenen Ware ausmacht. Es wurde festgestellt, dass die von zweien der kooperierenden ausführenden Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. Bezüglich der übrigen kooperierenden ausführenden Hersteller wurden keine Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

(45)

Anschließend wurde für die einzelnen Warentypen, die ein ausführender Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen direkt vergleichbar waren, geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ von dem betroffenen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von diesem Hersteller insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(46)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

(47)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(48)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(49)

Soweit ein ausführender Hersteller einen bestimmten Warentyp nicht im Inland verkaufte, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt.

(50)

Bei der Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

(51)

Für den ausführenden Hersteller ohne Inlandsverkäufe im UZ wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge festgesetzt, die für die anderen beiden untersuchten ausführenden Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem malaysischen Markt ermittelt wurden.

3.3.2   Ausfuhrpreis

(52)

Die ausführenden Hersteller verkauften entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über verbundene Unternehmen mit Sitz in der Union.

(53)

Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(54)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Union über verbundene Unternehmen mit Sitz in der Union wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Unternehmen dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung stellten.

3.3.3   Vergleich

(55)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(56)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten sowie Kreditkosten vorgenommen.

(57)

Ein malaysischer ausführender Hersteller brachte vor, dass es sich bei seinem verbundenen Unternehmen in der Union tatsächlich um die Ausfuhrabteilung des Herstellers handele. Auf dieser Grundlage argumentierte das Unternehmen, es käme bei der Festsetzung des Preises ab Werk zu überhöhten Abzügen, wenn Berichtigungen für die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung in vollem Umfang vorgenommen würden. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass das verbundene Unternehmen Abnehmern in der Union Rechnungen ausstellte und von solchen Abnehmern auch Zahlungen entgegennahm. Außerdem wurden für die Verkäufe dieses verbundenen Unternehmens Aufschläge abgerechnet. Darüber hinaus ging aus der Finanzbuchhaltung des Händlers hervor, dass zwischen Einfuhr und Wiederverkauf normale Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ausgewiesen wurden. Demnach scheint das verbundene Unternehmen sehr wohl die typischen Funktionen eines Einführers auszuüben. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(58)

Die Antragsteller brachten im Hinblick auf Malaysia dieselbe Argumentation bezüglich der Energiekosten vor, wie unter Randnummer 40 für Indonesien erwähnt vor. Diese Argumentation wurde aus denselben Gründen ebenfalls zurückgewiesen.

3.3.4   Dumpingspanne

(59)

Die Dumpingspannen wurden nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für die kooperierenden malaysischen ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(60)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben der kooperierenden malaysischen ausführenden Hersteller sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren statistischen Daten gibt es in Malaysia keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware. Daher wurde die für Malaysia festzulegende landesweite Dumpingspanne auf derselben Höhe angesetzt wie die höchste für einen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Spanne.

(61)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Fatty Chemical Malaysia Sdn. Bhd.

13,8 %

KL-Kepong Oleomas Sdn. Bhd.

5,0 %

Emery Oleochemicals Sdn. Bhd.

5,3 %

Alle übrigen Unternehmen

13,8 %

4   SCHÄDIGUNG

4.1   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der EU-Produktion

(62)

Im UZ wurde die gleichartige Ware von zwei bekannten und einigen sehr kleinen Herstellern in der Union gefertigt. Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, herangezogen. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf 400 000 bis 500 000 Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(63)

Einige interessierte Parteien wandten ein, einer der Antragsteller sei nicht als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig zu betrachten, da dieses Unternehmen während des UZ die betroffene Ware eingeführt habe. Eine Überprüfung ergab jedoch, dass der prozentuale Anteil der Ware, der von dem Unternehmen im UZ aus den betroffenen Ländern eingeführt worden war, relativ gering und deshalb im Vergleich zur Produktion der gleichartigen Ware durch das Unternehmen nicht erheblich war. Darüber hinaus erfolgten diese Einfuhren hauptsächlich vorübergehend. Daher kann bestätigt werden, dass die Kernaktivität dieses Unternehmens in Herstellung und Verkauf der untersuchten Ware in der EU besteht und sein Hauptinteresse das eines Unionsherstellers ist. Infolgedessen wird vorläufig festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht gerechtfertigt ist.

4.2   Unionsverbrauch

(64)

Der Verbrauch wurde ermittelt auf Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, der Eigenbedarfsproduktion und der Gesamteinfuhren anhand von Eurostat-Daten. Da in den Eurostat-Daten auch einige andere Waren als die betroffene enthalten sind, wurden angemessene Berichtigungen vorgenommen. Die Angaben erfolgen in Form von Indexwerten (2007 = 100), um die Vertraulichkeit zu wahren.

Unionsverbrauch

2007

2008

2009

UZ

Tonnen

100

102

97

102

Jährlicher Durchschnitt in %

 

2,2 %

–4,8 %

4,6 %

Quelle: Eurostat, Daten aus dem Antrag und aus den Fragebogen.

(65)

Der EU-Verbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig um 2 %. Von 2007 bis 2008 zog der Verbrauch zunächst um 2,2 % an und sank dann von 2008 bis 2009 um 4,8 %. Von 2009 bis zum Ende des UZ stieg der Verbrauch wieder um 4,6 %.

(66)

Der Wirtschaftsabschwung trug zum Rückgang des Verbrauchs ab 2008 bei; in dieser Zeit verzeichneten die Verwender der betroffenen Ware einen Nachfragerückgang bei ihren Erzeugnissen. Am Anfang des UZ begann sich die Marktsituation leicht zu verbessern, was sich als Nachfrageanstieg bei der betroffenen Ware gegenüber dem ersten Halbjahr 2009 bemerkbar machte.

4.3   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union

4.3.1   Kumulierung

(67)

Die Kommission prüfte anhand der Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Gemäß diesem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ zu beurteilen, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren untereinander sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Gemeinschaft angemessen ist.

(68)

Die ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren aus jedem einzelnen betroffenen Land übersteigt den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz, d. h. 2 % des Ausfuhrpreises, und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen betroffenen Land liegt über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Schwelle eines Marktanteils von 1 %.

(69)

Die Untersuchung zeigte ferner, dass die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den gedumpten Einfuhren untereinander wie auch zwischen den gedumpten Einfuhren und der gleichartigen Ware vergleichbar waren. Es wurde festgestellt, dass die Durchschnittspreise der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern im Bezugszeitraum zurückgingen und demselben Trend folgten. Die aus den betroffenen Ländern eingeführte untersuchte Ware war ferner in jeder Hinsicht gleichartig: Sie war austauschbar und wurde in der Union über vergleichbare Vertriebskanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vertrieben und stand somit mit der in der Union hergestellten untersuchten Ware im Wettbewerb.

(70)

Daraus wird vorläufig geschlossen, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung erfüllt sind und folglich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern für die Zwecke der Schadensanalyse zusammen beurteilt werden sollten.

4.3.2   Volumen, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2007

2008

2009

UZ

Tonnen

112 523

177 286

165 386

176 279

Index: 2007 = 100

100

158

147

157

Jährlicher Durchschnitt in %

 

57,6 %

–6,7 %

6,6 %

Marktanteil

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

154

151

154

Jährlicher Durchschnitt in %

 

54,2 %

–2,0 %

1,9 %

Durchschnittspreis in Euro/Tonne

942

1 017

837

882

Index: 2007 = 100

100

108

89

94

Jährlicher Durchschnitt in %

 

8 %

–18 %

5 %

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(71)

Das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 57 %. Der stärkste Anstieg war von 2007 bis 2008 zu verzeichnen; in diesem Zeitraum nahmen die Einfuhren um 58 % zu. 2009 gingen die Einfuhren dann leicht zurück, um während des UZ wieder auf das Niveau von 2008 zu steigen.

(72)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern schwankten im Bezugszeitraum erheblich; insgesamt gingen sie um 6 % zurück. Über den ganzen Bezugszeitraum hinweg lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stets unter den von der übrigen Welt und dem Wirtschaftszweig der Union festgelegten Preisen, was zu einem Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder führte.

(73)

Der Marktanteil der betroffenen Länder erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 54 %. Dieser Anstieg war von 2007 bis 2008 am stärksten ausgeprägt. Während der Wirtschaftskrise gingen die Einfuhren leicht zurück, wodurch sich der Marktanteil der betroffenen Länder von 2008 bis 2009 um 2 % verringerte; doch bis zum Ende des Bezugszeitraums eroberten diese Länder diesen Anteil wieder zurück.

4.3.2.1   Preisunterbietung

(74)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die dem ersten unabhängigen Kunden auf dem EU-Markt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten. Dieser Preisvergleich wurde für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab erhebliche Preisunterbietungsspannen (bis zu 16 %), ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ. Anhand dieser Preisunterbietungsspannen wird der von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union ausgeübte Preisdruck deutlich.

(75)

Für die betroffenen Länder wurden die folgenden Preisunterbietungsspannen ermittelt:

Land

Preisunterbietungsspanne

Indien

von – 0,5 % bis 16 %

Indonesien

von – 2,1 % bis – 3,2 %

Malaysia

von – 10,4 % bis 15,1 %

4.4   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union  (3)

4.4.1   Vorbemerkungen

(76)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis zum Ende des UZ beeinflussten.

4.4.2   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Produktion des Wirtschaftszweigs der Union

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

90

77

83

Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

109

103

98

Kapazitätsauslastung

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

83

75

85

Quelle: Fragebogenantworten.

(77)

Von 2007 bis 2009 sank die EU-Produktion erheblich, nämlich um 23 %; von 2009 bis zum Ende des UZ erhöhte sie sich leicht, sodass sich im Bezugszeitraum insgesamt ein Rückgang von 17 % ergab. Anzumerken ist, dass sich der EU-Verbrauch zwischen 2008 und 2009 zwar um rund 5 % verringerte, die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union aber viel stärker zurückging — um 15 % —, und dass die Branche nicht von der im UZ verzeichneten Erholung des EU-Verbrauchs profitieren konnte.

(78)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um rund 2 %. Nach einer Ausweitung um rund 9 % im Jahr 2008 wurde die Kapazität in den folgenden Jahren zurückgefahren, sodass sich im Bezugszeitraum insgesamt ein Rückgang von 2 % ergab.

(79)

Im Zuge des rückläufigen Produktionsvolumen nahm allerdings die Auslastung der verfügbaren Kapazität im Bezugszeitraum um 15 % ab. Dieser Rückgang wurde hauptsächlich im Jahr 2009 während der allgemeinen Wirtschaftskrise verzeichnet; im UZ verbesserte sich die Auslastung geringfügig.

4.4.3   Verkäufe und Marktanteil

(80)

Die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Verkaufszahlen beziehen sich auf die in Volumen und Wert gemessenen Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt.

Verkäufe (Volumen) an unabhängige Abnehmer in der EU

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

85

79

82

Jährlicher Durchschnitt in %

 

–15,4 %

–6,5 %

4,3 %

Verkäufe (Wert) an unabhängige Abnehmer in der EU (in Euro)

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

102

85

88

Jährlicher Durchschnitt in %

 

1,6 %

–16,6 %

3,9 %

Marktanteil Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

88

87

88

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(81)

Verkaufsmengen und Marktanteil gingen zwischen 2007 und dem UZ um 18 % bzw. 12 % zurück. Zu Beginn des Bezugszeitraums, von 2007 bis 2008, nahmen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union trotz eines Anstiegs beim EU-Verbrauch um 15 % ab; der Marktanteil der Branche verringerte sich um 12 %. 2009 schrumpfte der EU-Verbrauch, was zu einem weiteren Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 6,5 % führte. Im UZ erhöhten sich die EU-Verkäufe parallel zum Anstieg des EU-Verbrauchs geringfügig. Der Marktanteil blieb jedoch von 2008 bis zum Ende des UZ stabil.

4.4.4   Durchschnittliche Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Union

Preis je Einheit, Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

120

107

107

Jährlicher Durchschnitt in %

 

20,1 %

 

–0,4 %

Quelle: Fragebogenantworten.

(82)

Mit einem Anstieg um 20 % erhöhten sich die Preise von 2007 bis 2008 erheblich. Dabei ist festzuhalten, dass auch die ausführenden Hersteller ihre Preise in diesem Zeitraum erhöhten, allerdings in deutlich geringerem Maß als der Wirtschaftszweig der Union.

(83)

2009 musste die Branche angesichts des Drucks der erhöhten Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise senken. 2008 hatte die Einfuhr aus diesen Ländern um 57 % zugenommen, und die entsprechenden Preise lagen beträchtlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Branche konnte jedoch ihre Preise nicht bis auf das Preisniveau der ausführenden Hersteller absenken.

(84)

Im UZ behielt der Wirtschaftszweig der Union das Preisniveau von 2009 bei, was im Bezugszeitraum insgesamt zu einem Preisanstieg von 7 % führte.

4.4.5   Lagerbestände

(85)

Die Lagerbestände im Wirtschaftszweig der Union sanken im Bezugszeitraum um 33 %. Vor allem zwischen 2008 und dem UZ nahmen die Lagerbestände mit einem Minus von 51 % erheblich ab.

Schlussbestände Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

128

86

67

Jährlicher Durchschnitt in %

 

27,7 %

–33,0 %

–21,1 %

Lagerbestand im Verhältnis zur Produktion

5,0 %

7,1 %

5,6 %

4,1 %

Quelle: Fragebogenantworten.

4.4.6   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Erwerbstätige Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZ

Gesamtzahl Beschäftigte betroffene Ware (einschließlich nicht reagierende Hersteller)

Index: 2007 = 100

100

97

91

87

Durchschnittslohn je Beschäftigten (in Euro)

Index: 2007 = 100

100

102

101

106

Produktivität (Stück/Beschäftigten)

Index: 2007 = 100

100

93

85

96

Quelle: Fragebogenantworten.

(86)

Aufgrund der Rationalisierungen im Wirtschaftszweig der Union sank die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 13 %. Die Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum geringfügig um 6 %. Dieser Anstieg liegt unter der Inflationsrate im Bezugszeitraum und wird als natürlicher Anstieg gewertet.

4.4.7   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer

2007

2008

2009

UZ

Verhältnis Nettoverlust/Umsatz in %

Index: 2007 = 100

100

76

408

236

Negativer Cashflow des Wirtschaftszweigs derUnion (in Euro)

Index: 2007 = 100

100

– 249

1 178

439

Cashflow in % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer

–1,3 %

3,7 %

–24,5 %

–7,9 %

Index: 2007 = 100

100

– 285

1 899

609

Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union (in Euro)

Index: 2007 = 100

100

56

68

65

Jährlicher Durchschnitt in %

 

–43,8 %

20,6 %

–4,2 %

Negative Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union

Index: 2007 = 100

100

136

510

320

Quelle: Fragebogenantworten.

(87)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als (in diesem Fall negativer) Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Es wurde festgestellt, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union seit Beginn des betreffenden Zeitraums im Jahr 2007 negativ war und sich die Einbußen während des Bezugszeitraums beträchtlich verschärften. Nachdem sich diese Rentabilitätsverluste 2008 verringert hatten, nahmen sie 2009 während der allgemeinen Wirtschaftskrise erneut erheblich zu. Die wirtschaftliche Erholung, die sich im UZ bemerkbar machte, gestattete es dem Wirtschaftszweig der Union zwar, seine Umsatzverluste abzubauen, doch war die Branche von einer Rückkehr zu einer positiven Gewinnsituation nach wie vor weit entfernt.

(88)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeit selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend den Rentabilitätstrend wider. Der Cashflow war 2007 negativ und wies im Bezugszeitraum einen beträchtlichen Rückgang auf. Gleiches kann über die Kapitalrendite gesagt werden, die sich im Bezugszeitraum ähnlich negativ entwickelte wie die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union.

(89)

Aus den vorstehenden Gründen war der Wirtschaftszweig der Union nur noch begrenzt in der Lage zu investieren; der Cashflow war im Bezugszeitraum stark rückläufig. Infolgedessen gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um rund 35 % zurück.

4.4.8   Wachstum

(90)

Der EU-Verbrauch blieb während des Bezugszeitraums recht stabil. Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nahmen in diesem Zeitraum jedoch um 18 % bzw. 12 % ab.

4.4.9   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(91)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

4.5   Schlussfolgerung zur Schädigung

(92)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren wie die Produktion (– 17 %), die Kapazitätsauslastung (– 13 %), die Verkaufsmenge (– 18 %), der Marktanteil (– 12 %) und die Beschäftigung (– 14 %) im Bezugszeitraum verschlechterten. Außerdem entwickelten sich die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union, z. B. der Cashflow und die Rentabilität, deutlich negativ. Dadurch wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im UZ eingeschränkt.

(93)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5   SCHADENSURSACHE

5.1   Vorbemerkungen

(94)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(95)

Wie die Untersuchung ergab, blieb der EU-Verbrauch im Bezugszeitraum recht stabil, während sich die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern mit einem Zuwachs von 57 % mengenmäßig beträchtlich erhöhten.

(96)

Die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern setzten den Wirtschaftszweig der Union unter Druck; dies gilt besonders für das Jahr 2008, in dem diese Einfuhren um 58 % zunahmen. Im genannten Jahr lagen die aus den betroffenen Ländern verlangten Preise laut Eurostat-Daten erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dadurch büßte der Wirtschaftszweig der Union rund 12 % seines Marktanteils ein, während die betroffenen Länder ihren Marktanteil um 54 % steigerten.

(97)

Als Reaktion auf diesen Druck senkte der Wirtschaftszweig der Union 2009 seine Preise. Obwohl das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern parallel mit dem Wirtschaftsabschwung und der Schrumpfung des EU-Markts zurückging (– 6,7 %), sank der Einfuhrpreis stärker als der Preis des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch die Branche den verlorenen Marktanteil nicht wiedergewinnen konnte.

(98)

Während des UZ musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise weiter verringern; die Unterbietung aus den betroffenen Ländern betrug dabei überprüften Ausfuhrangaben zufolge immer noch 3 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erholten sich nach Menge (+ 4,3 %) und Wert (+ 3,9 %) geringfügig, doch die Branche konnte trotz der verringerten Differenz zum Einfuhrpreis der betroffenen Länder nicht von der Belebung des Verbrauchs profitieren; der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb unverändert. Derweil wurde bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ ein weiterer Anstieg des Volumens (6,6 %) und des Marktanteils (2 %) verzeichnet.

5.3   Auswirkungen anderer Faktoren

(99)

Die weiteren im Zusammenhang mit der Schadensursache untersuchten Faktoren sind die Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Auswirkung der Wirtschaftskrise.

5.3.1   Einfuhren aus anderen Ländern (übrige Welt)

Menge der Einfuhren übrige Welt (Eurostat)

2007

2008

2009

UZ

Tonnen

32 874

31 446

38 295

30 495

Index: 2007 = 100

100

96

116

93

Jährlicher Durchschnitt in %

 

–4,3 %

21,8 %

–20,4 %

Marktanteil übrige Welt

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

94

120

91

Jährlicher Durchschnitt in %

 

–6,4 %

27,9 %

–23,9 %

Durchschnittspreis in Euro/Tonne übrige Welt (Eurostat)

1 217

1 358

1 129

1 122

Index: 2007 = 100

100

112

93

92

Jährlicher Durchschnitt in %

 

12 %

–17 %

–1 %

Quelle: Eurostat.

(100)

Laut Eurostat-Daten gingen die Mengen der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in Drittländern, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind, im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Auch der entsprechende Marktanteil dieser Länder schrumpfte, und zwar um 9 %.

(101)

Die Durchschnittspreise für diese Einfuhren lagen über den Preisen der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und über denen des Wirtschaftszweigs der Union.

(102)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

5.3.2   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer (Volumen)

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

38

52

45

Jährlicher Durchschnitt in %

 

–62,4 %

38,0 %

–14,0 %

Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer (Wert)

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

78

74

76

Jährlicher Durchschnitt in %

 

–21,6 %

–5,9 %

3,5 %

Preis je Einheit, Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

208

142

171

Jährlicher Durchschnitt in %

 

108,4 %

–31,9 %

20,3 %

(103)

Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union mengenmäßig um 55 % zurück. Die Auswirkungen dieses Rückgangs wurden jedoch teilweise dadurch ausgeglichen, dass sich der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit im selben Zeitraum um 71 % erhöhte, was den Rückgang des Werts der Ausfuhrverkäufe auf 24 % begrenzte. Dieser Aspekt führte in Verbindung mit der Tatsache, dass die Ausfuhrverkäufe lediglich 5 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ausmachten, zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz der Ausfuhrleistung weiterhin besteht.

5.3.3   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(104)

Die Wirtschaftskrise trug zum Verbrauchsrückgang in der Union und zum Preisdruck bei. Die verringerte Nachfrage nach der untersuchten Ware führte zum Produktionsrückgang im Wirtschaftszweig der Union und übte zum Teil auch Druck auf die Verkaufspreise aus.

(105)

Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den starken Preisdruck und die gestiegenen Einfuhrmengen durch die gedumpten Einfuhren hätte der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zwar gewisse Schwierigkeiten gehabt, mit dem Verbrauchsrückgang und dem Anstieg der fixen Stückkosten aufgrund der gesunkenen Kapazitätsauslastung von 2007 bis zum UZ fertig zu werden. Die gedumpten Einfuhren haben die Folgen des Wirtschaftsabschwungs aber verstärkt und es unmöglich gemacht, die Ware wenigstens zum Herstellungspreis abzusetzen.

(106)

Aus dem dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der mit der Wirtschaftskrise verbundene Rückgang der EU-Nachfrage zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass dies den bezüglich der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern festgestellten ursächlichen Zusammenhang nicht aufhebt.

5.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(107)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass im Bezugszeitraum Volumen und Marktanteil der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern deutlich zunahmen. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren, welche unter den Preisen lagen, die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt für gleichartige Warentypen berechnet wurden, gedumpt waren.

(108)

Diese Steigerung der Menge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern erfolgte zeitgleich mit einem allgemeinen, kontinuierlichen Rückgang des Verbrauchs in der Union im selben Zeitraum und dem Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union. Hinzu kommt, dass es den Ausführern aus den betroffenen Ländern ab 2008 im Zuge des allgemeinen Wirtschaftsabschwungs und des rückläufigen EU-Verbrauchs gelang, ihren Marktanteil zu behaupten, indem sie die Preise senkten und dabei weiterhin den EU-Preis unterboten. Gleichzeitig war zu beobachten, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union und die Hauptindikatoren für dessen wirtschaftliche Lage weiter negativ entwickelten. Der enorme Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Indien, Indonesien und Malaysia, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten wurden, führte de facto zu einem Rentabilitätsverlust des Wirtschaftszweigs der Union, was im UZ gravierende Verluste verursachte.

(109)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.

(110)

Die vorstehende Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, führte vorläufig zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus Indien, Indonesien und Malaysia eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6   UNIONSINTERESSE

6.1   Vorbemerkungen

(111)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

6.2   Wirtschaftszweig der Union

(112)

Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die gedumpten Einfuhren aus Indien, Indonesien und Malaysia eine bedeutende Schädigung erlitten. Es wird daran erinnert, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Vor allem die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie der Cashflow, die Kapitalrendite und die Rentabilität entwickelten sich deutlich negativ. Werden keine Maßnahmen getroffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern.

(113)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise für die untersuchte Ware dann so gestalten kann, dass sie die verschiedenen Kostenparameter und die Marktbedingungen widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen wird, zumindest einen Teil des im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteils zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Finanzlage und Rentabilität haben wird.

(114)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der untersuchten Ware aus Indien, Indonesien und Malaysia im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

6.3   Einführer

(115)

Es wurden Fragebogen an 21 Einführer in der Union verschickt. Nur zwei Einführer, beide mit Sitz im Vereinigten Königreich, auf die im UZ zusammen 0,3 % der gesamten Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit. Nur der größere der beiden Einführer wurde aufgesucht. Vor Ort verweigerte dieser Einführer jedoch die Einsicht in seine Bücher, so dass relevante Informationen nicht überprüft werden konnten. Es war allerdings klar, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für dieses Unternehmen zwar höhere Kosten bedeuten, aber für seine Geschäftstätigkeit keine wirklich gravierenden Probleme darstellen würde, selbst wenn es dieselben Abnehmer bedienen oder notfalls das Geschäftsfeld wechseln würde.

(116)

Ausgehend von den verfügbaren Informationen wurde daher der Schluss gezogen, dass sich die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zwar negativ auf den obengenannten Einführer auswirken würde, dieser aber auch in der Lage wäre, die Kostensteigerung wenigstens teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben und/oder zu anderen Bezugsquellen zu wechseln. Die Einführung vorläufiger Maßnahmen dürfte sich daher auf die Einführer nicht sehr negativ auswirken.

6.4   Verwender

(117)

Die Verwender der untersuchten Ware zeigten großes Interesse an diesem Fall. Es wurde Kontakt zu 97 Verwendern aufgenommen, wovon 21 an der Untersuchung mitarbeiteten. Auf diese kooperierenden Verwender entfielen im UZ rund 25 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die EU. Diese Unternehmen sind überall in der Union niedergelassen und in den Bereichen Körperpflegemittel sowie häusliche und industrielle Reinigungsmittel tätig.

(118)

Von den 21 Unternehmen wurden fünf aufgesucht; auf diese entfielen im UZ 18 % der gesamten EU-Einfuhren der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern. Gestützt auf die überprüften Informationen lässt sich erkennen, dass der Anteil der untersuchten Ware an den Produktionskostenstrukturen dieser Unternehmen bedeutend ist; er bewegt sich je nach Endprodukt zwischen 10 % und 20 %.

(119)

Bei drei der fünf besuchten Unternehmen arbeiten rund 15 % der Gesamtzahl der Beschäftigten in Bereichen, in denen die betroffene Ware verwendet wird; in einer Firma beläuft sich dieser Prozentsatz auf 70 %, während bei dem anderen Unternehmen wegen der komplexen Unternehmensstruktur und der Vielzahl der Produkte diese Angabe nicht möglich war.

(120)

Im UZ kam der die untersuchte Ware verwendende Teilbereich auf einen Anteil am Gesamtgeschäft der aufgesuchten Unternehmen von durchschnittlich 22 %, während die durchschnittliche Gewinnspanne dieses Geschäftszweigs rund 6 % betrug. Auf dieser Basis und angesichts der relativ geringen Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen wurden die Auswirkungen vorläufiger auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhobener Antidumpingzölle als insgesamt recht begrenzt eingeschätzt. Einige Verwender brachten vor, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde zu Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit der untersuchten Ware in der EU führen, da es nur zwei große Hersteller in der Union gebe und die Nachfrage nach der untersuchten Ware immer stärker anziehe. Es sei jedoch daran erinnert, dass der relativ geringe Umfang der vorgeschlagenen Maßnahmen die Möglichkeit nicht ausschließt, die untersuchte Ware aus den betroffenen Ländern einzuführen. Außerdem war die Produktionskapazität der beiden Unionshersteller im Bezugszeitraum nicht ausgelastet. Darüber hinaus sind Einfuhren auch aus anderen, keinen Maßnahmen unterliegenden Drittländern jederzeit möglich. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(121)

Berücksichtigt man das oben Ausgeführte, dürften die Auswirkungen insgesamt begrenzt bleiben, selbst wenn die meisten Verwender die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern spüren dürften. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern keine bedeutenden negativen Auswirkungen für die Verwender der betroffenen Ware haben werden.

6.5   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(122)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf Basis der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern sprechen.

7   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(123)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(124)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(125)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(126)

Daher wurde die Schadensbeseitigungsschwelle gestützt auf einen Vergleich zwischen dem Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren und dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union berechnet. Der Zielpreis wurde ermittelt, indem der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf Kostendeckungsbasis (wegen der im UZ verzeichneten Verluste der Branche) berechnet und zu diesem Verkaufspreis eine Zielgewinnspanne addiert wurde. Der Wirtschaftszweig der Union machte geltend, 15 % seien als Zielgewinnspanne angemessen, konnte dies aber nicht belegen. Deshalb wurde die Zielgewinnspanne vorläufig auf 7,7 % festgesetzt; dies entspricht der letzten Gewinnspanne, die einer der Antragsteller im letzten rentabel abgeschlossenen Jahr vor dem Bezugszeitraum erzielte.

(127)

Die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne wurde auf 24,2 % für Indien, 9,1 % für Indonesien und 25,7 % für Malaysia festgelegt.

7.2   Vorläufige Maßnahmen

(128)

Aus den dargelegten Gründen sollte ein vorläufiger Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, festgesetzt werden. Mit einer Ausnahme basieren sämtliche vorläufigen Antidumpingzollsätze auf der Dumpingspanne.

(129)

Auf dieser Grundlage werden folgende vorläufige Antidumpingzölle vorgeschlagen, und zwar auf der Basis des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll in %

Indien

VVF Limited

4,8

Alle übrigen Unternehmen

9,3

Indonesien

P.T. Ecogreen Oleochemicals

6,3

P.T. Musim Mas

4,3

Alle übrigen Unternehmen

7,6

Malaysia

KL-Kepong Oleomas (KLK)

5,0

Emery

5,3

Alle übrigen Unternehmen

13,8

(130)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(131)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (4); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(132)

Damit die ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(133)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von gesättigten Fettalkoholen der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemischen überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18 mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 (TARIC-Codes 2905168510, 2905190060, 3823700011 und 3823700091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll in %

TARIC-Zusatzcode

Indien

VVF Limited, Sion (East), Mumbai

4,8

B110

Alle übrigen Unternehmen

9,3

B999

Indonesien

PT. Ecogreen Oleochemicals, Kabil, Batam

6,3

B111

P.T. Musim Mas, Tanjung Mulia, Medan, Sumatera Utara

4,3

B112

Alle übrigen Unternehmen

7,6

B999

Malaysia

KL-Kepong Oleomas Sdn Bhd, Petaling Jaya, Selangor Darul Ehsan

5,0

B113

Emery Oleochemicals (M) Sdn. Bhd., Kuala Langat, Selangor

5,3

B114

Alle übrigen Unternehmen

13,8

B999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 219 vom 13.8.2010, S. 12.

(3)  Die Informationen beruhen auf den überprüften Daten, die vom Wirtschaftszweig der Union in seiner Beantwortung des Fragebogens vorgelegt wurden, und werden in Form von Indexwerten (2007 = 100) oder von Zahlenspannen angegeben, wenn die Vertraulichkeit gewahrt werden muss.

(4)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro Nerv – 105, 1049 Brüssel, BELGIEN.


Top