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Document 32010D0749

    2010/749/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Indien, Peru, Panama und Südkorea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8352) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 318 vom 4.12.2010, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/749/oj

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/47


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Indien, Peru, Panama und Südkorea

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8352)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/749/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

    (2)

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

    (3)

    Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXII der OIE von Mai 2009 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung.

    (4)

    Im Mai 2010 nahm die OIE die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — an. Darin wurden Indien und Peru ein vernachlässigbares und Panama sowie Südkorea ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht.

    (5)

    Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Dezember 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


    ANHANG

    LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

    A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Finnland

    Schweden

    EFTA-Länder

    Island

    Norwegen

    Drittländer

    Argentinien

    Australien

    Chile

    Indien

    Neuseeland

    Paraguay

    Peru

    Singapur

    Uruguay

    B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich

    EFTA-Länder

    Liechtenstein

    Schweiz

    Drittländer

    Brasilien

    Kanada

    Kolumbien

    Japan

    Mexiko

    Panama

    Südkorea

    Taiwan

    Vereinigte Staaten

    C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

    Länder oder Gebiete, die nicht unter den Buchstaben A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“


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