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Document 32010D0671

2010/671/EU: Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufige Zulassung für den neuen Wirkstoff Spirotetramat zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7437) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 290 vom 6.11.2010, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/671/oj

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufige Zulassung für den neuen Wirkstoff Spirotetramat zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/671/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Österreich hat im Oktober 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirotetramat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung des Wirkstoffs und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts am 29. April 2008 übermittelt.

(4)

Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Bewertung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(5)

Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Spirotetramat in Anhang I der genannten Richtlinie zu entscheiden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Spirotetramat enthalten, bis spätestens 31. Dezember 2012 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29.


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