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Document 32009L0128R(01)

Berichtigung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ( ABl. L 309 vom 24.11.2009 )

ABl. L 161 vom 29.6.2010, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/corrigendum/2010-06-29/oj

29.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/11


Berichtigung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 309 vom 24. November 2009 )

Seite 75, Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz:

anstatt:

„(2)   Bis zum 14. Dezember 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten …“

muss es heißen:

„(2)   Bis zum 26. November 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten …“.

Seite 75, Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz:

anstatt:

„(3)   Bis zum 14. Dezember 2014 legt die Kommission …“

muss es heißen:

„(3)   Bis zum 26. November 2014 legt die Kommission …“.

Seite 75, Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz:

anstatt:

„Bis zum 14. Dezember 2018 legt die Kommission …“

muss es heißen:

„Bis zum 26. November 2018 legt die Kommission …“.

Seite 75, Artikel 5 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Bis zum 14. Dezember 2013 führen die Mitgliedstaaten …“

muss es heißen:

„(2)   Bis zum 26. November 2013 führen die Mitgliedstaaten …“.

Seite 76, Artikel 6 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 14. Dezember 2015 erlassen.“

muss es heißen:

„(4)   Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 26. November 2015 erlassen.“

Seite 76, Artikel 7 Absatz 3:

anstatt:

„(3)   Bis zum 14. Dezember 2012 erarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten …“

muss es heißen:

„(3)   Bis zum 26. November 2012 erarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten …“.

Seite 76, Artikel 8 Absatz 2 erster Unterabsatz:

anstatt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 14. Dezember 2016 …“

muss es heißen:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 26. November 2016 …“.

Seite 80, Artikel 17 zweiter Absatz:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2012 mit …“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 26. November 2012 mit …“.

Seite 81, Artikel 23 Absatz 1 erster Unterabsatz:

anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 14. Dezember 2011 nachzukommen.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 26. November 2011 nachzukommen.“


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