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Document 32009L0025

Richtlinie 2009/25/EG der Kommission vom 2. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Pyraclostrobin (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 91 vom 3.4.2009, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/25/oj

3.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/20


RICHTLINIE 2009/25/EG DER KOMMISSION

vom 2. April 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/30/EG (2) wurde Pyraclostrobin als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Als der Hersteller BASF SE („der Antragsteller“) den Antrag auf Aufnahme von Pyraclostrobin stellte, legte er Daten über Anwendungen zur Bekämpfung bestimmter Pilze vor, nach denen man darauf schließen konnte, dass Pyraclostrobin enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG vermutlich erfüllen. Daher wurde Pyraclostrobin in Anhang I der genannten Richtlinie in Verbindung mit der Sonderbestimmung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen als Fungizid zulassen dürfen.

(3)

Der Antragsteller hat nun beantragt, dass diese Sonderbestimmung dahin gehend geändert wird, dass neben bestimmten Anwendungen von Pyraclostrobin im landwirtschaftlichen Bereich zur Bekämpfung von Pilzen auch die Anwendung als Wachstumsregler zugelassen wird. Zur Unterstützung einer solchen Erweiterung der Anwendungszwecke hat er zusätzliche Informationen vorgelegt.

(4)

Deutschland hat die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und Daten bewertet. Im Oktober 2008 teilte das Land der Kommission seine Schlussfolgerung mit, wonach die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken über diejenigen hinaus birgt, die bereits in den Sonderbestimmungen für Pyraclostrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Die Erweiterung erfordert insbesondere keine Änderung der Anwendungsparameter, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in den Sonderbestimmungen dargelegt sind.

(5)

Somit ist es gerechtfertigt, die Sonderbestimmungen für Pyraclostrobin zu ändern.

(6)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. August 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. August 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Nummer 82 folgende Fassung:

„82

Pyraclostrobin

CAS-Nr. 175013-18-0

CIPAC-Nr. 657

Methyl-N-(2-{[1-(4-chlorophenyl)-1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl)-N-methoxycarbamat

975 g/kg

Die Herstellungsunreinheit Dimethylsulfat (DMS) gilt als toxikologisch bedenklich und darf eine Konzentration von 0,0001 % im technischen Produkt nicht überschreiten.

1. Juni 2004

31. Mai 2014

Nur Anwendungen als Fungizid oder Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyraclostrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Fischen, besondere Aufmerksamkeit widmen;

dem Schutz von terrestrischen Arthropoden und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.“


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