Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1181

    Verordnung (EG) Nr. 1181/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

    ABl. L 319 vom 29.11.2008, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1181/oj

    29.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/47


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2008 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    gestützt auf den Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) ist zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten.

    (2)

    Angesichts der neuen Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Brasilien sollte eine Sicherheit in geeigneter Höhe für die Lizenzen festgesetzt werden, um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten und einen zufrieden stellenden Zugang der Marktbeteiligten zu diesen Kontingenten zu garantieren.

    (3)

    Angesichts der Reduzierung der Sicherheit sowie mit dem Ziel einer angemessenen Verwaltung sollte die Höchstmenge, die jeder Marktbeteiligte für die Kontingente der Gruppe 1 beantragen kann, erhöht werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 ist entsprechend zu ändern.

    (5)

    Da der Zeitraum für die Einreichung der Anträge für den nächsten Teilzeitraum am 1. Dezember 2008 beginnt, muss die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 erhält folgende Fassung:

    „5.   Der Lizenzantrag ist für mindestens 100 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist. Für die Gruppen 2 und 3 kann der Lizenzantrag jedoch für höchstens 5 % der Menge gestellt werden, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum oder Teilzeitraum verfügbar ist.

    Für die Gruppen 3, 6 und 8 verringert sich die Mindestmenge, für die der Lizenzantrag zu stellen ist, auf 10 Tonnen.“

    Artikel 2

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 erhält folgende Fassung:

    „2.   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten.

    Für die Anträge betreffend die Gruppen 1, 4 und 7 beträgt die Höhe der Sicherheit jedoch 10 EUR/100 kg.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Dezember 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10.

    (3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 5.


    Top