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Document 32008R1176

Verordnung (EG) Nr. 1176/2008 des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien

ABl. L 319 vom 29.11.2008, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/05/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1176/oj

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1176/2008 DES RATES

vom 27. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht („betroffene Ware“), mit Ursprung in Indien ein, die unter KN-Codes ex 2941 10 10, ex 2941 10 20 und ex 2941 90 00 eingereiht werden. Für die namentlich genannten Ausführer beträgt der Zollsatz zwischen 17,3 % und 30,3 %, für die Einfuhren von allen übrigen Ausführern liegt er bei 32 %.

II.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(2)

Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung und die Körperschaftssteuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) dauerhaft geändert hätten. Infolge dieser Änderungen dürfte es zu einem Rückgang der Subventionierung gekommen sein, so dass Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stützten, nunmehr überprüft werden sollten.

(3)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 ein.

(4)

Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sollte festgestellt werden, ob die geltenden Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Unternehmen, die von einer oder von beiden geänderten Subventionsregelungen profitiert haben, aufrechtzuerhalten oder aber — nach Vorlage hinreichender Beweise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung — aufzuheben bzw. zu ändern sind. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob — abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung — die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.

III.   Untersuchungszeitraum

(5)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

IV.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung und diejenigen in der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 erwähnten und in der Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung aufgelisteten ausführenden Hersteller in Indien, die an der vorherigen Untersuchung mitgearbeitet hatten und als Nutznießer zumindest einer der angeblich geänderten Subventionsregelungen ermittelt wurden, sowie die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

(7)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen Parteien wurde für die Subventionsuntersuchung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 27 der Grundverordnung in Betracht gezogen.

(8)

Da sich jedoch nur zwei ausführende Hersteller selbst meldeten und die für die Stichprobe erforderlichen Informationen übermittelten, wurde es nicht als notwendig erachtet, mit einer Stichprobe zu arbeiten.

(9)

Einer der vorgenannten ausführenden Hersteller gab allerdings im Stichprobenfragebogen an, dass ihm weder während des Untersuchungszeitraums, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, noch während des UZÜ Vorteile aufgrund der beiden angeblich geänderten Subventionsregelungen (d. h. der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung oder der Körperschaftssteuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) erwachsen seien. Dieser Hersteller hatte darüber hinaus an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet, und eine Anpassung des für alle übrigen Unternehmen (und daher auch für ihn) geltenden Ausgleichszolls werde nicht als notwendig erachtet. Das Unternehmen erfüllte damit die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die teilweise Interimsüberprüfung im Sinne der Nummer 4 der Einleitungsbekanntmachung nicht und konnte daher an dieser Überprüfung nicht teilnehmen. Das betroffene Unternehmen wurde davon unterrichtet.

(10)

Die Kommission sandte daher Fragebogen an den einzigen ausführenden Hersteller, der sich für diese Überprüfung in Frage kam (Ranbaxy Laboratories Ltd), sowie an die indische Regierung. Der Fragebogen wurde sowohl von dem oben genannten Hersteller als auch von der indischen Regierung beantwortet.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete und prüfte sie. In den Betrieben/Dienststellen der folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

1.

Indische Regierung:

Handelsministerium, New-Delhi.

2.

Ausführende Hersteller in Indien:

Ranbaxy Laboratories Ltd, New-Delhi.

V.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

(12)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung des für den einzigen kooperierenden indischen Hersteller geltenden Zollsatzes sowie die Aufrechterhaltung der für alle übrigen Unternehmen geltenden Maßnahmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, vorzuschlagen. Es wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle Sachäußerungen und Stellungnahmen wurden wie nachstehend dargelegt gebührend berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE

(13)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 713/2005, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht, mit Ursprung in Indien, die unter KN-Codes ex 2941 10 10, ex 2941 10 20 und ex 2941 90 00 eingereiht werden.

C.   SUBVENTIONEN

I.   Einleitung

(14)

Auf der Grundlage der von der indischen Regierung übermittelten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission durch den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

„Advance Authorization Scheme“ (früher als „Advance Licence Scheme“ bekannt);

b)

„Duty Entitlement Passbook Scheme“;

c)

„Export Promotion Capital Goods Scheme“;

d)

„Focus Market Scheme“;

e)

Körperschaftsteuerregelungen:

Befreiung von der Steuer auf Ausfuhrgewinne,

Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung;

f)

Regelung für Ausfuhrkredite.

(15)

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz („Foreign Trade (Development and Regulation) Act“) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in so genannten „Export and Import Policy (EXIM)“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Eines dieser Dokumente, der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004—2009“), ist für den UZÜ in Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall von Bedeutung. Darüber hinaus sind die für die Aus- und Einfuhrpolitik 2004-2009 maßgeblichen Verfahren in dem Verfahrenshandbuch, Band I („Handbook of Procedures, Volume I“, 1 September 2004 to 31 March 2009) der indischen Regierung („Verfahrenshandbuch“) niedergelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(16)

Die unter e aufgeführten Körperschaftsteuerregelungen basieren auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(17)

Die unter f aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(18)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bat die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch nicht geänderte Subventionsregelungen an, um die Lage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

II.   Spezifische Regelungen

1.   Vorabgenehmigungsregelung („Advance Authorisation“-Regelung, „AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(19)

Die Regelung ist in den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2004—2009 eingehend dargelegt. Diese Regelung wurde während der vorangegangenen Untersuchung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 führte, als „Advance Licence“-Regelung (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(20)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 21 genauer beschrieben sind. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind, können die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und für den Jahresbedarf in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AA-Regelung für Lieferungen von Zwischenprodukten. Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AA-Regelung für „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

c)   Anwendung

(21)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

Tatsächliche Ausfuhren („physical exports“): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie erlaubt die zollfreie Einfuhr der für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware benötigten Vorleistungen. Tatsächlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware sind in der Genehmigung festgelegt.

ii)

Jahresbedarf („annual requirement“): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer jeden unter die jeweilige Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

Lieferung von Zwischenprodukten („intermediate supplies“): Diese Teilregelung gilt für alle Fälle, in denen zwei Hersteller beabsichtigen, eine bestimmte Ausfuhrware gemeinsam herzustellen und die Herstellung aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine Vorabgenehmigung für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertige Ware auszuführen.

iv)

„Deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von als „deemed exports“ zu verkaufenden Waren an die in Absatz 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien benötigt werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei den „deemed exports“ um Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an exportorientierte Betriebe („EOB“) oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

v)

Advance Release Orders (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 (d. h. die Vorabgenehmigung für die Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. So werden im Rahmen der ARO-Teilregelung Steuern und Abgaben dem Lieferanten der Ware erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Back to back inland letter of credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Dadurch ist der inländische Lieferant berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. Vorabgenehmigung für Zwischenprodukte/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ dem kooperierenden Ausführer lediglich im Rahmen der bei den folgenden AA-Teilregelungen Vorteile für die betroffene Ware gewährt wurden: i) Vorabgenehmigungen für tatsächliche Ausfuhren und ii) Vorabgenehmigungen für Zwischenprodukte. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit von anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(22)

Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 änderte die indische Regierung das auf die AA-Regelung angewendete Nachprüfungssystem. Konkret hat die indische Regierung die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26, 4.30 und Anhang 23 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2004—2009). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002—2007).

(23)

Die Teilregelungen, die während des UZÜ vom einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurden, bezogen sich auf tatsächliche Ausfuhren und Zwischenlieferungen; hierbei werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im Verfahrenshandbuch, Band II, 2004—2009 veröffentlicht. Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 galten die SION für die betroffene Ware nur bis September 2005. Neue Normen wurden im September 2006 (für Amoxicillintrihydrat) und im April 2007 (für Ampicillintrihydrat und Cefalexin) veröffentlicht. In der Zwischenzeit wurden Ad-hoc-Normen angewandt.

(24)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(25)

Die Überprüfung ergab, dass die im Rahmen unterschiedlicher Genehmigungen/Lizenzen und SION eingeführten Rohstoffe vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet wurden. Daher war es nicht möglich zu ermitteln, ob die in den jeweiligen Genehmigungen/Lizenzen festgelegten SION-Vorgaben hinsichtlich der zollfreien Vorleistungen quantitativ nicht über der Menge an Vorleistungen lagen, die für die Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware benötigt wurde.

(26)

Im Rahmen der Überprüfung wurde ferner festgestellt, dass die von den indischen Behörden festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Nachprüfungsmodalitäten entweder nicht eingehalten oder in der Praxis noch nicht getestet wurden. Bezüglich der vor dem 13. Mai 2005 ausgestellten Vorablizenzen wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse über den tatsächlichen Verbrauch und über Lagerbestände (vgl. Anhang 18) nicht vorhanden waren. Bezüglich der nach dem 13. Mai 2005 erteilten Vorabgenehmigungen wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse über den tatsächlichen Verbrauch und über Lagerbestände zwar vorhanden waren, diese jedoch von der indischen Regierung noch nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des EXIM-Dokuments überprüft wurden. Hier fand lediglich eine Überprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer statt, die sich nach den einschlägigen, unter Randnummer 22 genannten indischen Rechtsvorschriften richtete. Allerdings bewahrte weder das Unternehmen noch der Wirtschaftsprüfer Aufzeichnungen darüber auf, wie dieser Zertifizierungsprozess konkret durchgeführt wurde. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege des durchgeführten Audits, keine Anmerkungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren, Anforderungen des EXIM-Dokuments und Buchungsmethoden voraussetzt. Angesicht des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass er die einschlägigen EXIM-Bestimmungen eingehalten hat.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(27)

Der einzige mitarbeitende Hersteller übermittelte eine Stellungnahme zu der AA-Regelung. Das Unternehmen brachte vor, dass es trotz der unter Randnummer 24 beschriebenen Situation durchaus möglich war zu ermitteln, ob die in den jeweiligen Genehmigungen/Lizenzen enthaltenen SION-Vorgaben hinsichtlich der zollfreien Einfuhrmenge der Vormaterialien der Referenzmenge an Vormaterialien überschritten, die für die Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware notwendig gewesen wäre, und dass das Unternehmen sehr sorgfältig über den tatsächlichen Verbrauch Buch führte. Hierzu ist zu bemerken, dass die Auswertung der Aufzeichnungen über den tatsächlichen Verbrauch sehr wohl die Tatsache bestätigte, dass es auf ihrer Grundlage angesichts der Vielzahl geltender SION und inkohärenter Mischungen von Rohstoffen, die für die Herstellung verwendet wurden, nicht möglich war, eine zuverlässige Benchmark für die jeweils erteilte Genehmigung (d. h. die zur Herstellung der Referenzmenge erforderlichen Vorleistungen) zu ermitteln. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die unter diese Regelung fallenden Rohstoffe auch für die Herstellung von anderen Waren als der betroffenen Ware verwendet wurden. Damit war praktisch jeder Versuch zum Scheitern verurteilt, entsprechende Erträge für die untersuchte Ware rechnerisch zu ermitteln. Darüber hinaus hielt sich das Unternehmen entgegen den einschlägigen Bestimmungen der indischen Regierung nicht an die Vorgabe des EXIM-Dokuments, das zu Kontroll- und Nachprüfungszwecken nachvollziehbare Aufzeichnungen über den tatsächlichen Verbrauch vorschrieb (vgl. Anhang 18). Das Unternehmen machte ferner geltend, dass Artikel 26 Absatz 1 der Grundverordnung der Kommission keine Befugnis verleihe, Unterlagen eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu überprüfen. Nach Auffassung des Unternehmens muss die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers akzeptiert werden, es sei denn, dass es Grund zu der Annahme gibt, dass dieser eine falsche Bescheinigung ausgestellt hat. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Modalitäten des Nachprüfungsverfahrens durch einen Wirtschaftsprüfer und der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung Bestandteil des Kontrollsystems sind, das von der indischen Regierung in ihrem EXIM-Dokument eingeführt wurde (vgl. Randnummer 22). Die Kommission war daher verpflichtet zu untersuchen, ob dieses System effektiv angewandt wird. Darüber hinaus war es gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung Aufgabe der Kommission, die während der Untersuchung beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Tatsache, dass weder das Unternehmen noch der beauftragte Wirtschaftsprüfer Unterlagen über die durchgeführten Kontrollen vorhielten, anhand deren die vom EXIM-Dokument vorgeschriebene Bescheinigung ausgestellt wurde, bezeuge, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EXIM-Dokuments nachzuweisen. Das Unternehmen bestritt, dass die Überprüfung der Übereinstimmung seines Verbrauchsverzeichnisses mit den Vorgaben des EXIM-Dokuments durch die indische Regierung noch aussteht, belegte diese Behauptung aber nicht. Ferner wurde angeführt, dass der tatsächliche Verbrauch des einzigen mitarbeitenden Unternehmens für alle Vorleistungen höher als die jeweiligen SION-Sätze gewesen sei, so dass keine übermäßige Erstattung erfolgt sei. Angesichts der vor Ort ermittelten Lage (Vermischung zwischen den Vorleistungen und den hergestellten Waren, Verwendung unterschiedlicher SION-Sätze, Fehlen des durch das EXIM-Dokument vorgesehenen Verzeichnisses über den tatsächlichen Verbrauch) und mangels der erforderlichen abschließenden Nachprüfungsmaßnahmen durch die indische Regierung ließ sich allerdings keine rechnerische Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs und infolgedessen auch keine Feststellung dazu durchführen, ob es zu einer übermäßigen Erstattung von Zöllen im Rahmen der jeweiligen Vorabgenehmigungen/Lizenzen und SION-Sätze kam. Alle vorstehenden Argumente mussten daher zurückgewiesen werden. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung

(28)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(29)

Außerdem sind die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und die AA-Regelung für Zwischenlieferungen rechtlich eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig und somit nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(30)

Keine der beiden hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da zollfreie Vorleistungen, die im Rahmen von verschiedenen Genehmigungen bzw. Lizenzen mit unterschiedlichen SION-Ertragswerten eingeführt werden, vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet werden. Dieses Verfahren erlaubt es der indischen Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden und welche SION-Bezugsnorm zum Vergleich heranzuziehen ist. Außerdem hat die indische Regierung bisher keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs vorgenommen bzw. abgeschlossen. Des Weiteren führte die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen aus, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Auch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfern am Nachprüfungsverfahren verbesserte das Nachprüfungssystem nicht, da keine ausführlichen Regeln vorliegen, nach denen die Wirtschaftsprüfer ihre Aufgaben erfüllen sollen, und die im Rahmen der Überprüfung vorgelegten Informationen nicht gewährleisten konnten, dass die genannten Regeln der Grundverordnung erfüllt wurden.

(31)

Die beiden Teilregelungen sind daher anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(32)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(33)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer, der die AA-Regelung in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für das im Rahmen der beiden Teilregelungen eingeführte Vormaterial für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ getätigten Ausfuhrumsätze in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(34)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 8,2 %.

2.   Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(35)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 4 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(36)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(37)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(38)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

(39)

DEPB-Gutschriften sind übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(40)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(41)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur DEPB-Regelung. Nach Auffassung des Unternehmens sei diese Regelung nicht anfechtbar, weil sie für die betroffene Ware nicht beansprucht wurde. Das Unternehmen legte allerdings keine Argumente vor, die die praktische Anwendung dieser Regelung, wie sie unter den Randnummern 37 bis 40 erläutert wurde, hätten widerlegen können. Das Unternehmen brachte darüber hinaus vor, dass für die Berechnung der gewährten Zollvergünstigungen lediglich die Gutschriftsbeträge für die im UZÜ getätigten Ausfuhrgeschäfte hätten zugrunde gelegt werden sollen, konnte aber nicht hinreichend begründen, warum die sowohl in der gegenwärtigen als auch in der vorausgegangen Untersuchung angewandte und für die Einführung der geltenden Maßnahmen maßgebliche Methodik gegen die Bestimmungen der Grundverordnung verstoßen sollte. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerungen zur DEPB- Regelung

(42)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus gewährt die DEPB-Gutschrift dem Ausführer einen Vorteil, da sie dessen Liquidität verbessert.

(43)

Die DEPB-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(44)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(45)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 für diese Regelung angewandten Methodik wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft gewährten DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung und die Höhe der Subvention betrifft. Die Höhe des gewährten Vorteils bleibt von etwaigen Änderungen der DEPB-Sätze zwischen der tatsächlichen Ausfuhr und der Ausstellung einer Lizenz unberührt. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller verbuchte übrigens die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag.

(46)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(47)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,1 %.

3.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Reglung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(48)

Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 5 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(49)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(50)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zolleinsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), und bei Einfuhren von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(51)

Der Inhaber der Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Alternativ kann der inländische Hersteller den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber beanspruchen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(52)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur EPCG-Regelung. Das Unternehmen brachte vor, dass die Investitionsgüter nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen im Rahmen des Herstellungsprozesses verbraucht werden. Hierzu ist anzumerken, dass das Unternehmen nicht imstande war, dieses Vorbringen durch ausdrückliche Erläuterung der sog. allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze und durch die Vorlage einer Analyse der einschlägigen EPCG-Bestimmungen des EXIM-Dokuments sowie einer Definition der bei der Herstellung verbrauchten Vorleistungen im Sinne des Anhangs II der Grundverordnung zu belegen. Es wurde darüber hinaus geltend gemacht, dass als normaler Abschreibungszeitraum der Abschreibungszeitraum des Unternehmens hätte zugrunde gelegt werden sollen. Ein solcher Ansatz würde jedoch den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3 der Grundverordnung widersprechen. Daher mussten die Argumente des Unternehmens zurückgewiesen werden. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(53)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

(54)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(55)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(56)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in der Antibiotika-Branche entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Hinzurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Falle begründeter Anträge wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(57)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,1 %.

4.   Regelung für Ausfuhrkredite (Export Credit Scheme — ECS)

a)   Rechtsgrundlage

(58)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthält der Runderlass („Master Circular“) DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 der indischen Zentralbank („RBI“), der sich an alle Geschäftsbanken in Indien richtet.

b)   Begünstigte

(59)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler.

c)   Anwendung

(60)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken von Ausführern verlangen können. Die Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“) umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die RBI hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(61)

Auf der Grundlage des RBI-Runderlasses können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen. Die Differenz zwischen den Zinssätzen kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung können eventuell sogar Ausfuhrkredite und Barkredite zu gleichen Bedingungen erlangen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(62)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“). Das Unternehmen brachte vor, dass i) zur Gewährung von Exportkrediten in Fremdwährung keine öffentlichen Gelder zur Verfügung stünden, ii) die niedrigen Zinssätze für seine Ausfuhrkredite in Fremdwährung auf seine hohe Kreditwürdigkeit zurückzuführen seien, und iii) der Zinssatz, der als Benchmark für Kredite in Fremdwährung zugrunde gelegt wurde, nicht als Benchmark-Zinssatz für Kredite in indischen Rupien verwendet werden dürfe. Diesbezüglich sei anzumerken, dass sowohl Kredite in indischen Rupien als auch Kredite in Fremdwährung von demselben Runderlass der indischen Zentralbank erfasst werden, dessen praktische Anwendung unter den Randnummern 60 und 61 beschrieben wird; die ausführlichen und eng gefassten Bestimmungen dieses Runderlasses sind ein Beweis dafür, dass sowohl die Finanzierung der Ausfuhrkredite in Fremdwährung als auch die erhobenen Zinssätze in Verbindung mit eindeutigen Richtlinien stehen, die von der indischen Regierung erlassen wurden. Was den Benchmark-Zinssatz betrifft, sei darauf hingewiesen, dass dieser vom Unternehmen im Zusammenhang mit seinem Kredit in indischen Rupien übermittelt wurde und dass es den Ausführern nach den einschlägigen Bestimmungen des RBI-Runderlasses freisteht, im Rahmen desselben Ausfuhrgeschäfts von einem Rupien- zu einem Devisenkredit zu wechseln. Es erschien daher angebracht, als Benchmark nur den Zinssatz zu verwenden, der vom Unternehmen als sein normaler indischer Zinssatz gemeldet wurde. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung zur ECS

(63)

Die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und im Runderlass der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer 58) können den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt immer sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der indischen Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Die Geschäftsbanken wären übrigens nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben.

(64)

Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder erforderlich ist, d. h. in diesem Falle Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern lediglich eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unter den Ziffern i, ii oder iii genannten Aufgaben wahrzunehmen. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsspitze wird von der indischen Regierung ernannt. Die RBI erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden sowie an die RBI-Vorgabe, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subvention gilt gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(65)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Zinssatz ermittelt, der von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Konditionen zu zahlen gewesen wäre. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(66)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 1,3 %.

5.   Regelungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung („Income Tax Schemes“)

a)   Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(67)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes von 1961.

(68)

Section 80 HHC ITA (1961) wurde zum Steuerjahr 2005—2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller nahm im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung in Anspruch. Da die Regelung aufgehoben wurde, werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.

b)   Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung („ITIRAD“)

i)   Rechtsgrundlage

(69)

Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung findet sich in Section 35 (2AB) ITA.

ii)   Begünstigte

(70)

Alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der Biotechnologie und der Herstellung bzw. Gewinnung von Arzneimitteln, in der Pharma- oder Chemieindustrie tätig sind, die elektronische Ausrüstungen, Computer, Telekommunikationsausrüstungen, Chemikalien oder andere Artikel oder Dinge, die später notifiziert werden, herstellen, können diese Regelung in Anspruch nehmen.

iii)   Anwendung

(71)

Bei allen Ausgaben (außer Grundstücks- und Gebäudekosten) für betriebliche, vom indischen Ministerium für wissenschaftliche und industrielle Forschung genehmigte Forschungs- und Entwicklungsanlagen kann zu Körperschaftsteuerzwecken ein Betrag von 150 % der tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Mittels eines Abzugs fiktiver Kosten (d. h. nicht tatsächlich entstandener Kosten) in Höhe von 50 % wird die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage und somit auch die Steuerschuld künstlich herabgesetzt.

iv)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(72)

Bezüglich der ITIRAD wurden nach der Unterrichtung keine Stellungnahmen übermittelt.

v)   Schlussfolgerung zur ITIRAD

(73)

Im Rahmen der ITIRAD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die künstliche Herabsetzung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nach Section 35 (2AB) Income Tax Act (ITA) ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die indische Regierung auf einen Teil der ansonsten fälligen Körperschaftsteuer verzichtet. Darüber hinaus gewährt die Körperschaftsteuerermäßigung dem Unternehmen einen Vorteil, da sie dessen Liquidität verbessert.

(74)

Der Wortlaut von Section 35 (2AB) ITA lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass es sich bei der ITIRAD-Regelung de jure um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt, die deshalb anfechtbar ist. Die Kriterien für den Anspruch auf die Subvention sind in diesem Fall keine objektiven, im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung neutralen Kriterien. Die im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile stehen nur bestimmten Wirtschaftszweigen zur Verfügung, denn die indische Regierung hat nicht allen Wirtschaftszweigen Zugang zu dieser Regelung gewährt. Eine solche Einschränkung begründet durchaus den Sachverhalt der Spezifität, da der Wortlaut „Gruppe von Wirtschaftszweigen“ in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gleichbedeutend ist mit „nicht alle, sondern nur bestimmte Wirtschaftszweige“. Diese Einschränkung ist nicht wirtschaftlicher Art und nicht horizontal anwendbar wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

vi)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung gemäß Section 35 (2AB) ITA fälligen und der bei Nichtanwendung von Section 35 (2AB) ITA fälligen Körperschaftsteuer berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des UZÜ erzielten Umsatz (Nenner) zugerechnet, da sich die Subvention auf alle Verkäufe (Inlands- und Ausfuhrverkäufe) bezieht und sie nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(76)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,1 %.

6.   Focus Market Scheme („FMS“)

a)   Rechtsgrundlage

(77)

Die Regelung ist in Abschnitt 3.9 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 3.20 des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(78)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung

(79)

Nach dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die im Anhang 37-C des Verfahrenshandbuchs Band I 2004—2009 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2,5 % des fob-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren. Von dieser Regelung sind allerdings bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, u. a. Ausfuhren von eingeführten bzw. umgeladenen Waren, „deemed exports“, Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen/von exportorientierten Betrieben. Darüber hinaus sind von dieser Regelung bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse ausgeschlossen.

(80)

Die FMS-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigungen 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(81)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand von Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller imstande ist, den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorzulegen (d. h. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(82)

Nach der Unterrichtung übermittelte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller eine Stellungnahme zur FMS-Regelung. Das Unternehmen machte geltend, dass sich die Regelung auf andere Länder beziehe und somit nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen seitens der Gemeinschaft sein dürfe. Es konnte allerdings keine Argumente anführen, die die praktische Anwendung dieser Reglung oder die Modalitäten der Nutzung der unter den Randnummern 79 bis 81 beschriebenen FMS-Vorteile in Frage stellen würden. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. Abschließend wies das Unternehmen in seiner Stellungnahme auf einen Rechenfehler hin; diesem Vorbringen wurde stattgegeben und es wurde in der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

e)   Schlussfolgerung zur FMS

(83)

Im Rahmen des FMS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FMS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung verringert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FMS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(84)

Des Weiteren ist das FMS gesetzlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(85)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die Vorteile des FMS unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile des FMS sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Der Ausführer kann sogar die FMS-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme fallen, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(86)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom kooperierenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(87)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,1 %.

III.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(88)

Bekanntlich beliefen sich die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 für den einzigen ausführenden Hersteller, der an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeitete, ermittelten anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 35,1 %.

(89)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbare Subventionen in Höhe von 11,9 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

REGELUNG

Unternehmen

AAS

DEPB

EPCG

ECS

ITIRAD

FMS

Insgesamt

%

%

%

%

%

%

%

Ranbaxy Laboratories Ltd

8,2

2,1

0,1

1,3

0,1

0,1

11,9

(90)

Angesichts der oben aufgeführten Daten wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers zurückgegangen ist.

IV.   Ausgleichsmaßnahmen

(91)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Ziffer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die Subventionsspanne für den einzigen kooperierenden Hersteller von 35,1 % auf 11,9 % gesunken ist und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 eingeführte Ausgleichszollsatz für diesen ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden muss.

(92)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die gemäß der genannten Verordnung festgestellte Subventionsspanne des Unternehmens Ranbaxy Laboratories Ltd höher als die Schadensbeseitigungsschwelle war. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der niedrigere Zoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle als ausreichend zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen, so dass der Ausgleichszoll auf die Einfuhren des Unternehmens Ranbaxy Laboratories Ltd auf 30,3 % festgesetzt wurde.

(93)

Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Subventionsspanne nunmehr niedriger als die Schadensbeseitigungsschwelle ist, wird der individueller Ausgleichszoll für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller, Ranbaxy Laboratories Ltd, auf 11,9 % festgesetzt.

(94)

Bezüglich aller anderen Unternehmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, ist anzumerken, dass sich die faktischen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur vorherigen Untersuchung nicht geändert haben. Eine Neuberechnung der Subventions- und Zollsätze für Unternehmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, erübrigt sich daher. Folglich bleiben die Zollsätze für alle anderen, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 aufgeführten Parteien (außer Ranbaxy Laboratories Ltd) unverändert.

(95)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(96)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission (4) zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Die Kommission wird hiermit ermächtigt, die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend zu ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, zu aktualisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Einfuhren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

17,3 % für KDL Biotech Ltd, Mumbai (TARIC-Zusatzcode: A580),

28,1 % für Nectar Lifesciences Ltd, Chandigarh (TARIC-Zusatzcode: A581),

25,3 % für Nestor Pharmaceuticals Ltd, New-Delhi (TARIC-Zusatzcode: A582),

11,9 % für Ranbaxy Laboratories Ltd, New-Delhi (TARIC-Zusatzcode: 8221),

28,1 % für Torrent Gujarat Biotech Ltd, Ahmedabad (TARIC-Zusatzcode: A583),

28,1 % für Surya Pharmaceuticals Ltd, Chandigarh (TARIC-Zusatzcode: A584),

32 % für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode: 8900).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 212 vom 11.9.2007, S. 10.

(4)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 4/23, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.


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