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Document 32008R0637

    Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

    ABl. L 178 vom 5.7.2008, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1307

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/637/oj

    5.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 637/2008 DES RATES

    vom 23. Juni 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Absatz 6 des dieser angefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle (1) (nachstehend „Protokoll Nr. 4“ genannt),

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4), das durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (5) eingefügt wurde, regelt die kulturspezifische Beihilfe für Baumwolle.

    (2)

    Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04 (6) wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, und zwar insbesondere aufgrund des Umstands, dass „der Rat, der Urheber der Verordnung (EG) Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte“ und dass der Gerichtshof „nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrags der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel, die Rentabilität und damit die Fortsetzung dieser Kultur sicherzustellen, das das in Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 vorgegebene Ziel widerspiegelt, erreicht wird“. Der Gerichtshof hat des Weiteren angeordnet, dass die Wirkungen dieser Nichtigerklärung auszusetzen sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung erlassen wird.

    (3)

    Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden.

    (4)

    Alle für die besondere Situation des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Elemente, sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess eingeleitet: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Beihilferegelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezielle Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten.

    (5)

    Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 erfüllen, nämlich, die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft zu fördern, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, es den betreffenden Erzeugern zu ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur zu stabilisieren.

    (6)

    Die Regelung sollte auch mit einer Politik der Unterstützung der Erzeugereinkommen, dem wichtigsten Leitprinzip der reformierten gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), in Einklang stehen.

    (7)

    Die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind wesentliche Elemente der Reform der GAP. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden diese Elemente für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt.

    (8)

    Um die Ziele der GAP-Reform wie auch die in Protokoll Nr. 4 genannten Ziele zu erreichen, sollten die Beihilfen für Baumwolle weitgehend entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung integriert werden. Da diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund der Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (9)

    Die vollständige und umgehende Einbeziehung der derzeitigen Beihilferegelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Beihilfe sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Baumwollregelung in den Prozess der Reform und Vereinfachung der GAP einbezogen wird. In diesem Sinne ist es der durchgeführten Beurteilung zufolge gerechtfertigt, die je Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde. Dieser Prozentsatz ermöglicht dem Baumwollsektor, allmählich langfristig lebensfähig zu werden, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen.

    (10)

    Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollten in die Betriebsprämienregelung fließen.

    (11)

    Aus Gründen des Umweltschutzes sollte eine Grundfläche je Erzeugermitgliedstaat festgelegt werden. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

    (12)

    Ein fester Ertrag je Hektar sollte für jeden Erzeugermitgliedstaat festgesetzt werden. Dieser ist zusammen mit der Grundflächenanforderung, der Begrenzung der Mittel insgesamt und dem im Wesentlichen entkoppelten Charakter der Regelung für den produktionsbegrenzenden Charakter des Programms maßgebend und erfüllt gleichzeitig die Ziele des Protokolls Nr. 4.

    (13)

    Um den Erfordernissen der Entkörnungsindustrie gerecht zu werden, sollte die Beihilfefähigkeit daran gebunden werden, dass die tatsächlich geerntete Baumwolle bestimmte Mindestqualitätskriterien erfüllt.

    (14)

    Außerdem sollte die Gründung von Branchenverbänden, die von den Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen, gefördert werden, damit Erzeuger und Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können. Die Gemeinschaft sollte die Tätigkeit dieser Verbände indirekt fördern, indem sie Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt.

    (15)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (16)

    Neben der neuen Regelung für die spezifische Beihilfe für Baumwolle erscheint es angebracht, eine Reihe weiterer Vorschriften anzunehmen, die den Baumwollsektor dabei unterstützen, sich in dem neuen rechtlichen und Marktumfeld zu stabilisieren.

    (17)

    Soweit das Vorhandensein der Entkörnungsindustrie in den Baumwollanbauregionen notwendig erscheint, würde den Erfordernissen dieses Industriezweigs unter anderem dadurch hinreichend entsprochen, dass bestimmte Mindestqualitätskriterien für die tatsächlich geerntete Baumwolle festgelegt werden und es den Branchenverbänden ermöglicht wird, die Baumwollqualität zu verbessern. Angesichts der erheblichen Überkapazität der Entkörnungsindustrie erscheint es zweckmäßig, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung dieses Industriezweigs vorzusehen, um die Marktorientierung zu verbessern.

    (18)

    Ferner erscheint es zweckmäßig, Maßnahmen im Bereich der Marktorientierung zur Unterstützung spezifischer Qualitätsregelungen und entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen einzuführen. Deshalb sollten nationale Programme zur Umstrukturierung des Baumwollsektors erstellt werden. Zwar sollten die einschlägigen Maßnahmen von der Gemeinschaft finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Gebiete geeignete Mischung, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, auszuwählen.

    (19)

    Die Umstrukturierungsprogramme sollten der Kommission vorgelegt werden, damit diese überprüfen kann, ob die Maßnahmen die Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen erfüllen. Für die Durchführung dieser Umstrukturierungsprogramme sollten die Mitgliedstaaten zuständig sein.

    (20)

    Die Maßnahmen sollten bereits bestehende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (7) ergänzen.

    (21)

    Die Maßnahmen in diesen Programmen können den vollständigen und dauerhaften Abbau von Teilen der Entkörnungsanlagen umfassen, um die Entkörnunungsindustrie rentabler zu machen. Auch für Investitionen in die Entkörnungsindustrie, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind, kann eine Unterstützung vorgesehen werden. Ferner kann eine Beihilfe für Lohnunternehmen bereitgestellt werden, die von der Umstrukturierung des Baumwollsektors betroffen sind.

    (22)

    Zur Verbesserung der Qualität der europäischen Baumwolle sollten Betriebsinhaber, die an spezifischen Qualitätsregelungen teilnehmen, im Rahmen dieser Programme eine spezifische Beihilfe zur Deckung eines Teils der dadurch anfallenden Kosten erhalten. Ebenso sollten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter die entsprechenden Qualitätsregelungen fallende Baumwolle unterstützt werden.

    (23)

    Die Verteilung der Mittel für die nationalen Umstrukturierungsprogramme auf die Mitgliedstaaten sollte auf dem spezifischen Umstrukturierungs- und Anpassungsbedarf in den wichtigsten Baumwolle erzeugenden Regionen beruhen. In Anbetracht des vorübergehenden Ziels der Umstrukturierung und Anpassung des Baumwollsektors können die Programme auf Antrag der Mitgliedstaaten beendet werden; danach können die jährlichen Mittel für die Umstrukturierungsprogramme auf die nationale Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für entkoppelte Zahlungen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übertragen werden.

    (24)

    Da Portugal über keine Entkörnungsindustrie verfügt und die Regelung in Bulgarien für die einheitliche Flächenzahlung angewendet wird, brauchen diesen beiden Mitgliedstaaten keine Mittel für nationale Programme zur Umstrukturierung zugewiesen zu werden.

    (25)

    Damit die neue Beihilferegelung für Baumwolle und die neue Regelung zur Umstrukturierung des Baumwollsektors zu Beginn der Produktionszeit angewendet werden kann, sollte diese Verordnung ab dem Kalenderjahr 2009 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Titel IV Kapitel 10a erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL 10a

    KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

    Artikel 110a

    Anwendungsbereich

    Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt.

    Artikel 110b

    Beihilfefähigkeit

    (1)   Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähiger Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Nutzflächen gehören, für die der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und auf denen unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet wird.

    Die Beihilfe gemäß Artikel 110a wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 festzulegen sind.

    Artikel 110c

    Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

    (1)   Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

    Bulgarien: 3 342 ha,

    Griechenland: 250 000 ha,

    Spanien: 48 000 ha,

    Portugal: 360 ha.

    (2)   Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

    Bulgarien: 1,2 t/ha,

    Griechenland: 3,2 t/ha,

    Spanien: 3,5 t/ha,

    Portugal: 2,2 t/ha.

    (3)   Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

    Bulgarien: 671,33 EUR,

    Griechenland: 251,75 EUR,

    Spanien: 400,00 EUR,

    Portugal: 252,73 EUR.

    (4)   Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 3 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt.

    (5)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 110d

    Anerkannte Branchenverbände

    (1)   Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine juristische Person, der Inhaber von Baumwollerzeugerbetrieben und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

    insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,

    Standardvertragsformulare auszuarbeiten, die mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang sind,

    die Produktion auf Erzeugnisse auszurichten, die insbesondere unter Qualitäts- und Verbraucherschutzgesichtspunkten den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind,

    die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,

    Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle durch Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

    (2)   Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe niedergelassen sind, erkennen alle Branchenverbände an, die die gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Kriterien erfüllen.

    Artikel 110e

    Zahlung der Beihilfe

    (1)   Betriebsinhabern wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche nach Maßgabe von Artikel 110c gewährt.

    (2)   Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbandes sind, wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche innerhalb der nach Maßgabe von Artikel 110c Absatz 1 festgesetzten Grundfläche, zuzüglich 2 EUR, gewährt.“

    2.

    Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    Die Bestimmungen von Titel IV Kapitel 10a gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 für Baumwolle, die nach diesem Datum ausgesät wird.“

    KAPITEL 2

    NATIONALE UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMME FÜR DEN BAUMWOLLSEKTOR

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Umstrukturierungsprogramme, mit denen spezifische Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten des Baumwollsektors finanziert werden (nachstehend „Umstrukturierungsprogramme“ genannt).

    (2)   Nicht gefördert werden:

    a)

    Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;

    b)

    Maßnahmen, für die eine Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden kann.

    Artikel 3

    Allgemeine Anforderungen

    (1)   Die Umstrukturierungsprogramme müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar sein.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sind für die Umstrukturierungsprogramme zuständig und stellen sicher, dass diese in sich stimmig sind und ihre Konzeption und Durchführung objektiv erfolgt, wobei die wirtschaftliche Lage der betroffenen Erzeuger und Verarbeiter zu berücksichtigen ist, sowie die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Erzeugern und/oder Verarbeitern zu vermeiden.

    Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass für den Fall der Nichterfüllung der Umstrukturierungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen sind und durchgeführt werden.

    Artikel 4

    Einreichung und Anwendung von Umstrukturierungsprogrammen

    (1)   Jeder Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission alle vier Jahre und erstmals bis 1. Januar 2009 den Entwurf eines Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von vier Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

    Vor der Einreichung bei der Kommission werden die zuständigen Behörden und die Organisationen des Baumwollsektors zu dem Umstrukturierungsprogramm konsultiert.

    Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

    (2)   Die Umstrukturierungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

    Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird zwei Monate nach seiner Einreichung anwendbar, es sei denn, es liegt weiterhin eine Unvereinbarkeit vor; in diesem Fall gilt der vorliegende Absatz.

    (3)   Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Umstrukturierungsprogrammen.

    Artikel 5

    Mittelzuweisung

    (1)   Für das Umstrukturierungsprogramm werden pro Mitgliedstaat ab dem Haushaltsjahr 2010 jährliche Haushaltsmittel in folgender Höhe zugewiesen:

    Griechenland: 4,0 Mio. EUR;

    Spanien: 6,134 Mio. EUR.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, die Anwendung seines Umstrukturierungsprogramms zu beenden, um die in Absatz 1 genannten jährlichen Haushaltsmittel dauerhaft auf seine nationale Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu übertragen. Dieser Beschluss wird der Kommission spätestens bis zum 1. August des betreffenden Jahres mitgeteilt und gilt für die im darauf folgenden Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen. Zusammen mit dieser Mitteilung wird auch ein Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und die Verwirklichung seiner Ziele übermittelt.

    (3)   Die Übertragung nach Absatz 2 sowie die entsprechende Änderung von Absatz 1 wird nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren beschlossen, nachdem die Kommission die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms im Lichte seiner Zielsetzung bewertet hat.

    Artikel 6

    Allgemeine Bestimmungen für die Finanzierung der Umstrukturierungsprogramme

    (1)   Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die beihilfefähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Umstrukturierungsprogramms gemäß Artikel 4 Absatz 1 getätigt werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme finanziert werden.

    Artikel 7

    Fördermaßnahmen und Begünstigte

    (1)   Die Umstrukturierungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

    a)

    vollständiger und dauerhafter Abbau der Entkörnungsanlagen;

    b)

    Investitionen in die Entkörnungsindustrie;

    c)

    Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen;

    d)

    Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen;

    e)

    Beihilfe für Lohnunternehmen, die nicht über die Höhe der entstandenen Verluste hinausgeht.

    (2)   Begünstigte der Umstrukturierungsprogramme sind:

    a)

    die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (8) für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen;

    b)

    die Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen;

    c)

    die anerkannten Branchenverbände gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen;

    d)

    Lohnunternehmen für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Maßnahmen, die

    Privatpersonen oder Unternehmen sind, die im Wirtschaftsjahr 2005/06 auf Vertragsbasis für Erzeuger oder Entkörnungsbetriebe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen bei der Baumwollernte tätig waren,

    Baumwolle geerntet haben, die an Entkörnungsanlagen geliefert wurde, die von dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Abbau betroffen sind,

    und

    als Folge der Verringerung der Menge an zu erntender Baumwolle nachweislich Verluste erlitten haben.

    Artikel 8

    Finanzmittel

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9).

    Artikel 9

    Durchführungsbestimmungen

    Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (10) genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 10

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. JARC


    (1)  ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

    (2)  Stellungnahme vom 14. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Stellungnahme vom 8. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

    (5)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.

    (6)  Slg. 2006, S. I-7285.

    (7)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

    (8)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    (9)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

    (10)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).


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