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Document 32008R0360

Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 111 vom 23.4.2008, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/360/oj

23.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Einreihung von Fruchtsäften in die Kombinierte Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist zu unterscheiden zwischen Fruchtsäften mit Zusatz von Zucker der Position 2009 einerseits und Zubereitungen für die Herstellung von Getränken einschließlich aromatisierter Zuckersirupe der Position 2106 andererseits.

(2)

Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2009 kann Fruchtsäften neben anderen Zusatzstoffen Zucker zugesetzt werden, sofern die Säfte dadurch ihren ursprünglichen Charakter nicht verlieren.

(3)

Somit sind Fruchtsäfte oder Mischungen von Fruchtsäften, auch mit Zusatz von Zucker, in die Unterpositionen der Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, es sei denn, sie haben den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts verloren. Im letzteren Fall sind sie von der Einreihung unter Position 2009 auszuschließen und in Position 2106 einzureihen.

(4)

Gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5b zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur haben Fruchtsäfte, denen Zucker in einer Menge zugesetzt wurde, dass sie einen Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aufweisen, den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts verloren und können somit nicht in Position 2009 eingereiht werden. Der Gehalt an zugesetztem Zucker ist anhand des Brix-Werts festzustellen, der unter anderem vom Zuckergehalt dieser Erzeugnisse abhängt.

(5)

Bei der Einreihung von konzentrierten natürlichen Fruchtsäften sind Probleme aufgetreten. Wird der Gehalt an zugesetztem Zucker dieser Erzeugnisse gemäß den zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 berechnet, so kann er so hoch erscheinen, dass die Erzeugnisse einen Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aufweisen, so dass sie unter Position 2106 eingereiht werden müssen. Dieses Ergebnis ist nicht zufrieden stellend weil es sich auf eine fiktive Berechnung des Gehalts an zugesetztem Zucker gründet, während in Wirklichkeit gar kein Zucker hinzugefügt wurde und sich der hohe Gehalt an zugesetztem Zucker aus der Konzentration ergibt.

(6)

Deshalb empfiehlt es sich, die zusätzliche Anmerkung 5b zu Kapitel 20 etwas zu ändern und eine neue Bestimmung hinzuzufügen, aus der deutlich hervorgeht, dass das Kriterium des Gehalts von 50 GHT Fruchtsaft bei konzentrierten natürlichen Fruchtsäften nicht gilt, so dass diese Säfte nicht auf der Grundlage eines errechneten Zuckerzusatzes von Position 2009 ausgeschlossen werden. Es ist auch klarzustellen, dass die zusätzliche Anmerkung 5 auf die Waren in dem Zustand anzuwenden ist, in der diese gestellt werden.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

„5.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:

a)

Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der ‚Zuckergehalt‘, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

Säfte aus Weintrauben: 15,

Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b)

Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

Buchstabe b gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).


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