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Document 32008L0054

    Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    ABl. L 162 vom 21.6.2008, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/2022; Aufgehoben durch 32022L1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/54/oj

    21.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/11


    RICHTLINIE 2008/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. Juni 2008

    zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG Vertrag (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Richtlinie 95/50/EG des Rates (3) sind bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen.

    (2)

    Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

    (3)

    Damit dieses neue Verfahren auf Rechtsakte angewandt werden kann, die nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 251 EG Vertrag erlassen wurden und bereits in Kraft getreten sind, müssen diese Rechtsakte gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss 2006/512/EG (5) nach den geltenden Verfahren angepasst werden.

    (4)

    Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 95/50/EG handelt, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (5)

    Die Richtlinie 95/50/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Da es sich bei den an der Richtlinie 95/50/EG vorzunehmenden Änderungen um Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Artikel 9a und 9b der Richtlinie 95/50/EG erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 9a

    Die Kommission passt die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten an, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 94/55/EG Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 9b

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuss für den Gefahrguttransport unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. LENARČIČ


    (1)  ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 52.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2008.

    (3)  ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/112/EG der Kommission (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23).

    (4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


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