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Document 32008D0216

2008/216/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 68 vom 12.3.2008, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/216/oj

Related international agreement

12.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2007

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/216/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


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12.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/15


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf nichtdiskriminierenden Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien enthaltene Bestimmungen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von dem Haschemitischen Königreich Jordanien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt das Haschemitische Königreich Jordanien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von dem Haschemitischen Königreich Jordanien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine entsprechende Genehmigung verfügt und bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem Abkommen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und dem anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde, oder

v)

das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem das Haschemitische Königreich Jordanien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von dem Haschemitischen Königreich Jordanien bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte nicht zugestanden hat.

Das Haschemitische Königreich Jordanien übt die ihm aus diesem Absatz erwachsenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die das Haschemitische Königreich Jordanien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen dem das Luftfahrtunternehmen bezeichnenden Mitgliedstaat und dem Haschemitischen Königreich Jordanien geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von dem Haschemitischen Königreich Jordanien bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die von den Luftfahrtunternehmen, die von dem Haschemitischen Königreich Jordanien nach einem der in Anhang 1 genannten Abkommen und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken.

(2)   Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang 1 aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Februar zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За Хашемитското кралство Йордания

Por el Reino Hachemí de Jordania

Za Jordánské hášimovské království

For Det Hashemitiske Kongerige Jordan

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel

Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας

For the Hashemite Kingdom of Jordan

Pour le Royaume hachémite de Jordanie

Per il Regno Hashemita di Giordania

Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā

Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu

A Jordán Hasimita Királyság részéről

Għar-Renju Haxemit tal-Ġordan

Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië

W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego

Pelo Reino Hachemita da Jordânia

Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei

Za Jordánske hašimovské královstvo

Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo

Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta

För Hashemitiska konungariket Jordanien

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ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, unterzeichnet in Wien am 16. Juni 1976, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Österreich“;

geändert durch Notenaustausch vom 23. Mai und vom 8. Juli 1993;

ergänzt durch die vertrauliche Absichtserklärung, unterzeichnet in Amman am 29. Oktober 1997.

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 19. Oktober 1960, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Belgien“;

ergänzt durch die vertrauliche Absichtserklärung, unterzeichnet in Amman am 15. September 1994.

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Sofia am 25. August 2001, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Bulgarien“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über gewerbliche Linienflugdienste, unterzeichnet in Amman am 23. April 1967, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Zypern“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, unterzeichnet in Amman am 20. September 1997, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Tschechische Republik“;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 7. Dezember 1961, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Dänemark“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, unterzeichnet in Helsinki am 11. April 1978, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Finnland“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, unterzeichnet in Amman am 30. April 1966, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Frankreich“;

ergänzt durch die am 16. November 2000 in Paris unterzeichnete Absichtserklärung.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Bonn am 29. Januar 1970, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Deutschland“;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über gewerbliche Linienflugdienste, unterzeichnet in Athen am 17. April 1967, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Griechenland“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Irland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, paraphiert am 19. März 1998, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Irland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Italien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung und den Betrieb von Linienflugdiensten, unterzeichnet in Rom am 28. März 1980, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Italien“;

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung vom 25. Juni 1978;

geändert durch Notenaustausch vom 12. Juli und vom 11. September 1996;

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung und den Betrieb von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 9. April 1962, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Luxemburg“;

Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung von Malta und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert und der am 28. September 1999 in Amman unterzeichneten Absichtserklärung als Anlage C beigefügt, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Entwurf des Abkommens Jordanien — Malta“.

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung und den Betrieb von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 24. August 1961, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Niederlande“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, unterzeichnet in Amman am 22. November 1993, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Polen“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Portugal und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, paraphiert und der am 29. Januar 1982 in Lissabon unterzeichneten Absichtserklärung als Anlage beigefügt, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Entwurf des Abkommens Jordanien — Portugal“;

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Bukarest am 17. September 1975, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Rumänien“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, unterzeichnet in Madrid am 18. Mai 1977, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Spanien“;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 9. Januar 1961, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Schweden“;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 9. August 1969, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien — Vereinigtes Königreich“;

Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste, paraphiert und der am 13. Juli 1995 in Amman unterzeichneten Absichtserklärung als Anlage B beigefügt, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Entwurf des überarbeiteten Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich“.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Jordanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

[absichtlich frei gelassen]

ANHANG 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Jordanien — Belgien;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Bulgarien;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Zypern;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Tschechische Republik;

Artikel 2 des Abkommens Jordanien — Dänemark;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Finnland;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Deutschland;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Griechenland;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Irland;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Italien;

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Malta;

Artikel 2 des Abkommens Jordanien — Niederlande;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Polen;

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Portugal;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Rumänien;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Spanien;

Artikel 2 des Abkommens Jordanien — Schweden;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich;

Artikel 4 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Jordanien — Österreich;

Artikel 5 des Abkommens Jordanien — Belgien;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Bulgarien;

Artikel 6 des Abkommens Jordanien — Zypern;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Tschechische Republik;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Dänemark;

Artikel 3 und 4 des Abkommens Jordanien — Finnland;

Artikel 6 des Abkommens Jordanien — Frankreich;

Artikel 4 des Abkommens Jordanien — Deutschland;

Artikel 6 des Abkommens Jordanien — Griechenland;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Irland;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Italien;

Artikel 5 des Abkommens Jordanien — Luxemburg;

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Malta;

Artikel 5 des Abkommens Jordanien — Niederlande;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Polen;

Artikel 3 und 4 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Portugal;

Artikel 4 des Abkommens Jordanien — Rumänien;

Artikel 4 des Abkommens Jordanien — Spanien;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Schweden;

Artikel 4 des Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich;

Artikel 5 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 7 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Malta.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 8 des Abkommens Jordanien — Österreich;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Belgien;

Artikel 9 des Abkommens Jordanien — Bulgarien;

Artikel 7 des Abkommens Jordanien — Zypern;

Artikel 8 des Abkommens Jordanien — Tschechische Republik;

Artikel 4 des Abkommens Jordanien — Dänemark;

Artikel 5 des Abkommens Jordanien — Finnland;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Frankreich;

Artikel 6 des Abkommens Jordanien — Deutschland;

Artikel 7 des Abkommens Jordanien — Griechenland;

Artikel 13 des Abkommens Jordanien — Irland;

Artikel 5 des Abkommens Jordanien — Italien;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Luxemburg;

Artikel 5 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Malta;

Artikel 3 des Abkommens Jordanien — Niederlande;

Artikel 8 des Abkommens Jordanien — Polen;

Artikel 6 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Portugal;

Artikel 8 des Abkommens Jordanien — Rumänien;

Artikel 5 des Abkommens Jordanien — Spanien;

Artikel 4 des Abkommens Jordanien — Schweden;

Artikel 5 des Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich;

Artikel 8 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 10 des Abkommens Jordanien — Österreich;

Artikel 6 des Abkommens Jordanien — Belgien;

Artikel 11 des Abkommens Jordanien — Bulgarien;

Artikel 10 des Abkommens Jordanien — Zypern;

Artikel 10 des Abkommens Jordanien — Tschechische Republik;

Artikel 7 des Abkommens Jordanien — Dänemark;

Artikel 8 des Abkommens Jordanien — Finnland;

Artikel 16 des Abkommens Jordanien — Frankreich;

Artikel 9 des Abkommens Jordanien — Deutschland;

Artikel 9 des Abkommens Jordanien — Griechenland;

Artikel 7 des Abkommens Jordanien — Irland;

Artikel 8 des Abkommens Jordanien — Italien;

Artikel 6 des Abkommens Jordanien — Luxemburg;

Artikel 10 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Malta;

Artikel 6 des Abkommens Jordanien — Niederlande;

Artikel 10 des Abkommens Jordanien — Polen;

Artikel 9 des Entwurfs des Abkommens Jordanien — Portugal;

Artikel 7 des Abkommens Jordanien — Rumänien;

Artikel 11 des Abkommens Jordanien — Spanien;

Artikel 7 des Abkommens Jordanien — Schweden;

Artikel 8 des Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich;

Artikel 7 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien — Vereinigtes Königreich.


ANHANG 3

Liste der sonstigen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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