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Document 32007R0739

Verordnung (EG) Nr. 739/2007 der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

ABl. L 169 vom 29.6.2007, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/739/oj

29.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 739/2007 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beginnt das Wirtschaftsjahr für die Erzeugnisse des Zuckersektors am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 2006/07 beginnt jedoch am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007. Es erstreckt sich also über 15 Monate und nicht wie ein normales Wirtschaftsjahr über 12 Monate.

(2)

Angesichts der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 sieht Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission (2) eine Übergangsquote für Isoglukose vor, um eine Zuteilung zu gewährleisten, die der des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs entspricht.

(3)

Einige Mitgliedstaaten gewähren Zuckerquoten an Unternehmen, die auf die Herstellung von Zucker durch Extraktion aus Melasse spezialisiert sind. Es handelt sich wie im Fall der Isoglukose um eine regelmäßige Erzeugung während des gesamten Wirtschaftsjahrs. Die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gewährte Menge entspricht jedoch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 der für das Jahr 2005/06 gewährten Menge. Um gleiche Voraussetzungen wie für die Erzeuger von Isoglukose zu schaffen, sollte diesen Unternehmen daher ebenfalls eine Übergangsquote gewährt werden, die der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 Rechnung trägt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 teilen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das genannte Wirtschaftsjahr über eine Zuckerquote verfügt und diese ausschließlich für die Erzeugung von Zucker durch Extraktion aus Melasse genutzt hat, eine Übergangsquote von 25 % der genannten Quote zu. Diese Übergangsquote darf nur für die Erzeugung von Zucker aus Melasse durch Extraktion genutzt werden.“

2.

In Absatz 4 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a vorgesehenen Übergangsquoten“.

3.

Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission

a)

vor dem 15. Juli 2006 die Aufschlüsselung der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit;

b)

vor dem 30. Juni 2007 die Aufschlüsselung der gemäß Absatz 3a zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit.

(7)   Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erzeugung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Erzeugnisse insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung des Zuckers mit den vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben zu überprüfen.

Sie teilen der Kommission vor dem 31. Dezember 2007 ihre Kontrollmaßnahmen und die Ergebnisse mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 119/2007 (ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 3).


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