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Document 32007D0673
2007/673/EC: Council Decision of 15 October 2007 amending the Council Act adopting rules applicable to Europol analysis files
2007/673/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken
2007/673/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken
ABl. L 277 vom 20.10.2007, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31999F0130(02) | Zusatz | Artikel 12 BI | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Streichung | Artikel 15.4 | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Änderung | Artikel 3.1 | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Ersetzung | Artikel 5.3 | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Streichung | Artikel 15.5 | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Änderung | Artikel 12.2 | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Ersetzung | Artikel 7.3 | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Änderung | Artikel 7.1 | 21/10/2007 | |
Modifies | 31999F0130(02) | Ersetzung | Artikel 12.3 | 21/10/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32009D0371 |
20.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Oktober 2007
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken
(2007/673/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
gestützt auf die Initiative der Republik Finnland,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
gestützt auf den vom Verwaltungsrat von Europol erstellten Entwurf,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europol-Übereinkommen sieht in Titel III Arbeitsdateien zu Analysezwecken vor; Änderungen dazu wurden durch das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens eingefügt; insbesondere wurden die Artikel 10, 12, 16 und 21 des Europol-Übereinkommens geändert, die den Rahmen für die Errichtung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken und die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Löschung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten bilden. |
(2) |
Mit dem Rechtsakt des Rates (1999/C 26/01) vom 3. November 1998 über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsdateien zu Analysezwecken angenommen. Als Folge der Änderungen, die durch das genannte Protokoll am Europol-Übereinkommen vorgenommen wurden, ist es notwendig, diese Durchführungsbestimmungen zu ändern. Der Rechtsakt sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Nach Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Rechtsakt des Rates (1999/C 26/01) über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Nach Eingang der Daten wird so bald wie möglich festgestellt, in welchem Umfang die Daten in eine bestimmte Datei aufgenommen werden können.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die in dem vorliegenden Artikel genannten Anordnungen, einschließlich späterer Änderungen, werden nach dem in Artikel 12 des Europol-Übereinkommens genannten Verfahren errichtet.“ |
3. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Teilnehmern des Analyseprojekts im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens wird der Abruf von Daten nur gestattet, wenn sie von Europol akkreditiert wurden und eine Schulung zu ihren spezifischen Verpflichtungen nach Maßgabe des Europol-Rechtsrahmens absolviert haben.“ |
6. |
Artikel 15 Absätze 4 und 5 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Übereinkommen zuletzt geändert durch das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3).
(2) Stellungnahme vom 4. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 1. Rechtsakt zuletzt geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 24 vom 31.1.2003, S. 1).