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Document 32007D0422
2007/422/EC: Commission Decision of 18 June 2007 amending Decision 92/452/EEC as regards certain embryo collection and production teams in Argentina, Australia and the United States of America (notified under document number C(2007) 2498) (Text with EEA relevance)
2007/422/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Argentinien, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2498) (Text von Bedeutung für den EWR)
2007/422/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Argentinien, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2498) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 157 vom 19.6.2007, p. 19–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31992D0452 | Änderung | Anhang | 22/06/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32008D0155 | 14/02/2008 |
19.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2007
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Argentinien, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2498)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/422/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (1) und ihrer Einfuhr aus Drittländern, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
(2) |
Argentinien und die Vereinigten Staaten von Amerika haben darum ersucht, dass die Einträge für diese Länder in den genannten Listen hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten geändert werden. |
(3) |
Argentinien und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
(4) |
Australien hat beantragt, bestimmte Einträge für dieses Land von den Listen zu nehmen. |
(5) |
Die Entscheidung 92/452/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/237/EG (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 49).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-18 in Argentinien wird gestrichen. |
2. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-22 in Argentinien wird gestrichen. |
3. |
Die Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten LE/UT/BE-24 und LE/UT/BE-25 in Argentinien werden gestrichen. |
4. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-28 in Argentinien wird gestrichen. |
5. |
Die folgenden Zeilen für Argentinien werden eingefügt:
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6. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit ETV0002 in Australien wird gestrichen. |
7. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit ETV0005 in Australien wird gestrichen. |
8. |
Die Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten ETV0008, ETV0009, ETV0010, ETV0011, ETV0012 und ETV0013 in Australien werden gestrichen. |
9. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91CA035 E689 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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10. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 04MT111 E1127 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gestrichen. |
11. |
Die folgenden Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten Nr. 05NC114 E705 und Nr. 05NC117 E705 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten folgende Fassungen:
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12. |
Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten von Amerika werden eingefügt:
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