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Document 32006R1851
Commission Regulation (EC) No 1851/2006 of 14 December 2006 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2092/91 as regards uptake of conventional feed during periods of transhumance
Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Aufnahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode
Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Aufnahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode
ABl. L 355 vom 15.12.2006, p. 88–88
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 449–449
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0834
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31991R2092 | Vervollständigung | Anhang 1 | 22/12/2006 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32007R0834 | 01/01/2009 |
15.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/88 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1851/2006 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2006
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Aufnahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Grundregeln der ökologischen Tierhaltung sind in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegt, der auch Fütterungsvorschriften enthält, und sind während der gesamten Lebensdauer der Tiere einzuhalten. |
(2) |
Zu den Grundregeln des ökologischen Landbaus gehört die umfassende Nutzung von Weideflächen. |
(3) |
In einigen Mitgliedstaaten wird der Weidegang auf ökologischen Weideflächen mit dem traditionellen Weidesystem der Transhumanz (mit einer Wander- und einer Hüteperiode) kombiniert. Werden Tiere im Rahmen der Transhumanz von einer Weide zu einer anderen getrieben, laufen und grasen sie sowohl auf dem Hinweg zu den Transhumanzzonen als auch auf dem Rückweg und bei einem Wechsel zwischen den verschiedenen Transhumanzweiden auf konventionellen Flächen. |
(4) |
Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Transhumanz im Rahmen der ökologischen tierischen Erzeugung aufrechterhalten werden kann, auch wenn die Tiere eine bestimmte Menge konventionellen Raufutters aufnehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Abschnitt B des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird folgende Nummer 4.10 eingefügt:
„4.10. |
Unbeschadet der Nummer 4.13 dürfen Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode auf konventionellen Flächen grasen, wenn sie von einer Weidefläche zu einer anderen Weidefläche getrieben werden. Die Aufnahme konventioneller Futtermittel in Form von Gräsern oder anderer Vegetation, die die Tiere in dieser Periode fressen, darf nicht über 10 % der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9).