Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R1851

    Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Aufnahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode

    ABl. L 355 vom 15.12.2006, p. 88–88 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 449–449 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0834

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1851/oj

    15.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 355/88


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1851/2006 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2006

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Aufnahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Grundregeln der ökologischen Tierhaltung sind in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegt, der auch Fütterungsvorschriften enthält, und sind während der gesamten Lebensdauer der Tiere einzuhalten.

    (2)

    Zu den Grundregeln des ökologischen Landbaus gehört die umfassende Nutzung von Weideflächen.

    (3)

    In einigen Mitgliedstaaten wird der Weidegang auf ökologischen Weideflächen mit dem traditionellen Weidesystem der Transhumanz (mit einer Wander- und einer Hüteperiode) kombiniert. Werden Tiere im Rahmen der Transhumanz von einer Weide zu einer anderen getrieben, laufen und grasen sie sowohl auf dem Hinweg zu den Transhumanzzonen als auch auf dem Rückweg und bei einem Wechsel zwischen den verschiedenen Transhumanzweiden auf konventionellen Flächen.

    (4)

    Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Transhumanz im Rahmen der ökologischen tierischen Erzeugung aufrechterhalten werden kann, auch wenn die Tiere eine bestimmte Menge konventionellen Raufutters aufnehmen.

    (5)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Abschnitt B des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird folgende Nummer 4.10 eingefügt:

    „4.10.

    Unbeschadet der Nummer 4.13 dürfen Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode auf konventionellen Flächen grasen, wenn sie von einer Weidefläche zu einer anderen Weidefläche getrieben werden. Die Aufnahme konventioneller Futtermittel in Form von Gräsern oder anderer Vegetation, die die Tiere in dieser Periode fressen, darf nicht über 10 % der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9).


    Top